{"id":"bgbl2-1972-56-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":56,"date":"1972-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1972-09-05T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1021\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 9. September 1972                                                                                                       Nr. 56\nTag                                                                Inhalt                                                                                        Seite\n5. 9. 72  Gesetz zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1021\n28. 7. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1034\n17. 8. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . .                                                      1036\n17. 8. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 118 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in\nder Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1037\n18. 8. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . .                                                         1038\n18. 8. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1039\n23. 8. 72  Berichtigung der Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1040\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwis_chen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 5. September 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nrates dc1s folgende Gesetz beschlossen:                                            Artikel 32 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 11. August 1971 unterzeichneten                                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur                                 Bonn, den 5. September 1972\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-\nbiete der Steuern vorn Einkommen und vom Ver-\nDer Bundespräsident\nmögen sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom\nHeinemann\n11. August 1971 wird zugestimmt. Das Abkommen\nund der Briefwechsel werden nachstehend veröffent-\nlicht.                                                                                                          Der Bundeskanzler\nArtikel 2                                                                                              Brandt\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                          Der Bundesminister\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                                     für Wirtschaft und Finanzen\nstellt.                                                                                                                       Schmidt\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                                               Scheel","1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                     2. in der Schweiz:\nund                                  die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT                       und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern\na) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbsein-\nkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapi-\nVON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur                         talgewinn usw.)\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu-                         und\nschließen,                                                      b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und\nunbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapi-\nHABEN FOLGENDES VEREINBART:                                        tal und Reserven usw.)\n(im folgenden als „schweizerische Steuer\" bezeichnet).\nArtikel 1                               (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Ver-       oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit beste-\ntragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.       henden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.\n(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Be-\nArtikel 2                            steuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend\nfür die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen er-\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art      hobene Gewerbesteuer.\nder Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten,\nder Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder\nGemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erho-                                  Artikel 3\nben werden.\n(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammen-\n(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen            hang nichts anderes erfordert:\ngelten alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern,    a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland\",\ndie vom Gesamtemkommen, vom Gesamtvermögen oder                   im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des\nvon Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben              Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundes-\nwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der             republik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewäs-\nVeräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö-                 ser der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und\ngens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Ver-             steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem\nmögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der                 die Bundesrepublik Deutschland in Obereinstimmung\nQuelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.                     mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Mee-\nresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer\n(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das           Naturschätze ausüben darf;\nAbkommen gilt, gehören insbesondere\n1. in der Bundesrepublik Deutschland:                        b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz\" die Schweizerische\nEidgenossenschaft;\na) die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungs-\nabgabe dazu,                                          c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat\" und „der\nandere Vertragstaat\", je nach dem Zusammenhang,\nb) die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungs-      die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;\nabgabe dazu,\nc) die Vermögensteuer,                                   d) umfaßt der Ausdruck „Personu natürliche Personen\nund Gesellschaften;\nd) die Grundsteuer und\ne) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft\" juristische Per-\ne) die Gewerbesteuer                                          sonen oder Redltsträger, die für die Besteuerung wie\n(im folgenden als „deutsche Steuer\" bezeichnet);              juristische Personen behandelt werden;","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                              1023\nf)   bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrag-       sechs Monaten im Kalenderjalu hat, nach Absatz 2 als in\nstaates\" und „Unternehmen des anderen Vertragstaa-        der Schweiz ansässig, so kann die · Bundesrepublik\ntes\", Je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in      Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmun-\neinem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird,     gen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die\noder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen       unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepu-\nVertragstaat ansässigen Person betrieben wird;           blik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1\nNummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz\ng) bedeutet der Ausdruck „Steuer\", je nachdem, die\nstammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen\ndeutsche oder die schweizerische Steuer;\nVermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stam•\nh) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige\":                   mende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermö-\naa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:         genswerte rechm~t die Bundesrepublik Deutschland in\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des deut-\nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1   schen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\ndie von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erho-\nland und alle juristischen Personen, Personen-\nbene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit\ngesellschaften und anderen Personenvereinigun-\nAusnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder\ngen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutsc:h-\nVermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und\nland geltenden Rec:ht errichtet worden sind;\nVermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutsch-\nbb) in bezug auf die Sc:hweiz:                           land in entsprechender Anwendung der Vorschriften des\nalle natürlichen Personen, die die schweizerische   deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer\nStaatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Steuern die in Ubereinstimmung mit diesem Abkommen\nPersonen, Personengesellschaften und anderen        von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene\nPersonenvereinigungen, die nach dem in der          schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer\nSchweiz geltenden Recht errichtet worden sind;      (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund\ndieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermö-\ni) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde\":                genswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben\naa) in der Bundesrepublik Deutsc:hland: der Bundes-      wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben\nminister für Wirtsc:haft und Finanzen;              werden dürfte.\nbb) in der Sc:hweiz: der Direktor der Eidgenössischen       (4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen\nSteuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Ver-    Person, die nid1t die schweizerische Staatsangehörigkeit\ntreter.                                             besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland ins-\n(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Ver-           gesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflich-\ntragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes            tig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem\nerfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Be-      Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt\ndeutung, die ihm nach dem Rec:ht dieses Staates über die       geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus\nSteuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens               der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte\nsind.                                                          und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen\nVermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des\nArtikel 4                           Abkommens, besteuern. Die nach diesem Abkommen zu-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck        lässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögens-\n,,eine in einem Vertragstaat ansässige Person\" eine Per-       werte in der Sc:hweiz bleibt unberührt. Die Bundesrepu-\nson, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort         blik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender An-\nunbesduänkt steuerpflichtig ist.                               wendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die\nAnrechnung ausländischer Steuern die in Obereinstim-\n(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden     mung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder\nVertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:                    Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf\na) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in        den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Ge-\ndem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Ver-       werbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von\nfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige      diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die\nWohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansäs-    deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den\nsig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt-        Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Die\nschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens-     Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die\ninteressen).                                              natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist,\num hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Ar-\nb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertrag-             beitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsver-\nstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen     hältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch\nhat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten        Beteiligung oder in anderer Weise wirtsdrnftlich wesent-\nüber eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem     lich interessiert ist\nVertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat.                                              (5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des\nc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bei-        .Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertrag-\nden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten,     staat ansässig, für den Rest des gleid1en Jahres aber als\nso gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen      in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel},\nStaatsangehörigkeit sie besitzt.                          so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage\nder unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Maßgabe der\nd) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Ver-      Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als\ntragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die     in diesem Staat ansässig gilt.\nzuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in\ngegenseitigem Einvernehmen.                                  (6) Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig\" gilt\n(3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepu-    i!) eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat, in\nblik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt              dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansäs-\noder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens              sig wäre, nic:ht mit allen nac:h dem Steuerrecht dieses","1024                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nStaates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem    (2) Der Ausdruck „Betriebstätte\" umfaßt insbesondere:\nanderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern    a) einen Ort der Leitung,\nunterliegt;\nb) eine Zweigniederlassung,\nb) für die Anwendung des Artikels 23 eine natürliche        c) eine Geschäftsstelle,\nPerson, die in dem Vertragstaat, in dem sie nach den   d) eine Fabrikationsstätte,\nvorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit\ne) eine Werkstätte,\nallen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein\nsteuerpflichtigen Einkünften den allgemein erhobenen    f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere\nSteuern unterliegt, oder eine natürliche Person, auf        Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,\ndie Absatz 4 Anwendung findet.                         g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf\nMonate überschreitet.\n(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten audl für\neine bevormundete Person.                                      (3) Als Betriebstätten gelten nicht:\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Aus-\n(8) Ist nach Absatz t eine Gesellschaft in beiden Ver-\nstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren\ntragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat\ndes Unternehmens benutzt werden;\nansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen\nGeschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, daß eine    b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,\nPerson an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei      die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Aus-\neiner Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die              lieferung unterhalten werden;\nkonzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für       c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,\ndiese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen          die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden,\nGeschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidun-           durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder ver-\ngen getroffen werden oder diese Person ansässig ist.             arbeitet zu werden;\n(9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden  d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu\nVertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der            dem Zweck unte1halten wird, für das Unternehmen\nSchweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland         Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen\ndiese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen die-          zu beschaffen;\nses Abkommens nach den Vorschriften über die unbe-          e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu\nschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik            dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen\nDeutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1           zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaft-\nauf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Ein-          liche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten\nkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte               auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine\nan; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und           Hilfstätigkeit darstellen.\n1n der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die\nBundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwen-            (4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängi-\ndung der Vorsdlriften des deutsdlen Rechts über die         gen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Ver-\nAnredlnung ausländ1sdler Steuern die von diesen Ein-        tragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertrag-\nkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerisdle        staates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat\nSteuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Ge-        gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine\nwerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögens-          Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge\nwerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögens-        abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat ge-\nwerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in ent-       wöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf\nspredlender Anwendung der Vorschriften des deutschen        den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen\nRechts über die Anredlnung ausländischer Steuern die in     beschränkt.\nUbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen\nEinkünften oder Vermögenswerten erhobene schweize-             (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht\nrische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Aus-   schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte\nnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser           in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit\nBestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswer-         durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen\nten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die       unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen\nnach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte.   im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.