{"id":"bgbl2-1972-60-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":60,"date":"1972-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/60#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_60.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1972-08-10T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                            1107\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. August 1972\nIn Abidjan ist am 25. April 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. April 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste            gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Banque Ivoirienne de Developpement Indu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         strie! und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            ßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nder Republik Elfenbeinküste,                                  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem v\\iunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         (2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste garan-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Zahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 (BIDI) auf Grund des abzuschließenden Darlehensvertra-\nges über fünf Millionen Deutsche Mark.\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der\nRepublik Elfenbeinküste zu fördern,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 1                             und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        schluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nmöglicht es der Banque Ivoirienne de Developpement            Darlehensvertrages in der Republik Elfenbeinküste er-\nIndustrie! in Abidjan, Elfenbeinküste, bei der Kreditan-      hoben werden.\nstalt für \\Viederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-                               Artikel 4\nzierung von Vorhaben, die dem Aufbau und/oder der                Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\nErweiterung von kleinen und mittleren Unternehmen des         bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ngewerblichen Sektors dienen, ein Darlehen bis zur Höhe        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nvon insgesamt fünf Millionen Deutsche Mark aufzuneh-          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nmen.                                                          der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5 und\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           trifft keine ·Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-        schweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nbeinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.               Genehmigungen.","1108                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 5                                                                     Artikel 7\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 über\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                            den Luftverkehr gilt dieses Abkommen auch für das\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen                            Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-                        blik Deutschland g~genüber der Regierung der Republik\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-                         Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nbiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem                        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDarlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln                           gibt.\ndieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\nArtikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nArtikel 6                                        in Kraft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                              GESCHEHEN zu Abidjan am 25. April 1972 in vier\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                              Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-                         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nsichtigt werden.                                                                lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJ. Haß I ach er\nFür die Regierung\nder Republik Elfenbeinküste\nK o ne\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesarrzeigcr Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzb~tt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verltü.odel. l.aufende1 Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestel:ungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird daa als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BCBI. I\nS. 437) nach Sadlg~leten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis fth Teal und Teil II halbjährlich Je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis .gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, dfe'. xw· .dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 319 oder gegen Vor;iusrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser At.lsgabe 1,70 DM zuzüglich Versand\\.)ebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,."]}