{"id":"bgbl2-1972-61-6","kind":"bgbl2","year":1972,"number":61,"date":"1972-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_61.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe","law_date":"1972-09-07T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972     1119\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlanü\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. September 1972\nIn Lima ist am 11. August 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 9\nam 11. August 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","1120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nund                             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportunternehmen vorbehaltlim des Artikels 5, trifft\ndie Regierung der Republik Peru\nkeine Maßnahmen, welche die gleimberechtigte Beteili-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       gung der deutsmen Verkehrsunternehmen ausschließen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nder Republik Peru,                                          lichen Genehmigungen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                 Artikel 5\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               lehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und\nLeistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,\nin der Absid1t, die Entwicklung der peruanischen Wirt-   auf die sim die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschaft zu fördern,                                          land und die Regierung der Republik Peru geeinigt haben.\nsind wie folgt übereingekommen:                          Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferungen und\ndie sie befördernden Transportmittel.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                             Artikel 6\nlimt es der Regierung der Republik Peru (oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wiederauf-      Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nbau, F1 ankfurt am Main, für von beiden Regierungen         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nauszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung deren För-        mendes festgelegt wird.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\nzur Höhe von insgesamt zweiunJachtzig Millionen                                    Artikel 7\nDeutsme Mark aufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsmland legt\nArtikel 2                           besonderen Wert darauf, daß bei den sim aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nsichtigt werden.\ndie zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau abzusmließenden Verträge, die\nden in. der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                           Artikel 8\nvorsmriften unterliegen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die Regierung der Republik Peru, sofern sie nicht\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aum\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nfür das Land Berlin, sofern nimt die Regierung der Bun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nsim daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-\nRepublik Peru innerhalb von drei Monaten nam Inkraft-\nbindlimkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der ab-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nzuschließenden Darlehensverträge.\ngibt.\nArtikel 3\nArtikel 9\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlimen Steuern und son-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeimnung\nstigen öffentlimen Abgaben frei, die bei Absmluß oder       in Kraft.\nDurmführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nträge in Peru erhoben werden.\nArtikel 4                              GESCHEHEN zu Lima, am 11. August 1972 in vier Ur-\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den         smriften, je zwei in deutsmer und in spanismer Sprame,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-        wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlim ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Förster\nFür die Regierung\nder Republik Peru\nMiguel A. de la Flor Valle"]}