\n(10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Ver-     (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat an-\ntragstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne    sässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von\nder Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, daß die   einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen\nGesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem    Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine\nStaat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch     Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit aus-\nsind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28   übt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betrieb-\nanzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem         stätte der anderen.\nanderen Vertragstaat ansässig ist.\n(11 j Nicht als in einem Vertragstaat ansass1g gilt eine                           Artikel 6\nPerson in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die          (1) Einkünfte aus unbeweglidlem Vermögen können in\nnicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind.   dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Ver-\nmögen liegt.\nArtikel 5\n(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen\" bestimmt\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck      sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Ver-\n„Betrieustätte\" eine feste Geschäftseinrichtung, in der     mögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das\ndie Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise aus-     Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und\ngeübt wird.                                                 tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Bet_riebe, die","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                               1025\nRechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über           (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen\nGrundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an           Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden\nunbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränder-         die Bestimmungen jener Artikel durc.b die Bestimmungen\nliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder          dieses Artikels nicht berührt.\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quel-\nlen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahr-                                   Artikel 8\nzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.\n(1)  Gewinne aus dem Betrieb von Seesc.biffen oder Luft-\n(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittel-      fahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in\nbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie          dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort\njede1 anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermö-            der tatsächlic.ben Geschäftsleitung des Unternehmens be-\ngens.                                                         findet.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus         (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der\nunbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für             Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaat\nEinkünfte aus unbeweglid1em Vermögen, das der Aus-            besteuert werden, in dem sic.b der Ort der tatsächlichen\nübung eines freien Berufes dient.                             Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\n(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-\nleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiff-\nArtikel 7                             fahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Ver-\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates        tragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei           liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem\ndenn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen          Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt,\nVertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus-      ansässig ist.\nübt. Ubt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser               (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auc.b,\nWeise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in\ndem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,      a)   wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gechar-\nals sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.            terten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird,\nb) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit\n(2) Ubt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine             dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zu-\nTätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort              bringerdienst zusammenhängt, und\ngelegene Betnebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat\nc) für Beteiligungen von Unternehmen der Sc.biff- oder\ndiese1 Betriebstatte die Gewinne zuzurechnen, die sie\nLuftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebs-\nhätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähn-\norganisation oder einer internationalen Betriebskörper-\nliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen\nals selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im                schaft.\nVerkelu mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie            (5)  Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das\nist, völlig unabhängig gewesen wäre.                          in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, den\nOrt der tatsächlichen Geschäftsleitung m einem Vertrag-\n(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte     staat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Ver-\nwerden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwen-       tragstaat ansässig, so kann dieser andere Vertragstaat\ndungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allge-      diesen Teilhaber für die Einkünfte aus seiner Beteiligung\nmeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,               an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber\ngleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte   für die im erstgenannten Vertragstaat erhobene Steuer\nliegt, oder anderswo entstanden sind.                         Entlastung von semer Steuer im Rahmen des Artikels 24.\n(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer\nBetriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung                                  Artikel 9\nder Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzel-             Wenn\nnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß      a) ein    Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar\ndieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach               oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle\nder üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange-               oder am Kapital eines Unternehmens des anderen\nwendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das              Vert ragstaates beteiligt ist, oder\nErgebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein-\nstimmt.                                                       b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der\nGeschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines\n(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder               Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unter-\nWaren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein            nehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,\nGewinn zugerechnet.\nund in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen\n(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die        hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Bezie-\nder Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf       hungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden,\ndieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende      die von denen abweic.ben, die unabhängige Unternehmen\nGründe dafür bestehen, anders zu verfahren.                   miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,\ndie eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er-\n(7) Dieser Artikel gilt auc.b für Einkünfte aus der Betei- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt\nligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich       hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und\nauch auf Veigütungen, die ein Gesellschafter einer Per-       entsprechend besteuert werden.\nsonengesellsc.baft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\nim Dienst de1 Gesellschaft, für die Gewährung von Dar-\nlehen oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern                                   Artikel 10\nbezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht             (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige\ndes Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen ist,     Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansäs-\nden Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betrieb-        sige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert\nstätte zugerechnet werden.                                    werden.","1026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil lI\n(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertrag-        winnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen\nstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft       stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des\nansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert        Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig\nwerden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:              ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, ein-\nschließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem\na) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des\nwenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die\ndeutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus par-\nein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des\ntiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die\nRheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel be-\nAnteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Invest-\ntreibt (Grenzkraftwerk am Rhein);\nmentfonds).