{"id":"bgbl2-1972-51-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":51,"date":"1972-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/51#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_51.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe","law_date":"1972-07-26T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["876                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Juli 1912\nIn Cotonou ist am 22. Juni 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nDahome über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 22. Juni 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür \\,Virtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","Nr. 51 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                                 877\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nund                               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\ndie Regierung der Republik Dahome\nkeine Maßnahmen, welme die Beteiligung der deutschen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            erteilt gegebenenfalls die erforderlichen GenehmigungPn\nder Republik Dahome,\nin dem Wunsche, diese freundsd1aftlichen Beziehungen                              Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vert_iefen,              die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nin der Absicht, die Entwicklung der dahomeischen           biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nWirtsmaft zu fördern,                                         Darlehen finanziert werden, nimt auf Verkehrsmitteln\ndieser Länder und Gebiete transportiert werden\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt i k e 1 1                                                Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung der Republik Dahome bei der            Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlid1\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nAufstockung des entsprechend dem Abkommen vom                 chendes festgelegt wird.\n23. Juli 1970 zwismen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Dahome\nArtikel 7\ngewährten Darlehens von drei Millionen Deutsche Mark\nein weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt einer           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMillion einhunderttausend Deutsche Mark für den Aus-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nbau der Wasserversorgung der Stadt Porto Novo aufzu-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnehmen.                                                       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                            sichtigt werden.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                               Artikel 8\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder Regierung der Republik Dahome und der Kredit-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fü1\nanstalt für Wiederaufbau abzusmließende Vertrag, der          das Land Berlin, sofern nimt die Regierung der Bundes-\nden in der Bundesrepublik Deutsmland geltenden Rechts-        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nvorsmriften unterliegt.                                       blik Dahome innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 3                             gibt.\nDie Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit-                              Artikel 9\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidrnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absdiluß         in Kraft.\noder Durmführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertrags in der Republik Dahome erhoben werden.\nGESCHEHEN zu Cotonou, am 22. Juni 1972, in vier\nArtikel 4                             Urschriften, je zwei in deutsmer und in französismer\nDie Regierung der Republik Dahome überläßt bei den         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-             ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBruno Weber\nFür die Regierung\nder Republik Dahome\nTiamiou A d j i b a d e\nffi                ~ ce«rrtent,- rr: •"]}