{"id":"bgbl2-1972-61-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":61,"date":"1972-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_61.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe","law_date":"1972-09-06T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1112                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. September 1972\nIn Accra ist am 2. April 1971 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 29. Februar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972                              1113\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nund                             Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Dar-\nlehensvertrages in der Republik Ghana erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Ghana\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nArtikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Ghana,                                             Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5 die-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       ses Vertrages und trifft keine Maßnahmen, welche die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-\nunternehmen ausscnließen oder erschweren. Die Regie-\nin der Absicht, die Entwicklung der ghanaischen Wirt-\nrung der Republik Ghana erteilt gegebenenfalls die er-\nschaft zu fördern,\nforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmöglicht es der ghanaischen Zentralbank (Bank of Ghana),     gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nMain, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwanzig        gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                         Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\n(2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung der Einfuhr\ndem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-\nzur Deckung des laufenden lebenswichtigen zivilen Be-        teln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\ndarfs aus der Bundesrepublik Deutschland und der damit\nzusammenhängenden Leistungen bestimmt. Die einzelnen                                Artikel 6\nGruppen von Gütern, die aus diesem Darlehen finanziert\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwerden können, sind in der diesem Abkommen beige-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfügten Liste aufgeführt.                                     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(3) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Darlehen hat       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\neine Laufzeit von 30 Jahren, einschließlich acht rückzah-    sichtigt werden.\n1ungsfreier Jahre. Der Darlehensnehmer zahlt Zinsen in\nHöhe von 2,5 0/o p. a. des jeweils ausstehenden Darlehens-                          Artikel 7\nbetrages.                                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ndingungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung        Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\nund der Devisenkostentinanzierung). zu denen es gewährt      krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nwird, bestimmt - vorbehaltlich der in Artikel 5 dieses       abgibt.\nVertrages enthaltenen Regelungen - der zwischen dem\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederauf-                                Artikel 8\nbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-             Dieses Abkommen tritt in Kraft nach Unterzeichnung\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-     durch die vertragschließenden Parteien und nach Eingang\nliegt.                                                       einer Note der Regierung der Republik Ghana an die\n(2) Die Regierung der Republik Ghana garantiert ge-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die bestätigt,\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-      daß das Abkommen im Einklang mit den verfassungs-\ngen und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung     mäßigen Erfordernissen der Republik Ghana ratifiziert\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund         worden ist.\ndes abzuschließenden Darlehensvertrages.\nArtikel 3                              GESCHEHEN zu Accra, am 2. April 1971 in vier Ur-\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditan-     schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprad1e,\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nRosenthal\nFür die Regierung\nder Republik Ghana\nNyanot","1114       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nListe\nder Güter, deren Einfuhr aus dem in Artikel 1 Absatz 2\ndes Abkommens vom 2. April 1971 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ghana über Kapitalhilfe genannten Dar-\nlehen finanziert werden kann:\na) Ersatzteile aller Art einschließlich Ersatzteile für den\nlandwirtschaftlichen Sektor (Traktoren usw.);\nb) Austauschmotoren für Nutzfahrzeuge;\nc) elektrische Ausrüstungen und Material;\nd) Maschinen und Werkzeuge aller Art;\ne) Nutzfahrzeuge aller Art;\nf) Halbfertigprodukte für industrielle Zwecke;\ng) fotografisch.es Material, Druckerei- und Büromaterial,\nAusrüstungen und Ersatzteile für Druckereien;\nh) Pharmazeutika und medizinisch.e Ausrüstungen aller\nArt;\ni) ch.emische und organische Bedarfsgüter, Farbstoffe,\nEssenzen, Kunststoffe, Reagenzien und Lösungsmittel."]}