\nb) 30 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,\nwenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an              (7) Die Absätw 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn\neinem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im      der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Divi-\nSinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen      denden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die\noder aus partiarischen Darlehen handelt;                Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Be-\ntriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden\nc) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in       gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.\nFällen, die nicht unte1 Buchstabe a oder b fallen.       In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.\n(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz        (8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Ge-\nder Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedri-    sellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Ver-\nger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewin-    tragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Divi-\nne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr be-           denden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem\nträgt, darf abweichend von Absatz 2 Buchstabe c die          anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne\ndeutsche Steuer 25 vom Hundert des Bruttobetrages der         der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete\nDividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden an          Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Divi-\neine in der Schweiz ansässige Gesellschaft gezahlt werden,    dP.nden oder die nicht ausgeschütteten · Gewinne ganz\nder mindestens 20 vom Hundert der stimmberechtigten           oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewin-\nAnteile der die Dividenden zahlenden deutschen Gesell-        nen oder Einkünften bestehen. Artikel 4 Absatz l 0 bleibt\nschaft gehören; gleiches gilt, wenn der in der Schweiz        vorbehalten.\nansässigen Gesellschaft zusammen mit anderen Gesell-\nschaften, von denen sie beherrscht wird, die sie be-                                  Artikel 11\nben seht oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden,           (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an\n20 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die          eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ge-\nDividenden zahlenden Gesellschaft gehören, sofern die in      zahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert\nder Schweiz ansässige Gesellschaft für diese Dividenden       werden.\nbei der kantonalen Steuer vom Einkommen eine Ermäßi-\ngung erhält. Eine Beherrschung wird bei einer Beteiligung        (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Zin-\nvon mehr als 50 vom Hundert der stimmberechtigten An-         sen\" bedeutet, vorbehaltlidl Artikel 10 Absatz 6, Einnah-\nteile vermittelt. Sind jedoch diese Dividenden bei der        men aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen\nsie zahlenden Gesellschaft keine „berücksichtigungsfähi-      einschließlich Wandelanleihen, auch wenn sie durch\ngen Ausschüttungen\" im Sinne des deutschen Körper-            Pfandrechte an Grundstüdcen gesichert sind, und aus\nschaftsteuerrechts, so darf die deutsche Steuer 10 vom        Forderungen Jeder Art sowie alle anderen Einnahmen,\nHundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht über-         die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stam-\nsteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dividenden,       men, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.\ndie unter Absatz 2 Buchstabe a fallen.\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem\n(4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der Satz     Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem\nder Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nicht       anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine\nmehr niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüt-   Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen\ntete Gewinne oder sich der Unterschied zwischen den           gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.\nbeiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weniger ver-       In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.\nringert, ermäßigt sich der in Absatz 2 BuchstabP. c fest-\ngesetzte Satz auf 10 vom Hundert.                               (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder\nzwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere\n(5) Sollte in der Bundesrepublik Deutschland das gel-     Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zin-\ntende System der Körperschaftbesteuerung geändert wer-       sen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den\nden, so können die zuständigen Behörden der beiden            Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Bezie-\nVertragstaaten zwecks Entscheidung der Frage, ob des-         hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf\nwegen die Absätze 2 bis 4 und die damit zusammen-            diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann\nhängenden Bestimmungen des Abkommens zu ändern                der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertrag-\nsind, Fühlung aufnehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme          staates und unter Berücksidltigung der anderen Bestim-\nkann jeder der Vertragstaaten durch auf diplomatischem       mungen dieses Abkommens besteuert werden.\nWege zuzustellende Mitteilung die vorgenannten Be-\nstimmungen kündigen. In diesem Fall sind sie, sofern die\nArtikel 12\nKündigung nicht für einen späteren Zeitpunkt ausge-\nsprochen wird, von dem Zeitpunkt an nicht mehr anzu-             (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stam-\nwenden, von dem an die maßgebende Änderung der               men und an eme in dem anderen Vertragstaat ansässige\nKörperschaftbesteuerung anzuwenc\"n ist.                        Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat\nbesteuert werden.\n(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Divi-\ndenden\" bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußaktien               (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Li-\noder Genußscheinen, Anteilen an einer Gesellschaft mit        zenzgebühren\" bedeutet Vergütungen Jeder Art, die für\nbeschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder an-        die Benutzung oder für das Redlt auf Benutzung von Ur-\nderen Rechten - ausgenommen Forder'mgen - mit Ge-             heberrechten an literanschen, künstlerischen oder wissen-","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                              1027\nschattlid1en 'vVerkcn, einsdlließlich kinematographischer   einer in diesem Staat ansässigen Gesellschatt enlstdnden\nFilme, von PatenLen, Warenzeichen, Mustern oder Model-      ist, so wird bei späterer Veräußerung der Beteiligung,\nlen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für       wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat\ndie Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,    gemäß Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Er-\nkaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen         mittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungs-\noder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer        kosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte\noder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.         Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen\nhat.\n(3) Absatz I ist nidlt anzuwenden, wenn der in einem\nVertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in                               A r Li k e l 14\ndem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren\nstammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Ver-       ( 1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige\nmögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,     Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selb-\ntatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in\nist Artikel 7 anzuwenden.                                   diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Per-\nson für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen\n(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder       Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einridltung ver-\nzwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere        fügt. Verfügt sie über eine soldle feste Einridltung, so\nBeziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Li-       können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert\nzenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Lei-       werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Ein-\nstung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne         rid1tung zugerechnet werden können.\ndiese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser\nArtikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In           (2) Der Ausdrudc ,, freier Beruf\" umfaßt insbesondere\ndiesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem          die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarisdle,\nRedlt jedes Vertragstaates und unter Berüdcsichtigung       künstlerisdle, erzieherische oder unterridltende Tätigkeit\nder anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert         sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsan-\nwerden                                                      wälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücher-\nrevisoren.