{"id":"bgbl2-1972-55-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":55,"date":"1972-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/55#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_55.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft","law_date":"1972-08-17T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1020                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 63\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Statistiken der löhne und der Arbeitszeit\nin den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,\neinschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft\nVom 17. August 1972\nDas Ubereinkommen Nr. 63 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statisti-\nken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,\neinschließlich des Baugewerbes, sowie in der Land-\nwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 437) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 3 für\nSpanien                                        am 5. Mai 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. August 1970 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 901, 988).\nBonn, den 17. August 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. E h r e n b e r g\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitliche! Reihenfolge nach ihrer Aus•\nfertigung verkündet. Laulendet Bezug nur im Postahonnement Abhestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlie~Jen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlu11g des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet verolfentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•\ngeselzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vor,rnsrechnur1g bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese1 Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Ve1sandyebühr 0, 15 DM. bei Lreferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}