{"id":"bgbl2-1972-51-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":51,"date":"1972-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/72 - Erhöhung des Zollkontingents 1972 für Bananen)","law_date":"1972-08-21T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["873\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1972                                                                                     Nr. 51\nTag                                              Inhalt                                                                                         Seite\n21. 8. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs tNr. 9/72 - Erhöhung des\nZollkontingents 1972 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     873\n21. 7. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-\neinheitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              874\n21. 7. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens                                                        875\n26. 7. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  876\nl. 8. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   878\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 9/72 - Erhöhung des Zollkontingents 1972 für Bananen)\nVom 21. August 1972\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des               08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Waren-\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   bezeichnung) die Mengenangabe „373 000 t\" ersetzt\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geän-               durch: ,,639 000 t\".\ndert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des                                                                   § 2\nZollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzb1. I\nS. 165), verordnet die Bundesregierung:                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n§ 1                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                                                                  § 3\nmit Wirkung vom 1. Januar 1972 im Anhang Zoll-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkontingente/2 in der Bestimmung zur Tarifstelle                  kündung in Kraft.\nBonn, den 21. August 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}