{"id":"bgbl2-1972-55-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":55,"date":"1972-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes","law_date":"1972-08-30T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                                                                                 ,oos\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1972                                                                                                      Nr. 55\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n30. 8. 72    Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln\nüber den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-\ngesetzes und des Flößereigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1005\n4103-1, 4103-5\n2. 7. 72   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit bei der friedlichen\nVerwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1013\n9. 8. 72   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Sambia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1018\n16. 8. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-\nschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1019\n17. 8. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,\nsowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1020\nGesetz\nzu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960\nzur Vereinheitlichung einzelner Regeln\nüber den Zusammenstoß von Binnenschiffen\nsowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes\nund des Flößereigesetzes\nVom 30. August 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  1. § 3 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Der Sd1iffseigner ist für den Schaden\nArtikel 1                                                            verantwortlich, den eine Person der Schiffsbe-\nZustimmung zu dem Obereinkommen                                                     satzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem\nDem in Genf am 14. Juni 1960 von der Bundes-                                                 Dritten in Ausführung von Dienstverrichtun-\nrepublik Deutsc:hland unterzeichneten Ubereinkom-                                              gen schuldhaft zufügt.\"\nmen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung ein-                                         b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Ausnahme\nzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnen-                                                 der Zwangslotsen\" gestric:hen.\nschiffen wird zugestimmt. Das Ubereinkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.                                                        2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Schleppzuge\" durch\ndas Wort „Schleppverband\" ersetzt.\nArtikel 2                                               3. § 92 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Binnenschiffahrtsgesetzes                                             ,, (1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-\nDas Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-                                       stoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den\nhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895                                         Vorschriften der§§ 92 a bis 92 f.\n(Reichsgesetzbl. S. 301) in der Fassung der Bekannt-                                          (2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder\nmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369,                                       Unterlassung eines Manövers oder durch Nicht-\n868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Au-                                     beobachtung einer Verordnung einem anderen\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106), wird wie folgt                                   Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen\ngeändert:                                                                               Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne","1006                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\ndaß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die        5. § 117 wird wie folgt geändert:\nVorschriften der §§ 92 a bis 92 f entsprechende            a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.\nAnwendung.\nb) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\n(3'} Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind\n„ 7. die Forderungen aus dem Verschulden einer\nauch Kleinfahrzeuge anzusehen. Den Schiffen\nPerson der Schiffsbesatzung oder eines Lot-\nstehen bewegliche        Teile   von  Schiffsbrücken\nsen (§§ 3, 4 Nr. 3, § 7), soweit ihre Verjäh-\ngleich.\"\nrung sich nicht nach § 118 bestimmt.\"\nc) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 2:\n4. Nach § 92 werden folgende §§ 92 a bis 92 f einge-\n,,(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse\nfügt:\ndes Jahres, in welchem die Forderung fällig\n,,§ 92a\ngeworden ist.