\nArtikel 13\n(1 l Gewinne a11s der Veräußerung unbeweglkhen Ver-                               Artikel 15\nmögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem          (l) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehäl-\nVertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen       ter, Löhne und ähnlidle Vergütungen, die eine in einem\nliegt.                                                      Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Ar-\nbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei\n(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver-         denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat aus-\nmögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte dar-       geübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die\nstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem     dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat be-\nanderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Ein-     steuert werden.\nrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat\nansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes         (2) Ungeadltet des Absatzes 1 können Vergütungen,\nin dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlidl der-    die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine\nartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer soldlen      in dem andeien Vertragstaat ausgeübte unselbständige\nBetriebstä~te (allein oder zusammen mit dem übrigen         Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert\nUnternehmen) oder einer solchen festen Einridltung er-      werden, wenn\nzielt werden, können m dem anderen Staat besteuert\na) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt\nwerden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung\nnicht länger als 183 Tage während des betreffenden\ndes in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Ver-\nKalenderjahres aufhält,\nmögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in\ndem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten         b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für\nArtikel besteuert werden kann.                                   einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nidlt in dem\nanderen Staat ansässig ist, und\n(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Ab-\nsätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur         c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder\nin dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Ver-            einer festen Einridltung getragen werden, die der\näußerer ansässig ist.                                            Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.\n(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus            (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\nder vollen oder teilweisen Veräußerung einer wesent-        Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit,\nlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertrag-    die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im\nstaat besteuert werden, in dem die Gesellsdlaft ansässig    internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das\nist, sofern der in dem anderen Vertragstaat ansässige       der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Ver-\nVeräußerer eine natürliche Person ist,                      tragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat-\na) die im laufe der fünf Jahre vor der Veräußerung im       sächlichen Gesdläftsleitung des Unternehmens befindet.\nSinne des Artikels 4 im erstgenannten Vertragstaat      Werden diese Vergütungen in diesem Staat nidlt be-\nansässig war und                                       steuert, so können sie in dem anderen Vertragstaat be-\nsteuert werden.\nb) die in dem anderen Staat für den Veräußerungsge-\nwinn keiner Steuer unterliegt.                            (4) Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaat in der\nEine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Ver-     Nähe der Grenze ansässig ist und in dem anderen Ver-\näußerer unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem        tragstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat,\nViertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.          kann mit seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit\nnur in dem Staat besteuert werden, in dem er ansässig\n(5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in       ist. Uber die Einzelheiten der Anwendung dieser Bestim-\ndiesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermö-       mung werden sich die zuständigen Behörden der beiden\ngenszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an        Vertragstaaten verständigen.","1028                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann eine natürliche     (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Ver-\nPerson, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vor-   gütungen der dort genannten Art, wenn sie von dem in\nstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist    den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-,\neine1 in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapital-       Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertrag-\ngesellsdlaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser       staaten bezogen werden, nur in dem Vertragstaat\nTätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden,         besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.\nsofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, daß sie\n(5) Artikel 15 Absatz 4 gilt entsprechend für die in den\nlediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates um-\nAbsätzen 1 und 3 genannten Vergütungen.\nfaßt. Besteuert dieser andere Vertragstaat diese Ein-\nkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert wer-        (6) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus\nden, in dem die natürliche Person ansässig ist.             öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfül-\nlung der Wehrpflicht, einschließlich der Unterhaltsbei-\nArtikel 16                         träge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener\ngewährt werden.\nBezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertrag-\nstaat ansässige Person von einer in dem anderen Ver-           (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkeh-\ntragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als  rende oder nidlt wiederkehrende Bezüge, die von einem\nMitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Ge-       der beiden Vertragstaaten oder einer anderen juristischen\nsellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert   Person des öffentlichen Redlts eines der beiden Vertrag-\nwerden.                                                     staaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden,\nder als Folge von Kriegshanrllungen oder politisdter\nArtikel 17                         Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat\n(1) Ungeachtet de1 Artikel 7, 14 und 15 können Ein-     besteuert werden.\nkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-,\nRundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie\nArtikel 20\nSportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft per-\nsönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertrag-          Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder\nstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit aus-     Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder\nüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen    vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen\nPerson für die Tätigkeit oder Oberlassung des Künstlers,    Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-\nSportlers oder Artisten zufließen.                          bildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder\nseine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten\nnicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen\nberufsmäßiger Künstler, die in erheblichem Umfang un-\naußerhalb des anderen Staates zufließen.\nmittelbar oder mittelbar durdl Zuwendungen aus öffent-\nlichen Mitteln gefördert werden.\nArt i k e 1 21\nArtikel 18                            Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich\nVorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und   erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansäs-\nähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat      sigen Person können nur in diesem Staat besteuert\nansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit ge-    werden.\nzahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.\nArt i k e 1 22\n(1)  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6\nArtikel 19\nAbsatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in\n(1)  Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die  dem dieses Vermögen liegt.\nvon einem Vertragstaat, einem Land, Kanton, Bezirk,\n(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nKreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband\nBetriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu\noder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts\neiner der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen\ndieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermö-\nEinrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert\ngen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste ge-\nwerden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Ein-\nwährt werden, können nur in diesem Staat besteuert\nrichtung befindet.\nwerden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen\nRuhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertrag-         (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen\nstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates er-       Verkehr und Sdliffe, die der Binnenschiffahrt dienen,\nbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit   sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser\ndes erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen      Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Ver-\nStaat besteuert werden.                                     tragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der\ntatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\n(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zu-\nsammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen          (4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller\nTätigkeit eines der Vertragstaaten, eines Landes, Kantons, Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinn-\nBezirks, Kreises, einer Gemeinde, eines Gemeindeverban-    obligationen und partiarische Darlehen können in dem\ndes oder einer juristischen Person des öffentlidlen Red1ts  Vertragstaat besteuert werden, in dem der Schuldner\ndieses Staates erbradlt werden, finden die Artikel 15       ansässig ist. Besteuert dieser Staat nicht, so können diese\nund 16 Anwendung.                                          Vermögenswerte in dem anderen Staat besteuert werden.\n(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Ver-       (5) Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das\ngütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der             Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutz-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost          nießung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu\nsowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Sdlwei-    besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung er-\nzerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Tele-    geben, so werden sich die zuständigen Behörden der\nphon- und Telegraphenbetrieben und der Schweizerischen      beiden Staaten über die Beseitigung dieser Doppelbe-\nVerkehrszentrale gezahlt werden.                            steuerung von Fall zu Fall verständigen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                                1029\n(6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Ver-       stammenden Dividenden (Artikel 10 Absätze 2 bis 4),\ntragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat       Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Arti-\nbesteuert werden.                                            kel 12 Absatz 1) und von Veräußerungsgewinnen (Ar-\ntikel 13 Absatz 3) erhebt, nicht beanspruchen, wenn der\nArt i k e 1 23                      Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der\nSchweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel\n{1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft,    der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz\nan der nicht in diesem Staat ansässige Personen über-        ansässigen Personen zugute kommen oder kommen\nwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung       sollen.\noder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den\nArtikeln 10 bis 12 vorgesehenen Entlastungen von den            (4) Haben die Behörden des Vertragstaates, aus dem\nSteuern, die auf den aus dem anderen Staat stammenden        die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig\nDividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden,        scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser\nnur beanspruchen, wenn                                       Einkünfte in seinem Antrag auf Steuerentlastung abge-\ngeben hat und die von den Behörden des anderen Staates\na) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lau-     bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unter-\ntenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das    breitet die zuständige Behörde des erstgenannten Staates\nSechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der        diese Anhaltspunkte der zuständigen Behörde des ande-\noffenen Reserven ausmachen; bei Banken und bank-        ren Staates; diese stellt neue Ermittlungen an und unter-\nähnlichen Institutionen gilt diese Bedingung nicht;     richtet die zuständige Behörde des erstgenannten Staates\nb) die gegenüber den gleidten Personen eingegangenen         vom Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten\nSdtulden nicht zu einem den normalen Satz über-         zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten\nsteigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler       findet Artikel 26 Anwendung.\nSatz gilt:\naa) für die Bundesrepublik Deutsd1land: der um zwei                             Art i k e I 24\nPunkte erhöhte Satz der Umlaufrendite festver-\nzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten;       {1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutsch-\nbb) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz    land ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt\nder durdtsdtnittlichen Rendite der von der Schwei- vermieden:\nzerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obli-     1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer\ngationen;                                              werden die folgenden aus der Schweiz stammenden\nc) höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und            Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der\naus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünfte           Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:\nzur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenz-         a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener\ngebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und              Tätigkeit einer Betriebstätte, soweit die Gewinne\nReisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten                nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Ver-\njeder Art, einschließlich immaterieller Güterrechte,           arbeitung oder Montage von Gegenständen, Auf-\nVerfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen           suchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank-\nPersonen verwendet werden;                                     und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbrin-\nd) Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und                  gung von Dienstleistungen unter Teilnahme am\naus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünften             allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden;\nzusammenhängen, ausschließlich aus diesen Einkünften           gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglidtem\ngedeckt werden; und                                            Vermögen, das einer solchen Betriebstätte dient\n(Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus\ne) die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in                der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens\nRede stehenden und aus dem anderen Vertragstaat                (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglidten Ver-\nstammenden Einkünften ausschüttet.                             mögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte\nWeitergehende Maßnahmen, die ein Vertragstaat zur                   darstellt (Artikel 13 Absatz 2);\nVermeidung der mißbräuchlimen Inansprumnahme von                 b) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in\nEntlastungen von den im anderen Vertragstaat an der                 der Sdlweiz ansässige Kapitalgesellschaft an eine\nQuelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch er-                in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt\ngreifen wird, bleiben vorbehalten.\nsteuerpflichtige    Kapitalgesellschaft   ausschüttet,\n(2) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, an der          wenn nach deutschem Steuerrecht auf eine davon\nnicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend,               zu erhebende deutsche Körpersc:haftsteuer auch eine\nunmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in              vom Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft er-\nanderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie              hobene schweizerische Steuer angerechnet werden\ndie in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entla-          könnte;\nstung von den Steuern, die die Bundesrepublik Deutschland        c) Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger\nvon den aus der Bundesrepublik Deutsdlland stammen-                 selbständiger Tätigkeit im Sinne des Artikels 14,\nden Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren                 soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen; gleiches gilt\n(Artikel 12 Absatz 1) und von Veräußerungsgewinnen                 für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,\n(Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nur beansprudlen, wenn               das der Ausübung des freien Berufes dient (Arti-\ndiese Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne               kel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der\nin dem Kanton, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat,           Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens\nder kantonalen Steuer vom Einkommen unter den                       (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglidten Ver-\ngleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie            mögens, das zur festen Einridltung gehört (Arti-\nin den Vorsdlriften über die eidgenössische Wehrsteuer               kel 13 Absatz 2);\nvorgesehen sind.\nd) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne\n(3) Eine in der Sdtweiz ansässige Familienstiftung kann         des Artikels 15, soweit sie nicht unter Artikel 17\ndie Entlastung von den Steuern, die die Bundesrepublik              fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Sdlweiz\nDeutschland von den aus der Bundesrepublik Deutschland               ausgeübt.","1030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nDie Bundesrepublik Deutschland wird jedoch diese Ein-         Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der\nkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf        Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom\ndie Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der       Bruttoertrag der Dividenden, wenn der in der Schweiz\nBemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszuneh-            ansässige Empfänger gemäß Artikel 23 die in Artikel 10\nmen sind, einbeziehen.                                         vorgesehene Begrenzung der deutschen Steuer von den\nDividenden nicht beansprudlen kann.