{"id":"bgbl2-1972-51-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":51,"date":"1972-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_51.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe","law_date":"1972-08-01T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["878                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nVom t. August 1972\nIn Lagos ist am 5. Juli 1972 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Juli 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Ha n e m a n n","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                              879\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die weite-\nund                           ren Bedingungen (im Falle des Darlehens nach Artikel i\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria          Absatz 3, einschließlich der Frage der Ausschreibung), zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nder Bundesrepublik Nigeria,                                desrepublik Deutschland geltenden Red1tsvorschriften\nunterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        (3) Für solche Darlehensbeträge, für die sie nimt selbst\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         Darlehensnehmer ist, garantiert die Regierung der Bun-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            desrepublik Nigeria gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen und den sich daraus erge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      benden Transfer in Erfüllung von Verbindlimkeiten des\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              Darlehensnehmers auf Grund der abzuschließenden Dar-\nlehensverträge.\nin der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen\nWirtschaft zu fördern,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                             Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 1                          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     schluß oder Durmführung der in Artikel 2 erwähnten\nmöglicht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria,      Darlehensverträge in der Bundesrepublik Nigeria er-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       hoben werden.\nMain, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vierund-\nzwanzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark                                 Artikel 4\naufzunehmen.                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei\n(2) Aus diesem Betrag sind zwanzig Millionen Deut-        den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nsche Mark für die Finanzierung der Einfuhr zur Deckung     porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ndes laufenden lebensnotwendigen zivilen Bedarfs aus der    kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nBundesrepublik Deutschland und der damit zusammen-         Tranportmittel vorbehaltlich des Artikels 5 und trifft\nhängenden Leistungen bestimmt. Die Güter müssen auf        keine Maßnahmen, welche die gleimmäßige und gleich-\nGrund von Lieferverträgen eingeführt werden, die nach      beremtigte Beteiligung der deutsmen und nigerianischen\nInkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden        Verkehrsunternehmen aussmließen oder erschweren, und\nsind. Die einzelnen Gruppen von Gütern, die aus diesem     erteilt gegebenenfalls die erforderlimen Genehmigungen.\nDarlehen finanziert werden können, sind in der diesem\nAbkommen beigefügten Liste aufgeführt.\nArtikel 5\n(3) Vier Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark\nsind zur Mitfinanzierung des Vorhabens \"Instandsetzung        Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nder Elektrizitätsversorgung in den Oststaaten Nigerias\"    die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorgesehen.                                                gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nArtikel 2                          gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-\n(1) Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von dreißig  biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den\nJahren einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre und zu     Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\neinem Zinssatz von 2 9 /o im Jahr bereitgestellt.           dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.","880                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 6                                        desrepublik Nigeria innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt                          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                         rung abgibt.\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                                                        Artikel 8\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.\nin Kraft.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für                         GESCHEHEN zu Lagos, am 5. Juli 1972 in vier Urschrif-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-                       ten, je zwei in deutscher und in englischer Spradle, wo-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Bun-                         bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nE. F. Jung\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Nigeria\nAlhaji Shehn S h a g a r i\nAnlage 1\nListe\nder Güter, deren Einfuhr aus dem Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens vom 5.\nJuli 1972 zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland und der Re-\ngierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe genannten Darlehen\nfinanziert werden kann:\na) Ersatzteile aller Art einschließlich Ersatzteile für den landwirtsdlaftlichen\nSektor;\nb) Austauschmotoren für Nutzfahrzeuge;\nc) Elektrisdle Ausrüstungen und Material;\nd) Masdlinen und Werkzeuge aller Art;\ne) Nutzfahrzeuge aller Art;\nf) Halbfertigprodukte für industrielle Zwecke;\ng) Fotografisches Material, Druckerei- und Büromaterial, Ausrüstungen und\nErsatzteile für Druckereien;\nh) Pharmazeutika und medizinisdle Ausrüstungen aller Art;\ni) Chemische und organische Bedarfsgüter, Farbstoffe, Essenzen, Kunststoffe,\nReagenzien und Lösungsmittel.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86-88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen:ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzbldtt, Köln 3 99 oder gegen Vordusrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nlm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,."]}