{"id":"bgbl2-1972-57-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":57,"date":"1972-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/57#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_57.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Madagaskar über Kapitalhilfe","law_date":"1972-08-18T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972    1057\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. August 1972\nIn Tananarive ist am 20. Juli 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nMadagaskar über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 20. Juli 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18 ..August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","1058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                                Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei\ndie Regierung der Republik Madagaskar              den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nder Republik Madagaskar,\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 5\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, die Entwicklung der madagassischen       gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nWirtschaft zu fördern,                                      nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                          biete haben. Desgleichen dürfen auch Lieferungen, die\naus dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nArtikel 1                          mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                              Artikel 6\nmöglicht es der Regierung der Republik Madagaskar, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nfür das Vorhaben Bau der Straße von Port Berge nach         Darlehen bezahlt werden, wurden bereits international\nAntsohihy, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig-         beschränkt ausgeschrieben.\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe\nvon insgesamt fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark                                Artikel 7\naufzunehmen.                                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Mada-       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ngaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden.                sichtigt werden.\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-       für das Land Berlin, sofern liicht die Regierung der Bun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Regierung der Republik Madagaskar und der Kredit-       Republik Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-     rung abgibt.\nvorschriften unterliegt.                                                            Artikel 9\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nArtikel 3                          in Kraft.\nDie Regierung der Republik Madagaskar stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern          GESCHEHEN zu Tananarive am 20. Juli 1972 in vier\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-        Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nDarlehensvertrags in Madagaskar erhoben werden.             lich ist.\nFür die Regierung\nde1 Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nRatsiraka"]}