\"\nIm Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen\nbesteht kein Anspruch auf Ersatz des Schad-ens,        6. § 118 erhält folgende Fassung:\nder den Sdiillen oder den an Bord befindlichen                                        ,,§ 118\nPersonen oder Sachen durch Zuf a-11 oder höhere\nGewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen               (1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß\nungewiß sind.                                              von Schiffen (§§ 92 bis 92 f) verjähren mit Ablauf\nvon zwei Jahren seit dem Ereignis.\n§ 92 b\n(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für\nIst der Schaden durch Verschulden der Besat-\neinen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge-\nzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der\nsamtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren\nEigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens\nmit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-\nverpflichtet.\nginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund deren\n§ 92c\ndie Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vor-\n(1) Ist der Sdladen durch gemeinsames Ver-              her eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe\nschulden der Besatzungen der beteiligten Schiffe           der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig\nherbeigeführt, so sind die Eigner dieser Schiffe           geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der\nzum Ersatz des Schadens, der den Schiffen                  Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,\noder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt              die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,\nwird, nach dem Verhältnis der Schwere des auf              den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-\njeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflid1-            unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-\ntet. Kann nach den Umständen ein solches Ver-              leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zuste-\nhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint            hen, beginnt jedodi nidit vor dem Tage, an dem\ndas auf jeder Seite obwaltende Verschulden als             der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfä-\ngleich schwer, so sind die Schiffseigner zu glei-          higkeit erlangt.\"\nchen Teilen ersatzpflichtig.\n7. § 131 wird wie folgt geändert:\n(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder\ndie Verletzung des Körpers oder der Gesundheit             In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes\"\neiner an Bord befindlichen Person entstanden ist,          die Worte „mit Ausnahme der §§ 92 bis 92 f, 118\"\nhaften die Schiffseigner, wenn der Schaden durch           eingefügt.\ngemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem                                     Artikel 3\nVerletzten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der\nSchiffseigner zueinander gelten auch für einen                         Änderung des Flößereigesetzes\nsolchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.           Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-\nhältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 (Reichsge-\n§ 92 d                        setzbl. 1895 S. 341), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106),\nBei der Anwendung der §§ 92 b, 92 c steht das\nwird wie folgt geändert:\nVerschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem\nVerschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung        1. Nadi § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a ein-\ngleich.                                                    gefügt:\n§ 92 e                                                      ,,§ 22 a\nDie §§ 92 bis 92 d gelten auch, wenn die betei-            Für die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-\nligten Schiffe zu demselben Schleppverband ge-             stoß von Flößen untereinander oder von Flößen\nhören.                                                     mit Binnenschiffen, Kleinfahrzeugen oder beweg-\n§ 92 f                           lichen Teilen von Schiffsbrücken gelten die §§ 92 a\nbis 92 f des Binnenschiff ahrtsgesetzes entspre-\n(1) Die §§ 92 bis 92 e gelten auch für die Haf-\nchend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\ntung der Personen der Schiffsbesatzung und der             Schiffseigners der Floßeigentümer tritt. Das glei-\nLotsen.                                                    che gilt bei einem in § 92 Abs. 2 des Binnenschiff-\n(2) Die Vorschriften über die Beschränkung der         fahrtsgesetzes genannten Ereignis, an dem nur\nHaftung des Schiffseigners, der Besatzungsmit-             Flöße oder neben Flößen Binnenschiffe, Klein-\nglieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus           fahrzeuge oder bewegliche Teile von Schiffsbrük-.\nVerträgen bleiben unberührt.\"                             ken beteiligt sind.