\nDas Vorstehende gilt entsprechend für die in der\nSchweiz belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus             Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über die\nerzielten Einkünfte nach den Buchstaben a bis c von           Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des\nder Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus-             Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art\nzunehmen sind oder auszunehmen wären.                         der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.\n3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen,\n2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den             Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne, die nach\naus der Schweiz stammenden Einkünften und bei den              Artikel 23 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert\ndort belegenen Vermögenswerten die in Obereinstim-             werden können, so gewährt die Sdlweiz den Abzug\nmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu                 der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen\nerstattende schweizerische Steuer nach Maßgabe der            Steuer vom Bruttoertrag der Zinsen, Lizenzgebühren\nVorschriften des deutschen Rechts über die Anrech-            oder Veräußerungsgewinne.\nnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen\nSteuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerech-         4. Ungeachtet der Nummer 1 nimmt die Schweiz die einer\nnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte             in der Sdlweiz ansässigen Person gehörenden Anteile\nentfällt.                                                     an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nGesellschaft mit besdlränkter Haftung noch während\n3. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen             fünf Jahren vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung\nHandelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, an           dieses Abkommens an gerechnet von der schweizeri-\nder neben in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-          schen Steuer vom Vermögen aus; sie behält aber das\ngen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in       Rech.t, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige\nder Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die         Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz\nihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutsch-          anzuwenden, der anzuwenden wäre, wenn diese An-\nland hat, finden hinsichtlich der aus der Schweiz stam-       teile nidlt von der Besteuerung ausgenommen wären.\nmenden Einkünfte die Vorschriften des deutschen\nRechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch\nauf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung,                                 Artikel 25\nder der deutschen Besteuerung unterliegt und der auf         (1)  Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen\ndie nicht in der Bundesrepublik Deutsdlland ansässigen   in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung\nPersonen entfällt.                                       noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung un-\nterworfen werden, die anders oder belastender sind als\n(2) Bei einer Person, die in der Schweiz ansass1g ist,    die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\nwird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:               pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind\n1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte    oder unterworfen werden können.\noder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte\noder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (aus-              (2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter-\ngenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Arti-          nehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertrag-\nkel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert      staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger\nwerden, so nimmt die Sdlweiz diese Einkünfte (aus-       sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen\ngenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der        Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.\nBesteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Fest-\nDiese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ver-\nsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder\npflidlte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen\ndas übrige Vermögen dieser ansässigen Person den\nVertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver-\nSteuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die\ngünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personen-\nbetreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen\nstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den\nnicht von der Besteuerung ausgenommen wären.\nin seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.\n2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividen-\n(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapi-\nden, die nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutsdl-\ntal ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer\nland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz\nin dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder\ndieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Ent-\nmehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle\nlastung besteht                                          unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat\na) in der Anrech.nung der nach Artikel 10 in der         weder einer Besteuerung noch einer damit zusammen-\nBundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer auf       hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders\ndie vom Einkommen dieser Person geschuldete           oder belastender sind als die Besteuerung und die damit\nschweizerische Steuer, wobei der anzurechnende       zusammenhängenden Ve1pflichtungen, denen andere ähn-\nBetrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung         liche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen\nermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen  sind oder unterworfen werden können.\ndarf, der auf die Dividenden entfällt, oder\n(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteue-\nb) in einer pauschalen Ermäßigung der sch.weizerisch.en  rung\" Steuern jeder Art und Bezeichnung.\nSteuer oder\nc) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Di-\nArtikel 26\nvidenden von der schweizerisdlen Steuer, min-\ndestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik          (1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der\nDeutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der    Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates\nDividenden.                                          oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                                1031\ngeführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen           (3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei\nnidlt entspridlt, so kann sie unbesdladet der nach inner-    Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nstaatlidlem Redlt dieser Staaten vorgesehenen Rechts-        Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden\nbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertrag-      sind.\nstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.\n(4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheini-\n(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für      gung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist,\nbegründet und ist sie selbst nidlt in der Lage, eine befrie- über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbe-\ndigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sidl bemühen,     schränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.\nden Fall durdl Verständigung mit der zuständigen Behörde\n(5) Die zuständigen Behörden werden sich über die\ndes anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem\nweiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß Artikel 26\nAbkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden\nverständigen.\nwird.\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten wer-                              Artikel 29\nden sidl bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei\nder Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent-                 (1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen\nstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie     und konsularischen Vorrechte, die nadl den allgemeinen\nkönnen auch gemeinsam darüber beraten, wie eine              Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Ver-\nDoppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht       einbarungen gewährt werden.\nbehandelt sind, vermieden werden kann.                          (2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der\neiner Person nach den allgemeinen Regeln des Völker-\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kön-      rechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher\nnen zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vor-       Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen\nstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.         Vorredlte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht\nErscheint ein mündlicher Meinungsaustausdl für die           das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.\nHerbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein\nsolcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch-            (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die An-\ngeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen           gehörigen einer diplomatischen oder konsularisdlen Ver-\nBehörden der Vertragstaaten besteht.                         tretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat\noder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahe-\nstehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn\nsie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen\nArt i k e 1 27\nund dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Ver-\n(l) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kön-      mögen wie in diesem Staat ansässige Personen heran-\nnen auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetz-        gezogen werden.\ngebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen\nVerwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen,          (4) Das Abkommen gilt nidlt für zwischenstaatliche\ndie notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses     Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht\nAbkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Aus-           für Angehörige diplomatischer oder konsularisdler Ver-\nkunft soll geheimgEhalten und niemandem zugänglich           tretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende\ngemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der      Personen, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber\nErhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung        in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der\nhinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern     Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort\nbefaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-,        ansässige Personen behandelt werden.\ngewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-\nverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht\nwerden.                                                                              Artikel 30\n(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf              (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das\nkeinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der        Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der\nVertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwal-         Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der\ntungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen         Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern\nVorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis ab-           und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung\nweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit,     des Zusatzprotokolls vom 20 März 1959 außer Kraft,\nseinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public          soweit es sich nadl seinem Abschnitt I auf die direkten\nwidersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf     Steuern bezieht. Seine diesbezüglidlen Bestimmungen\nGrund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung          finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses\ndes ersudlenden Staates beschafft werden können.             Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist.\n(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 zum Abkom-\nmen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize-\nArtikel 28                           rischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten\n(1) Werden in einem der beiden Vertragstaaten die\nSteuern und der Erbschaftsteuern bleibt neben diesem\nSteuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren\nAbkommen bestehen.\nim Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das\nRedlt zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Ab-\nkommen nidlt berührt.\nArtikel 31\n(2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene           Dieses Abkommen gilt audl für das Land Berlin, sofern\nSteuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErhebung durdl das Abkommen eingeschränkt wird.              gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\nAnstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf        drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nAntrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden.                gegenteilige Erklärung abgibt.","1032                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nA r t i k e 1 32                                                  A r t i k e l 33\n(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika-           Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\ntionsurkunden sollen so bald wie möglidl in Bern aus-             einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertrag-\ngetausdlt werden.                                                 staat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum\n(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausdl der\nEnde eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle\nRatifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:\nfindet das Abkommen letztmals Anwendung:\na) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen\na) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen\nSteuern von den nadl dem 31. Dezember 1971 zu-\nSteuern von den Einkünften, die bis Ablauf des Jahres,\ngeflossenen Einkünften;\nauf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden\nb) auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden             ist, zugeflossen sind;\nJahre erhobenen Steuern.\nb) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben\n(3) Jeder der beiden Vertragstaaten erläßt die für die            werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen\nDurchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften.                 worden ist.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. August 1971 in zwei Ur·\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nPaul Frank\nDetlev Rohwedder\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nHans Lacher","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                                1033\nBriefwechsel\nDer Staatssekretär                                          Der Schweizerische Botschafter\ndes Auswärtigen Amtes                                       in der Bundesrepublik Deutschland\nBonn, den 11. August 1971                                    Bonn, den 11. August 1971\nHerr Staatssekretär,\nAnläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-\nkommen und vom Vermögen haben Sie mir im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes\nmitgeteilt:\nHerr Botschafter,\nAnläßlid1 der heutigen Unterzeichnung des Abkom-          ,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der        Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom           Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen           Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgendes mitzuteilen:                                      folgendes mitzuteilen:\n1. Es besteht Einverständnis darüber, daß, sobald einer     1. Es besteht Einverständnis darüber, daß, sobald einer\nder Vertragstaaten oder beide Vertragstaaten einver-         der Vertragstaaten oder beide Vertragstaaten einver-\nnehmlich von der Kündigungsmöglichkeit des Arti-             nehmlich von der Kündigungsmöglichkeit des Arti-\nkels 10 Absatz 5 des Abkommens Gebrauch gemacht              kels 10 Absatz 5 des Abkommens Gebrauch gemadlt\nhaben, die beiden Vertragstaaten unverzüglich mit-           haben, die beiden Vertragstaaten unverzüglidl mit-\neinander in Verhandlungen darüber eintreten werden,          einander in Verhandlungen darüber eintreten werden,\nwie die Besteuerung der Dividenden an der Quelle zu          wie die Besteuerung der Dividenden an der Quelle zu\nbegrenzen, gegebenenfalls die Gewährung einer Steuer-        begrenzen, gegebenenfalls die Gewährung einer Steuer-\ngutschrift über die Grenze hinweg zu handhaben und           gutschrift über die Grenze hinweg zu handhaben und\ndie Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteue-              die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung in dem Staat, in dem der Dividendenempfänger            rung in dem Staat, in dem der Dividendenempfänger\nansässig ist, zu gestalten sind. In einem solchen Fall       ansässig ist, zu gestalten sind. In einem solchen Fall\nsoll angestrebt werden, die zu vereinbarende Regelung         soll angestrebt werden, die zu vereinbarende Regelung\ndarauf zu richten, daß sie unmittelbar an das Auslaufen      darauf zu richten, daß sie unmittelbar an das Auslaufen\nder bisherigen Regelung anschließt.                          der bisherigen Regelung anschließt.\n2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Arti-      2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Arti-\nkel 13 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Lösung             kel 1J Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Lösung\ndavon ausgeht, daß die Besteuerung des Wertzuwachses         davon ausgeht, daß die Besteuerung des Wertzuwachses\nauf wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften, die in      auf wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften, die in\ndem besteuernden Staat ansässig sind, und auf den            dem besteuernden Staat ansässig sind, und auf den\nWertzuwachs beschränkt ist, der auf den Zeitraum,            Wertzuwachs besdlränkt ist, der auf den Zeitraum,\nin dem die natürliche Person in diesem Staat ansässig        in dem die natürliche Person in diesem Staat ansässig\nwar, entfällt.                                               war, entfällt.\nIch wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit       ldl wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit\ndem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen das      dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen das\nvorliegende Schreiben und Ihre Antwort als Bestandteil      vorliegende Schreiben und Ihre Antwort als Bestandteil\ndes Abkommens gelten.                                       des Abkommens gelten.\"\nIch beehre midi, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser\nVorschlag die Billigung der Regierung der Sdlweizeri-\nschen Eidgenossenschaft findet. Ihr heutiges Schreiben\nund meine Antwort sind somit Bestandteil des Ab-\nkommens.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-          Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nneten Hochachtung                                           neten Hochachtung\nDr.Paul Frank                                              Dr. Hans Lacher\nSeiner Exzellenz                                            Seiner Exzellenz\nHerrn Botschafter                                           Herrn Dr. Paul Frank\nDr. Hans Lacher                                             Staatssekretär des Auswärtigen Amtes\nder Bundesrepublik Deutschland"]}