{"id":"bgbl2-1972-61-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":61,"date":"1972-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_61.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien","law_date":"1972-09-07T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972   1115\nBekanntmachung\ndes Protokolls über finanzielle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nVom 7. September 1972\nIn Brasilia ist am 31. Juli 1972 ein Protokoll über\nfinanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien unterzeichnet\nworden. Das Protokoll ist nach seinem Artikel 9\nam 31. Juli 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","1116                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nProtokoll über finanzielle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 4\nund                                   Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien         und Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus der\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      Gewährung der Kredite ergibt, werden die Regierungen\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen\nFöderativen Republik Brasilien,                                Republik Brasilien keine Maßnahmen treffen, die die\nBeteiligung der deutschen und der brasilianischen Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        kehrsunternehmen erschweren könnten.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                        Artikel 5\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-             Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Darlehen\nziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,                 dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und Lei-\nin der Absicht, die Entwicklung der brasilianischen         stungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden, auf\nWirtschaft und Wissenschaft zu fördern,                       die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nsind wie folgt übereingekommen:\ngeeinigt haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der\nLieferungen und die sie befördernden Transportmittel.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                                Artikel 6\nmöglicht es der Regierung der Föderativen Republik                Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus\nBrasilien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-      dem Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bezahlt werden,\nfurt/Main, zur Finanzierung der Einfuhr hochwertiger           sind öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nInvestitionsgüter für den zivilen Bedarf und Ausrüstungs-      etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngüter für brasilianische Universitäten aus der Bundes-\nrepublik Deutschland ein Darlehen bis zur Höhe von ins-                                Artikel 7\ngesamt 20 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       besonderen Wert darauf, daß bei den Lieferungen, die\nmöglicht es ferner der Regierung der Föderativen Republik      sid1 aus der Gewährung der in Artikel 1 genannten Dar-\nBrasilien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-     lehen ergeben, den Erzeugnissen der Industrie des Lan-\nfurt/Main, für Bewässerungsmaßnahmen in der Ic6-Ebene         des Berlin bei gleichen oder gleichwertigen Bedingungen\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 6 Millionen            der Vorzug gegeben wird.\nDeutscne Mark aufzunehmen.\nArtikel 8\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für\nsowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden,           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nbestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der             republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-          Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei Mo-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-       naten nad1 Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                            Erklärung abgibt.\nArtikel 9\nArtikel 3                                 Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt     in Kraft.\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen Abgaben frei, denen die in Artikel 2 er-            GESCHEHEN zu Brasilia DF am 31. Juli 1972 in vier\nwähnten Darlehensverträge bei deren Abschluß oder              Urschriften, je zwei in deutscher und portugiesischer\nDurchführung in der Föderativen Republik Brasilien unter-      Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nworfen sein könnten.                                           lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Wimmers\nFür die Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien\nMario G i b s o n B a r b o s a"]}