\"","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972                       1007\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                             geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der\nEntscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,\nAbsatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ndie einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,\n„3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung                den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-\ndurch ein Floß, soweit sich ihre Verjährung          unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-\nnicht nach § 30 a bestimmt, sowie die Erstat-        leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zu-\ntungsforderung des Eigentümers des Floßes            stehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tage, an\ngegen den Frachtflößer und gegen den Floß-           dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungs-\nführer oder die Floßmannschaft (§ 22 Abs. 1);\"       unfähigkeit erlangt.\"\n3. Folgende Vorschrift wird als § 30 a eingefügt:\nArtikel 4\n,,§ 30 a                                           Berlin-Klausel\n(1) Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nein Floß beim Zusammenstoß mit einem anderen          Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nFloß oder mit einem Schiff im Sinne des § 92 des      stellt.\nBinnenschiffahrtsgesetzes (§ 22 a) verjähren mit\nAblauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.                                    Artikel 5\n(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für                               Inkrafttreten\neinen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge-             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsamtschuldner haftenden Floßeigentümern verjäh-       kündung in Kraft.\nren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-\nginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund derer          (2) Der Tag, an dem das Ubereinkommen vom\ndie Ausgleidmng verlangt wird, oder, wenn vor-        15. März 1960 nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für\nher eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe      die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im\nder gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig       Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","1008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nUbereinkommen\nzur Vereinheitlichung einzelner Regeln\nüber den Zusammenstoß von Binnenschiffen\nConvention\nrelative a l'unification de certaines regles\nen matiere d' abordage en navigation interieure\n(Uberselzung)\nArticle premier                                                 Artikel 1\nt. La presente Convention regit la reparation du dom-       1. Dieses Ubereinkommen gilt für den Ersatz des Scha-\nmage survenu, du fait d'un abordage entre bateaux de          dens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in\nnavigation interieure dans les eaux d'une des Parties         den Gewässern einer der Vertragsparteien den Sdüffen\ncontractantes, soit aux bateaux, soit aux personnes ou        oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zu-\nd10ses se trouvant a leur bord.                               gefügt wird.\n2. La presente Convention regit egalement la repara-         2. Dieses Ubereinkommen gilt auch für den Ersatz jedes\ntion de tout dommage que, soit par execution ou omission      Schadens, den ein Binnenschiff in den Gewässern einer\nde manreuvre, soit par inobservation des regkments, un        der Vertragsparteien, ohne daß ein Zusammenstoß statt-\nbateau de navigation interieure a cause dans les eaux         gefunden hat, durch Ausführung oder Unterlassung eines\nd'une des Parties contractantes, soit a d' autres bateaux     Manövers oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften\nde navigation interieure, soit aux personnes ou choses se     anderen Binnenschiffen oder den an Bord solcher Schiffe\ntrouvant a bord de tels bateaux, alors meme qu'il n'y         befindlidien Personen oder Sachen zufügt.\naurait pas eu abordage.\n3. Le fait que les bateaux vises aux paragraphes 1 et 2      3. Der Umstand, daß die in den Absätzen 1 und 2\ndu present article fassent partie d'un meme convoi n'af-      bezeidineten Schiffe zu demselben Schleppzug gehören,\nfecte pas J'application de la presente Convention.            berührt die Anwendbarkeit dieses Obereinkommens nicht.\n4. Pour l'application de Ja presente Convention,             4. Für die Anwendung dieses Obereinkommens\na) le terme « bateau >> designe egalement les petites em-     a) umfaßt die Bezeichnung „Sdiiff\" auch Kleinfahrzeuge;\nbarca tions;\nb) sont assimiles aux bateaux les hydroglisseurs, les         b) stehen den Schiffen gleich: Gleitboote, Flöße, Fähren\nradeaux, !es bacs et !es sections mobiles de ponts de       und bewegliche Teile von Schiffsbrücken sowie schwim-\nbateaux, ainsi que les dragues, grues, elevateurs et        mende Bagger, Krane, Elevatoren und alle schwimmen-\ntous engins ou outillages flottants de nature analogue.      