{"id":"bgbl2-1972-63-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":63,"date":"1972-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_63.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr","law_date":"1972-09-18T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1972    1435\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr\nVom 18. September 1972\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unter-\nzeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Ab-\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-\nführer ausgeführte Beförderung im internationalen\nLuftverkehr (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1159) tritt\nnach seinem Artikel XIV Abs. 2 für\nIrak                         am 25. Oktober 1972\nin Kraft.\nFidschi hat am 18. Januar 1972 erklärt, daß es\nsich an das von dem Vereinigten Königreich rati-\nfizierte und auf Fidschi ausgedehnte Zusatzabkom-\nmen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 18. Juli 1968 und 25. No-\nvember 1971 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 784 und 1971\nII S. 1308).\nBonn, den 18. September 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun"]}