{"id":"bgbl2-1972-5-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":5,"date":"1972-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_5.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation","law_date":"1972-01-10T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["48                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\ngegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb                             (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die\nvon drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-                        nach Artikel 1 Absatz 2 vereinbarten Vorhaben bis zu\nteilige Erklärung abgibt                                                      ihrem Abschluß unter weiterer Anwendung der Bestim-\nmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.\nArtikel 10\n(1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nArtikel 11\nJahren und verlängert sich stillschweigend jeweils um\nein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragspar-                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitab-                        durch die hierzu gehörig befugten Vertreter der beiden\nschnitts schriftlich kündigt.                                                 Vertragsparteien in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 4. Dezember 1964 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nOskar S c h l i t t e r\nSoltmann\nFür die Regierung der Republik Kenia\nJ. S. G ich ur u\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens                                                           Bekanntmachung\nzur Befreiung der von diplomatischen                                       über den Geltungsbereich der Konvention\noder konsularischen Vertretern                                                    zum Schutz von Kulturgut\nerrichteten Urkunden von der Legalisation                                                bei bewaffneten Konflikten\nVom 10. Januar 1972                                                          Vom 10. Januar 1972\nDas Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni                                      Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\n1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder kon-                           Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundesge-\nsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der                           setzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33\nLegalisation (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 85) findet                           Abs. 2 für\nnach seinem Artikel 8 Abs. 2 auf Grund einer an\nTansania                              am 23. Dezember 1971\nden Generalsekretär des Europarats gerichteten Er-\nklärung des Ständigen Vertreters des Vereinigten                              in Kraft getreten.\nKönigreichs beim Europarat auf\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nGuernsey und Jersey mit Wirkung vom 9. Sep-                                Bekanntmachung vom 22. April 1971 (Bundesgesetz-\ntember 1971 Anwendung.                                                        blatt II S. 243).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Juli 1971 und vom                                    Bonn, den 10. Januar 1972\n30. November 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1023 und\ns. 1313).                                                                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nBonn, den 10. Januar 1972                                                                                 Frhr. v. B rau n\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdirift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdilenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadi 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausredlnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}