den Anlagen und Geräte ähnlidier Art.\nArticle 2                                                   Artikel 2\nt. L'obligation de reparer un dommage n'existe que si       1. Eine Schadenersatzpflicht besteht     nur, wenn der\nle dommage resulte d'une faute. ll n'y a pas de presomp-      Schaden durch Versdiulden herbeigeführt ist. Gesetzlidie\ntion legale de faute.                                         Schuldvermutungen bestehen nicht.\n2. Si le dommage resulte d'un cas fortuit, s'il est du a     2. Ist der Schaden durdi Zufall oder höhere Gewalt\nt:n cas de force majeure ou si ses causes ne peuvent etre    herbeigeführt oder können seine Ursachen nidit festge-\netablies, il est supporte par ceux qui l'ont eprouve.         stellt werden, so wird er von denjenigen getragen, die\nihn erlitten haben.\n3. En cas de remorquage, chaque bateau faisant partie        3. Ein zu einem Schleppzug gehörendes Schiff haftet\nd'un convoi n'est responsable que s'il y a faule de sa part.  nur, wenn es selbst ein Verschulden trifft.\nArticle 3                                                   Artikel 3\nSi le dommage est cause par la faute d'un seul bateau,       Ist der Schaden durch das Verschulden nur eines Sdiif-\nla reparation du dommage incombe a celui-ci.                  fes verursacht, so trifft die Schadenersatzpflicht dieses\nSchiff.\nArticle 4                                                   Artikel 4\n1. Si deux ou plusieurs bateaux ont concouru, par leurs     1. Haben zwei oder mehrere Schiffe durch ihr Ver-\nfautes, a realiser un dommage, ils en repondent, solidaire-   schulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so\nment en ce qui concerne le dommage cause aux person-         haften sie als Gesamtschuldner für Personenschäden sowie\nnes, ainsi qu·aux bateaux qui n'ont pas commis de taute      für den Schaden, der den schuldlosen Schiffen und den an\net aux choses se trouvant a bord de ces bateaux, sans        Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügt worden\nsolidarite en ce qui concerne le dommage cause aux            ist, jedodi anteilmäßig für den den anderen Schiffen und\nautres bateaux et aux choses se trouvant a bord de ces       den an Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügten\nbateaux.                                                     Schaden.\n2. S'il n'y a pas responsabilite solidaire, les bateaux     2. Soweit keine gesamtsdrnldnerische Haftung besteht,\nqui ont concouru, par leurs faules, a realiser le dommage    haften die Schiffe, die durdi ihr Versdiulden bei der Ent-","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972                             1009\nen repondent a l'egard des leses dans la proportion de la    stehung des Schadens mitgewirkt haben, den Gesd1ädig-\ngravite des faules respectivement commises; toutefois si,    ten in dem Verhältnis der Schwere des jedem von ihnen\nd'apres les circonstances, la proportion ne peut pas etre    zur Last fallenden Verschuldens; kann jedoch nach den\netablie ou les faules apparaissent comme equivalentes,       Umständen das Verhältnis nicht festgestellt werden oder\nla responsabilite est partagee par parts egales.             erscheint das Verschulden gleich schwer, so verteilt sid1\ndie Haftung zu gleichen Teilen.\n3. S'il y a responsabilite solidaire, chacun des bateaux     3. Soweit gesamtschuldnerische Haftung besteht, hat\nresponsables doit prendre ä sa charge une part du paie-      jedes der haftenden Schiffe einen gemäß Absatz 2 zu\nment au creancier egale ä celle determinee par le para-      bestimmenden Teil der Zahlung an den Gläubiger auf sich\ngraphe 2 du present article. Celui qui paie plus que sa      zu nehmen. Bezahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen\npart a, pour l'excedent, un recours contre ceux de ses       Teil, so kann er bezüglich des Mehrbetrages gegen die\nco-debiteurs qui ont paye moins que leur part. La perte      Gesamtschuldner, die weniger als ihren Teil gezahlt\nqu'occasionne l'insolvabilite de l'un des co-debiteurs se    haben, Rückgriff nehmen. Ein durch die Zahlungsunfähig-\nrepartit entre les autres co-debiteurs dans !es proportions  keit eines Gesamtschuldners verursachter Ausfall wird\ndeterminees par le paragraphe 2 du present article.          von den anderen Gesamtschuldnern in dem in Absatz 2\nbestimmten Verhältnis getragen.\nArticle 5                                                  Artikel 5\nLa responsabilite etablie par les articles precedents        Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Haftung\nsubsiste dans Je cas ou Je dommage est cause par la faute    besteht auch, wenn der Schaden durch das Verschulden\nd'un pilote, meme lorsque le pilotage est obligatoire.       eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn die Verwen-\ndung des Lotsen zwingend vorgeschrieben war.\nArticle 6                                                  Artikel 6\nL'action en reparation du dommage subi n'est subor-          Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist\ndonnee a aucune formalite speciale prealable.                