{"id":"bgbl2-1972-50-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":50,"date":"1972-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/50#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_50.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1972-07-26T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["870                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 1972\nIn Bonn ist am 20. Juni 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden.\nDas Abkommen ist nadJ. seinem Artikel 9\nam 20. Juni 1972\nin Kraft getreten; es wird nadistehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1972                                    871\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 4\nund                                  Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei\ndie Regierung des Königreichs Marokko              den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nTransportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine\ndem Königreich Marokko,\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            erteilt gegebenenfalls die erforderlid1en Genehmigungen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und                                    Artikel 5\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses\nAbkommens ist,                                                   Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land\nin der Absicht, die Entwicklung der marokkanischen\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nWirtschaft zu fördern,\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nsind wie folgt übereingekommen:                             gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und\nGebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nArtikel 1                            den Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nmitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                                    Artikel 6\nlenden marokkanischen Darlehensnehmern, bei der Kre-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vor-         Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nhaben des marokkanischen Entwicklungsplanes, wenn             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nnach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt           weichendes festgelegt wird.\nworden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf-\nundsiebzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                                       Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(1) Die   Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           sichtigt werden.\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nArtikel 8\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                           }-,1it Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert,\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nKönigreims Marokko innerhalb von drei Monaten nach\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nklärung abgibt.\nabzuschließenden Darlehensverträge.\nArtikel 9\nArtikel 3                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die            in Kraft.\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß        GESCHEHEN zu Bonn, am 20. Juni 1972 in zwei Ur-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-             schriften, je eine in deutscher und französischer Sprarne,\nlehensverträge in Marokko erhoben werden.                     wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nAxel Herbst\nFür die Regierung\ndes Königreichs Mai okko\nAbdeslam Tadlaoui"]}