{"id":"bgbl2-1972-61-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":61,"date":"1972-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1972-09-06T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1109\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                             Z 1998A\n1972               Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1972                                           Nr. 61\nTag                                            Inhalt                                               Seite\n6.9. 72  Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971                         1109\n30.8. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines\nRates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................ .      1111\n6.9. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe ......................... .     1112\n7.9. 72  Bekanntmachung des Protokolls über finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien ..      1115\n7.9. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gabun über Kapitalhilfe ........................ .      1117\n7.9. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ........................... .    1119\n11. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Internationalen Ober-\neinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" ...... .            1121\n12.9. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren           1122\n14.9. 72  Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Obereinkommen über\nZusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" ....................... .          1123\nDritte Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 6. September 1972\nAuf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-         2. in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Ersten Durchfüh-\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun-                rungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz\ndesgesetzbl. II S. 1057) wird verordnet:                       1971 bezeichneten Gebiet NW 5 sowie in den\nwestlich und südlich hieran anschließenden Ge-\nwässern zwischen der Ostküste der Vereinigten\n§ 1                                Staaten, dem Breitenparallel 35° nördlicher Breite\n(1) Der Fang von Hering (Clupea harengus L.} be-            und dem Meridian 65° 40' westlicher Länge.\ndarf der Erlaubnis des Bundesministers für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)             (2) Die Führer von Fischereifahrzeugen, die in den\nin folgenden Gebieten:                                     in Absatz 1 genannten Gebieten Hering fangen,\nhaben täglich Aufzeichnungen über ihre Fänge nach\n1. in dem Teil des in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Ersten          Datum, Position, Menge, Abfall und Verwendung\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-           des Fangs sowie über die Art des Fanggeräts und\ntragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (Bundes-          den Fischereiaufwand (Anzahl der Hols multipliziert\ngesetzbl. II S. 1065) bezeichneten Gebietes NW 4,       mit Fangzeit} zu machen.\nder zwischen der Grenze zwischen den Gebieten\nNW 4 und NW 5 und den Küsten Neu-Braun-                    (3) Fischereiunternehmen, denen eine Erlaubnis\nschweigs und Neu-Schottlands sowie zwischen            nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben der Bundes-\neiner Linie liegt, die von der Ostküste Neu-            forschungsanstalt für Fischerei und dem Statisti-\nSchottlands auf dem Breitenparallel 44 °52' nörd-       schen Bundesamt auf Verlangen Beginn und Ende\nlicher Breite zum Meridian 60° westlicher Länge,        ihrer Heringsfischerei anzugeben und zum Nachweis\nauf diesem südlich zum Breitenparallel 44°10'           die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vorzu-\nnördlicher Breite, auf diesem östlich zum Meri-         legen; auf Verlangen haben sie ferner zum Nach-\ndian 59° westlicher länge, auf diesem südlich           weis, daß sie nicht eine größere als die in der Er-\nzum Breitenparallel 39° nördlicher Breite und auf       laubnis angegebene Menge an Hering gefangen\ndiesem westlich bis zur Grenze zwischen den Ge-         haben, die erforderlichen Erklärungen und Urkun-\nbieten NW 4 und NW 5 verläuft;                          den vorzulegen.","1110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n(4) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaubnisse                                     § 4\nsind für das Kalenderjahr 1972 die vor dem Inkraft-\ntreten dieser Verordnung getätigten Fänge anzu-                Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1\ndes Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer\nrechnen.\nvorsätzlich oder fahrlässig\n§ 2\n1. entgegen § 1 Abs. 1 ohne Erlaubnis in einem\n(1) In dem um Island liegenden Teil des in § 1              Schongebiet Hering fängt,\nAbs. 1 Nr. 1 der Ersten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 bezeichneten           2. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 in Verbin-\nGebietes NO 1, der durch gerade Linien zwischen                dung mit § 1 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht\nfolgenden Punkten begrenzt wird: 68° N, 27° W;                 richtig oder nicht vollständig macht,\n68° N, 11° W; 63° N, 11° W; 63° N, 15° W; 62° N,            3. einem Verlangen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2\n15° W; 62° N, 27° W (Statistisches Gebiet V a des              in Verbindung mit § 1 Abs. 3 nicht, nicht richtig\nInternationalen Rates für Meeresforschung), dürfen             oder nicht vollständig nachkommt,\nim Kalenderjahr nicht mehr als 119 000 t Fisch ge-          4. entgegen § 2 Abs. 1 ohne Erlaubnis in dem dort\nfangen werden. Der Fang bedarf der Erlaubnis des               bezeichneten Gebiet Fisch fängt oder\nBundesministers.\n5. entgegen § 3 untermaßigen Hering fängt oder an\n(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.                        Bord behält.\n§ 3                                                       § 5\nEs ist verboten, in dem Gebiet NW 5 sowie in dem            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Teil des Gebietes          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNW 4 Hering zu fangen oder an Bord zu behalten,             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-\ndessen Größe von der Maulspitze bis zum Ende der            fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\nSchwanzflosse geringer als 22,7 cm ist (untermaßi-\nger Hering). Jedoch darf 10 vom Hundert des Ge-\nwichts des gesamten Herings, der von einem Fahr-                                       § 6\nzeug in einem Kalenderjahr in den in Satz 1 bezeich-\nneten Gebieten gefangen wird, aus unterrnaßigem                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nHering bestehen.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 6. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}