nicht von der vorherigen Beachtung irgend einer beson-\nderen Förmlichkeit abhängig.\nArticle 7                                                  Artikel 7\n1. Les actions en reparation de dommages se prescri-         1. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf\nvent dans le delai de deux ans      a partir de l'evenement. von zwei Jahren seit dem Ereignis.\n2. Les actions en recours se prescrivent dans le delai       2. Die Rückqriffsansprüche verjähren mit Ablauf eines\nd'un an. Cette prescription court, soit a partir du jour     Jahres, Diese Verjährung beginnt entweder mit dem Tage,\nOll une decision de justice definitive fixant le montant     an dem eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der\nde la responsabilite solidaire est intervenue, soit, au cas  qesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden\noll il n'y aurait pas eu une teile decision, a partir du     ist, oder, wenn keine solche Entscheidung vorliNJt, mit\njour du paiement donnant lieu au recours. Toutefois, en      dem Tage der Zahlung, die zu dem Rückgriff Anlaß gibt\nce qui concerne les actions relatives a la repartition de    Die Verjährung der Ansprüche auf Verteilung des einen\nla part d'un co-debiteur insolvable, Ja prescription ne      zahlungsunfähigen Gesamtschuldner treffenden Teiles be-\npeut courir qu'a partir du moment Oll J'ayant droit a eu     ginnt jedoch frühestens mit dem Tage, an dem der An-\nconnaissance de l'insolvabilite de son co-debiteur.          spruchsberechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit\ndieses Gesamtschuldners erlangt.\n3. L'interruption et Ja suspension de ,ces prescriptions     3. Für die Unterbredrnng und die Hemmung der Ver-\nsont regies par les dispositions de la loi du tribunal saisi jährung gelten die diese Rechtsgebiete regelnden Bestim-\nreglant ces matieres.                                        mungen des Rechtes des angerufenen Gerichtes.\nArticle 8                                                  Artikel 8\n1. Les dispositions de la presente Convention ne por-        1. Die Bestimmungen dieses Ubereinkornrnens Jac.;s0n\ntent pas atteinte aux limitations d'ordre general que des   Beschränkungen allgemeiner Art hinsichtlich der Haftung\nconventions internationales ou des Jois nationales appor-    des Eigentümers oder Ausrüsters eines Schiffes oder des\ntent a la responsabilite des armateurs, des proprietaires    Frachtführers auf Grund internationaler Ubereinkommen\nde bateaux et des transporteurs, telles que ]es limitations  oder des nationalen Rechtes unberührt, wie Beschrnnkun-\nfondees sur le tonnage du bateau, la puissance de ses        gen nach der Tragfähigkeit, der Maschinenleistung oder\nmachines ou sa valeur, ou telles que celles resultant de     dem Wert des Schiffes sowie Beschränkungen, die sich\nla faculte d'abandon. Elles ne portent pas non plus at-     aus dem Abandonrecht ergeben. Sie lassen auch die sich\nteinte aux obligations resultant du contrat de transport     aus dem Beförderungsvertrag oder aus irgendwelchen\nou de tous autres contrats.                                  anderen Verträgen ergebenden Verpflichtungen unberührt.\n2. Les dispositions de la presente Convention ne s'ap-       2. Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens gelten\npliquent pas a la reparation des dommages qui provien-       nicht für den Ersatz von Schäden, die auf radioaktive\nnent ou resultent des proprietes radioactives, ou a la fois  Eigenschaften oder auf ein Zusammenwirken radioaktiver\ndes proprietes radioactives et des proprietes toxiques,     Eigenschaften und giftiger, explosiver oder sonstiger ge-\nexplosives ou autres proprietes dangereuses des com-         fährlicher Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder von\nbustibles nucleaires ou des produits ou dechets radio-       radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen\nactifs.                                                      sind.","1010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArticle 9                                                      Artikel 9\nChaque Partie contractante pourra, au moment ou elle           Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie\nsigne ou ratifie la presente Convention ou y adhere,           dieses Obereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm\ndeclarer                                                       beitritt, erklären,\na) qu'elle se reserve le droit de prevoir dans sa legisla-     a) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder\ntion nationale ou dans des accords internationaux que          in internationalen Vereinbarungen vorzusehen, daß\nles dispositions de la presente Convention ne s'appli-        die Bestimmungen dieses Obereinkommens nicht auf\nqueront pas aux bateaux affectes exclusivement a              Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Aus-\nl'exercice de la puissance publique;                           übung der öffentlichen Gewalt dienen;\nb) qu'e11e se reserve le droit de prevoir dans sa legisla-     b) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vor-\ntion nationale de ne pas appliquer les dispositions            zusehen, daß die Bestimmungen dieses Obereinkom-\nde la presente Convention sur les voies navigables             mens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind,\nreservees exclusivement a sa navigation nationale.             