{"id":"bgbl2-1972-50-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":50,"date":"1972-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_50.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal","law_date":"1972-08-08T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["866                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal\nVom 8. August 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die       land und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über           Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-      die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen       wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     Grenze auch im Land Berlin.\nordnet:\n§ 1\n§ 3\nAn den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-\nBerg en Dal werden die deutsche und die nieder-            (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nländische Grenzabfertigung nach Maßgabe der Ver-       an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\neinbarung vom 31. Mai/27. Juni 1972 zusammen-\ngelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nöffentlicht.                                           Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-     Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     kanntzugeben.\nBonn, den 8. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Ru t s c h k e","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1972                                867\nVereinbarung\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen                                                  Bonn, den 31. l\\1ai 1972\nF/III B 2 - Z 1108 (Nie) - 45/72\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nhier : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung an den Grenzübergängen Wyler-Beek und\nWyler-Berg en Dal\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des\nInnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                 c) von 50 Metern, gemessen in Richtung Wyler, und\nAn den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg              d) von 50 Metern, gemessen in Richtung Beek,\nen Dal werden die deutsche und die niederländische               jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nGrenzabfertigung auf deutschem und niederländisd1em              der Achse der Straße von Wyler nach Berg en Dal.\nGebiet zusammengelegt.\nII.                                                        III.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens              Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\numfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung er-        des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\nforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der       punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatisd1en\nRampen und Parkplätze sowie                                   Noten festgelegt.\nt. einen Abschnitt der Straße von vVyler nach Beek von                                   IV.\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatismem\na) von 250 Metern, gemessen in Richtung Wyler, und\nWege gekündigt werden. Sie tritt sechs l\\fonate nach\nb) von 500 Metern, gemessen in Richtung Beek,              ihrer Kündigung außer Kraft.\njeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nmit der Achse der Straße,                                                             V.\n2. einen Abschnitt der Straße von Wyler nach Berg en Dal        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die\nund jeweils einen Abschnitt der einmündenden Straßen       Nummern 9 und 10 der Abschnitte I. und II. der Ver-\nvon Groesbeek und Beek, und zwar bis zu einer              einbarung vom 18./25. Juni 1963 über die Zusammen-\nEntfernung                                                 legung der Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach In-\na) von 50 Metern, gemessen in Richtung Berg en Dal,        krafttreten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960\nb) von 50 Metern, gemessen in Richtung Groesbeek,          außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diploma-\ntischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen\nHochad1 tung.\nIm Auftrag\nHutter","868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nMinisterie van Financien\nDirectie: Douane en Verbruiksbelastingen\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\n53 - Bonn\nRheindorfer Strasse 108\nOnderwerp:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung\nOns Kenmerk:                      's-Gravenhage,\nan den Grenzübergängen Wyler-Beek\nund Wy\\er-Berg en Dal                                        B 72/15411                        den 27. Juni 1972\nHerr Minister!\nIdl habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 31. Mai 1972\n- F/III B 2 - Z 1108 (Nie) - 45/72 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,.Herr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Budlstabe a) des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - audl im Namen des Herrn Bundesministers des\nInnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                c) von 50 Metern, gemessen in Richtung Wyler, und\nAn den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg             d) von 50 Metern, gemessen in Richtung Beek,\nen Dal werden die deutsdle und die niederländische              jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nGrenzabfertigung auf deutschem und niederländischem             mit der Achse der Straße von Wyler nach Berg en Da!.\nGebiet zusammengelegt.\nII.                                                       III.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens             Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\numfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung           des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\nerforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlidl        punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatisdlen\nder Rampen und Parkplätze sowie                              Noten festgelegt.\n1. einen Absdlnitt der Straße von Wyler nadl Beek von                                   IV.\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\na) von 250 Metern, gemessen in Ridltung Wyler, und\nWege gekündigt werden. Sie tritt sedls Monate nach\nb) von 500 Metern, gemessen in Richtung Beek,             ihrer Kündigung außer Kraft.\njeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nder Adlse der Straße,\nV.\n2. einen Absdlnitt der Straße von Wyler nadl Berg en\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die\nDal und jeweils einen Abschnitt der einmündenden\nNummern 9 und 10 der Abschnitte I. und II. der Ver-\nStraßen von Groesbeek und Beek, und zwar bis zu\neinbarung vom 18./25. Juni 1963 über die Zusammen-\neiner Entfernung\nlegung der Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach\na) von 50 Metern, gemessen in Richtung Berg en Dal,       Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960\nb) von 50 Metern, gemessen in Richtung Groesbeek,         außer Kraft.\nIch werde mich nadl Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindun~\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausdl von Noten auf diplomati-\nschem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIdl beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungs-\nvorschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nSchollen\nFür diesen\nder Generaldirektor der Steuern\nW. J. van Bijsterveld"]}