{"id":"bgbl2-1972-61-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":61,"date":"1972-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_61.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gabun über Kapitalhilfe","law_date":"1972-09-07T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972     1117\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. September 1972\nIn Libreville ist am 10. August 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. August 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","1118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                                  Die Regierung der gabunischen Republik überläßt den\ndie Regierung der gabunischen Republik              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5,\nder Republik Gabun,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deut-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         schen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            schweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                              Artikel 5\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nin der Absicht, die Entwicklung der gabunischen Wirt-      die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschaft zu fördern,                                            gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und\nGebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nArtikel 1                             dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nmitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der gabunischen Republik bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                              Artikel 6\nfür den Bau der Straße Wagny-Lastoursville, ein Dar-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlehen bis zur Höhe von insgesamt acht Millionen Deut-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsche Mark aufzunehmen.                                        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           sichtigt werden.\nblik Deutschland und der Regierung der gabunischen                                  Artikel 7\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-           Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\ngungen zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen        der gabunischen Republik innerhalb von drei Monaten\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-        klärung abgibt.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                            Artikel 8\nliegt.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nArtikel 3                             in Kraft.\nDie Regierung der gabunischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern            GESCHEHEN zu Libreville, am 10. August 1972 in vier\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß     Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-       Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nvertrages in der gabunischen Republik erhoben werden.         ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSteinbach\nFür die Regierung\nder gabunischen Republik\nBongo"]}