die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehal-\nten sind.\nArticle 10                                                     Artikel 10\n1. La presente Convention est ouverte       a  la signature    1. Dieses Ubereinkommen steht den Mitgliedstaaten\nou a l'adhesion des pays membres de la Commission              der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach\neconomique pour l'Europe et des pays admis a la Com-           Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in be-\nmission a titre consultatif conformement au paragraphe 8       ratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen\ndu mandat de cette Commission.                                 Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.\n2. Les pays susceptibles de participer a certains tra-         2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschafts-\nvaux de la Commission economique pour l'Europe en              kommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt\napplication du paragraphe 11 du mandat de cette Com-           sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen,\nmission peuvent devenir Parties contractantes a la pre-        können durch Beitritt Vertragsparteien des Ubereinkom-\nsente Convention en y adherant apres son entree en             mens nach seinem Inkrafttreten werden.\nvigueur.\n3. La Convention sera ouverte a la signature jusqu'au          3. Das Ubereinkommen liegt bis einschließlich 15. Juni\n15 juin 1960 inclus. Alpres cette date, elle sera ouverte a   1960 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es\nl'adhesion.                                                    zum Beitritt offen.\n4. La presente Convention sera ratifiee.                       4. Dieses Ubereinkommen ist zu ratifizieren.\n5. Les instruments de ratification ou d'adhesion seront        5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden\ndeposes aupres du Secretaire general de !'Organisation         beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.\ndes Nations Unies.\nArticle 11                                                     Artikel 11\n1. La presente Convention entrera en vigueur le quatre-       1. Dieses Ubereinkommen tritt am neunzigsten Tage\nvingt-dixieme jour apres que cinq des pays mentionnes          nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-\nau paragraphe 1 de l'article 10 auront depose leur instru-     den durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten\nment de ratification ou d'adhesion.                            Staaten in Kraft.\n2. Pour chaque pays qui la ratifiera ou y adherera apres       2. Dieses Ubereinkommen tritt für jeden Staat, der\nque cinq pays auront depose leur instrument de ratifica-       nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-\ntion ou d'adhesion, la presente Convention entrera en          den durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzig-\nvigueur le quatre-vingt-dixieme jour qui suivra le depöt      sten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder\nde l'inslrument de ratification ou d'adhesion dudit pays.      Beitrittsurkunde in Kraft.\nArticle 12                                                     Artikel 12\n1. Chaque Partie contractante pourra denoncer la pre-         1. Jede Vertragspartei      kann dieses Ubereinkommen\nsente Convenlion par notification adressee au Secretaire      durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten\ngeneral de !'Organisation des Nations Unies.                  Nationen kündigen.\n2. La denonciation prendra effet douze mois apres la          2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Ein-\ndate a laquelle le Secretaire general en aura re<;u noti-     gang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.\nfication.\nArticle 13                                                     Artikel 13\nSi, apres l'entree en vigueur de la presente Convention,      Sinkt durd1 Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien\nle nombre des Parties contractantes se trouve, par suite       nach Inkrafttreten dieses Dbereinkommens auf weniger\nde denonciations, ramene a moins de cinq, la presente          als fünf, so tritt das Ubereinkommen mit dem Tage außer\nConvention cessera d'etre en vigueur a partir de la date       Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam\na laquelle la derniere de ces denonciations prendra effet.     wird.