{"id":"bgbl2-1972-56-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":56,"date":"1972-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/56#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_56.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-07-28T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1034                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. Juli 1972\nIn Bogota ist am 14. Juni 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Juni 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                               1035\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kre-\ndie Regierung der Republik Kolumbien                  ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluft\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               verträge in Kolumbien erhoben werden.\nder Republik Kolumbien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     Die Regierung der Republik Kolumbien überläßt den\nPassagieren und Lieferanten bei den sich aus der Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           lehensgewährung ergebenden See- und Lufttransporten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    von Passagieren und Gütern die freie Wahl der Trans-\nin der Absicht, die Entwicklung der kolumbianischen           portmittel und trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nWirtschaft zu fördern,                                           mäßige und gleichberechtigte Beteiligung von deutschen\nVerkehrsunternehmen im Verhältnis zu kolumbianischen\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der            Unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-             gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\ngierung der Republik Kolumbien vom 11. Juni 1965,\n10. Dezember 1970 und 31. Januar 1972 eingeleiteten Zu-\nsammenarbeit,                                                                            Artikel 5\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und\nLeistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,\nArtikel 1                                auf die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nland und die Regierung der Republik Kolumbien geeinigt\nhaben. Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferungen\nmöglicht es der Regierung der Republik Kolumbien oder\nund die sie befördernden Transportmittel.\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmern, zur Förderung zwischen bei-\nden Regierungen ausgewählter Vorhaben, wenn nach                                         Artikel 6\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit anerkannt worden\nist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nam Main, Darlehen bis zur Höhe von 50 Millionen Deut-            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsche Mark aufzunehmen.                                           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Außerdem ist die Regierung der Bundesrepublik             sichtigt werden.\nDeutschland damit einverstanden, daß die aus den Ab-\nkommen vom 11. Juni 1965 und 27. Januar 1970 nicht-                                      Artikel 7\ngenutzten Restbeträge von 1 Mio DM und 7,5 Mio DM\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nfür die Förderung der in Absatz 1 erwähnten Vorhaben\neingesetzt werden.                                               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                                republik Deutsch.land gegenüber der Regierung Kolum-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-           bien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die               Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzwischen dem jeweiligen Darlehensnehmer und der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,\nArtikel 8\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.                                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\n(2) Die Regierung der Republik Kolumbien garantiert\nin Kraft.\nfür den Fall, daß sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-               GESCHEHEN zu Bogota am 14. Juni 1972 in zwei Ur-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf            schriften, je eine in deutscher und spanischer Sprache,\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.                    wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaenss\nDr. Rolf T h i e m e\nFür die Regierung\nder Republik Kolumbien\nDr. Rodrigo L 1 o r e n t e M a r t i n e z"]}