{"id":"bgbl2-1972-54-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":54,"date":"1972-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/54#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_54.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen","law_date":"1972-08-16T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1004                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 16. August 1972\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-\nleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf\nAusstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden\nsollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), ist nach sei-\nnem Artikel 19 Abs. 2 für\nTunesien                                      am 21. Juli 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. November 1971 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1307).\nBonn, den 16. August 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drude Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestel1ungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonuement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstück.e je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Liefe, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsd1eck.konto Bundes-\ngesetzblatt, Koln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgc1be 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '!,."]}