\nArticle 14                                                     Artikel 14\nTout differend entre deux ou plusieurs Parties contrac-        Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder meh-\ntantes touchant l'interpretation ou l' application de la pre-  reren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwen-\nsente Convenlion que les Parties n'auraient pu regler par      dung dieses Ubereinkommens, die von den Parteien durch\nvoie de negociations ou par un autre mode de reglement         Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt wer-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972                            1011\npourra etre porte, a la requete d'une quelconque des Par-     den kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertrags-\nties contractantes interessees, devant Ja Cour internatio-    parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entschei-\nnale de Justice, pour etre tranche par elle.                  dung vorgelegt.\nArt i c l e 15                                             Artikel 15\n1. Taut pays peut, au moment 01) il signe la presente         1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei\nConvention ou depose son instrument de ratification ou        der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritts-\nd'adhesion, declarer qu'il ne se considere pas lie par        urkunde erklären, daß er sich durch den Artikel 14 des\nl'article 14 de la Convention en ce qui concerne le renvoi    Ubereinkommens hinsichtlich der Anrufung des Inter-\ndes differends a la Cour internationale de Justice. Les       nationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschie-\nautres Parties contractantes ne seront pas liees par l'ar-    denheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen\nticle 14 envers taute Partie contractante qui aura formule    Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die\nune teile reserve.                                            einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 14\nnicht gebunden.\n2. Taute Partie contractante qui aura formule une re-         2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Ab-\nserve conforrnement au paragraphe 1 pourra a taut mo-         satz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch\nment lever cette reserve par une notification adressee        Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Na-\nau Secretaire general de !'Organisation des Nations           tionen zurückziehen.\nUnies.\nArticle 16                                                  Artikel 16\nA I'exception des reserves prevues aux alineas a) et b)       Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b)\nde J'article 9 et a l'article 15 de Ja presente Convention,   und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vor-\naucune reserve a la presente Convention ne sera adrnise.      behalt zu diesem Ubereinkommen zulässig.\nArticle 17                                                  Artikel 17\n1. Apres que la presente Convention aura ete en vi-           1. Sobald dieses Ubereinkommen drei Jahre lang in\ngueur pendant trois ans, taute Partie contractante pourra,    Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung\npar notificafion adressee au Secretaire general de !'Orga-    an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ein-\nnisation des Nations Unies, demander la convocation           berufung einer Konferenz zur Revision des Ubereinkom-\nd'une conference a l'effet de reviser la presente Conven-      mens verlangen. Der Generalsekretär wird dieses Ver-\ntion. Le Secretaire general notifiera cette demande a         langen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revi-\ntoutes les Parties contractantes et convoquera une con-       sionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten\nference de revision si, dans un delai de quatre mois a        nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Ver-\ndater de la notification adressee par lui, le quart au        tragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen\nmoins des Parties contractantes lui signifient leur assen-     noti fiziert.\ntiment a cette demande.\n2. Si une conference est convoquee conformement au            2. Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen\nparagraphe precedent, le Secretaire general en avisera         wird, tPilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien\ntoutes !es Parties contractantes et !es invitera a presenter,  mit und forciert sie auf. binnen drei Monaten die Vor-\ndans un delai de trois mois, les propositions qu'elles         schläqP einzureichen, die sie ourch die Konferenz geprüft\nsouhaiteraient voir examiner par la conference. Le Secre-     hc1ben wollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertrags-\ntaire general comrnuniquera a toutes les Parties contrac-     parteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz so-\ntantes l'ordre du jour provisoire de Ja conference, ainsi      wie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens drei\nque Je texte de ces propositions, trois mois au moins         Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.\navant la date d'ouverture de la conference.