{"id":"bgbl2-1972-6-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":6,"date":"1972-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt","law_date":"1971-12-17T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["49\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z1998A\n1972               Ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1972                                          Nr. 6\nTag                                            In h a I t                                        Seite\n17. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem\nGebiet der Seeschiffahrt ............................................................ .    49\n10.  1. 72 Bekanntmachung des Ubereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-\nführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae ........................... .      51\n31. 1. 72  Bekanntmachung der Vereinbarung vom 1./6. Dezember 1971 zur Änderung der Anlage II\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durd1-\ngangsverkehr ...................................................................... .      54\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nVom 17. Dezember 1971\nIn Bonn ist am 25. November 1971 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über die Beziehungen auf dem\nGebiet der Seeschiffahrt unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 25. November 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nHamburg, den 17. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Br euer","50                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 3\nund                                   Die V e.rtragsparteien wirken darauf hin, daß alle er-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan           forderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die\nDurchführung der in Artikel 2 niedergelegten Grundsätze\nsicherzustellen.\nhaben folgendes ver-einbart:                                                             Artikel 4\nDie Kiistenschiffahrt der Vertragsparteien ist von der\nArtikel 1                              Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung aus-\ngeschlossen und soll in Ubereinstimmung mit den Ge-\nDie Vertragsparteien fördern in freundschaftlichem          setzen jeder Vertragspartei geregelt werden. Schiffe einer\nGeiste die Entwidclung des Seeverkehrs zwischen ihren          Partei können nichtsdestoweniger von einem Hafen zu\nbeiden Staaten und beseitigen mögliche Schwierigkeiten          einem anderen Hafen innerhalb des Gebietes der anderen\neuf diesem Gebiete.                                            Vertragspartei fahren zu dem Zweck, entweder die vom\nAusland beförderten Passagiere oder Güter in ihrer\nArtikel 2                              Gesamtheit oder zum Teil anzulanden oder für eine Be-\nstimmung im Ausland an Bord zu nehmen.\nDie Seeschiffahrtspolitik zwischen den Vertragsparteien\nin bezug auf den zwischenstaatlichen Handel beruht auf\nfolgenden Grundsätzen:                                                                   Artikel 5\nl. Jede Vertragspartei enthält sich diskriminierender              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nMaßnahmen, die die Seeschiffahrt der anderen Seite           fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbenachteiligen und eine Flaggenwahl nach den Grund-          gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nsätzen des freien Wettbewerbs beeinträchtigen könn-          stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nten.                                                         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n2. Die Einnahmen, die die Seeschiffahrt aus Dienstleistun-\ngen in dem anderen Staate erlöst, können für Zahlun-                                  Artikel 6\ngen im Hoheitsgebiet dieses Staates verwendet oder            · Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nin das Ausland frei transferiert werden.                     nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 25. November 1971 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. v. Braun\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nJ.G. Kharas"]}