\n3. Le Secretaire general invitera a taute conference          3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Ar-\nconvoquee conformement au present article tous les pays       tikel einbnufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz t\nvises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi que les pays     beu-ichneten Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund\ndevenus Parties contractantes en application du para-         des Artikels 10 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.\ngraphe 2 de l'article 10.\nArticle 18                                                  Artikel 18\nOutre les notifications prevues a l'article 17, le Secre-     Außer den in Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen\ntaire general de }'Organisation des Nations Unies noti-       notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen\nfiera aux pays vises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi   den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie\nqu'aux pays devenus Parties contractantes en application      den Staaten, die auf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Ver-\ndu paragraphe 2 de l'article 10,                              tragsparteien geworden sind:\na) les declarations faites conformement aux alineas a)        a) die qemäß Artikel 9 Buchstaben a) und b) abgegebenen\net b) de l' article 9,                                        Erklärungen,\nb) !es ratifications et adhesions en vertu de l'article 10,   b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10,\nc) les dates auxquelles la presente Convention entrera        c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Obereinkommen nach\nen vigueur conformement a l'article 11,                       Artikel 1 l in Kraft tritt,\nd) les denonciations en vertu de l'article 12,                d) die Kündigungen nach Artikel 12,\ne) l'abrogation de Ja presente Convention conformement        e) das Außerkrafttreten dieses Ubereinkommens nach\na J'article 13,                                               Artikel 13,\nf) les declarations et notifications re<;ues conformernent    f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach\naux paragraphes 1 et 2 de J'article 15.                       Artikel 15 Absatz 1 und 2.","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArticle 19                                                  Artikel 19\nLa presente Convention est faite en un seul exemplaire         Dieses Ubereinkommen wird in französischer und in\nen langues franc;aise et russe. II y est joint des textes en russischer Sprache in einem einzigen Exemplar ausge-\nlangues anglaise et allemande. Au moment ou il signe la      fertigt. Dieser Ausfertigung werden Texte in englischer\npresente Convention ou depose son instrument de ratifi-      und in deutscher Sprache angeschlossen. Jeder Staat kann\ncation ou d'adhesion, tout pays peut declarer qu'il adopte   bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner\nou le texte fran<;-ais ou Ie texte russe ou Ie texte anglais Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er ent-\nou le texte allemand; dans ce cas, ledit texte vaudra        weder den französischen oder den russischen oder den\negalement dans les rapports entre les Parties contractan-    englischen ode.r den deutschen Text als für sich verbind-\ntes qui auront use du meme droit et adopte Ie meme           lich ansieht; in diesem Falle ist dieser Text auch im Ver-\ntexte. Les deux textes franc;ais et russe feront foi dans    hältnis zwischen den Vertragsparteien verbindlich, die\ntout autre cas.                                              von dem gleichen Recht Gebraudl gemacht und denselben\nText angenommen haben. In allen anderen Fällen sind\nder französische und der russische Text maßgebend.\nArt i c 1 e 20                                              Artikel 20\nApres le 15 juin 1960, !'original de la presente Conven-      Nach dem 15. Juni 1960 werden das Original dieses\ntion et Ies textes en langues anglaise et allemande qui      Obereinkommens und die ihm angeschlossenen Texte in\ny sont joints seront deposes aupres du Secretaire general    englischer und in deutscher Sprache beim Generalsekretär\nde !'Organisation des Nations Unies qui transmeltra a        der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Ar-\nchacun des pays vises aux paragraphes 1 et 2 de l'ar-         tikel 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte\nticle 10 des copies certifiees conformes de cet original      Abschriften dieses Originals und dieser Texte in eng-\net de ces textes en Iangues anglaise et allemande.            lischer und in deutscher Sprache übermitteln wird.\nEN FOI DE QUOI, les soussignes, a ce dument auto-             ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevoll-\nrises, ont signe la presente Convention, faite a Geneve      mächtigten Unterzeidlneten dieses in Genf am fünfzehn-\nle quinze mars mil neuf cent soixante.                       ten März eintausendneunhundertsechzig geschlossene\nObereinkommen unterschrieben."]}