{"id":"bgbl2-1972-5-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":5,"date":"1972-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971","law_date":"1972-01-08T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972     45\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Technische Zusammenarbeit\nin der Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/ 17. September 1971\nVom 8. Januar 1972\nIn Nairobi ist durch Notenwechsel vom 29. Juli/\n17. September 1971 eine Vereinbarung über die\nÄnderung des Abkommens vom 4. Dezember 1964\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Technische Zusammenarbeit getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist\nmit Wirkung vom 4. Dezember 1969\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1964 in der nun-\nmehr geltenden Fassung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juni 1966 (Bundesanzei-\nger Nr. 165 vom 3. September 1966).\nBonn, den 8. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nProf. Dr. S o h n","46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschl:1.nd\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Technische Zusammenarbeit\ngeändert durch Notenwechsel vom 29. Juli/ 17. September 1971\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        1. durch die Gewährung von Ausbildungsgelegenheiten\nund                               an fachlichen Ausbildungsstätten in der Bundesrepu-\ndie Regierung der Republik Kenia                blik Deutschland oder in deutschen Betrieben für\nkenianische Praktikanten;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und        2. bei der Förderung der fachlichen Fortbildung von\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-         kenianischen Fachkräften in der Bundesrepublik\ngen,                                                           Deutschland.\nin dem festen Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der                               Artikel 4\nPflege und der Förderung der technischen und wirtschaft-       Die Regierung der Republik Kenia wird\nlichen Entwicklung ihrer Staaten und\n1. auf ihre Kosten für die einzelnen Vorhaben in der\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-    Republik Kenia erfo1derlichenfalls Grund und Boden\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen             sowie Gebäude nebst Zubehör zur Verfügung stellen,\nwerden,                                                        mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach Arti-\nsind wie folgt übereingekommen:                            kel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart wird;\n2. die Betriebs- und Instandhaltungskosten, ausschließ-\nArtikel 1                             lich der in Artikel 2 Ziffer 1 erwähnten, für die ein-\nzelnen Vorhaben tragen;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im\nRahmen ihrer Möglichkeiten in technischen Fragen auf        3. auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben er-\nden in Artikel 2 genannten Gebieten zusammenzuarbei-           forderliche einheimische Fach- und Hilfspersonal so-\nten und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Zusammen-        wie gegebenenfalls Dolmetscher (Englisch-Suaheli und\narbeit erfolgt auf der Grundlage gleichberechtigter Part-      umgekehrt) zur Verfügung stellen;\nnerschaft.                                                 4. auf ihre Kosten den deutschen Sachverständigen, Lehr-\n(2) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkom-          und Fachkräften und ihren Familienangehörigen ange-\nmens ist beabsichtigt, Vereinbarungen über einzelne Vor-       messene Wohnungen zur Verfügung stellen, wie sie\nhaben zu schließen.                                           kenianischen Regierungsbeamten gleicher oder ähn-\nlicher Stellung zustehen, sowie die Instandhaltungs-\nund Unterhaltungskosten dieser Wohnungen tragen.\nArtikel 2                             Wird der Sachverständige, die Lehr- oder Fachkraft\nDie in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen         in einem angemessenen Hotel untergebracht, so er-\nkönnen vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik         füllt die Regierung ihre Verpflichtung, indem sie die\nDeutschland auf ihre Kosten die Regierung der Republik        Hälfte der Kosten für Ubernachtung und Vollpension\nKenia wie folgt unterstützt:                                  übernimmt;\n1. bei der Errichtung von fachlichen Ausbildungsstätten    5. die Kosten und Tagegelder der deutschen Sachverstän-\nund Mustereinrichtungen durch die Entsendung deut-        digen, Lehr- und Fachkräfte für dienstliche Reisen in\nscher Lehr- und Fachkräfte und die Bereitstellung von     der Republik Kenia entsprechend den für kenianische\ntechnischen Ausrüstungsgegenständen, einschließlich       Regierungsbeamte gleicher oder ähnlicher Stellung\nErsatzteilen sowie Ersatzbeschaffungen, während der       geltenden Sätzen tragen;\nfür jedes Vorhaben verembarten Laufzeit;               6. ihrerseits die nötige Vorsorge treffen, daß die deut-\n2. durch die Entsendung von deutschen Sachverständigen,       schen Lehr- und Fachkräfte nach angemessener Zeit\nGutachtern für bestimmte Vorhaben und von Regie-          durch geeignete kenianische Staatsangehörige ersetzt\nrungsberatern;                                            werden können. Zu diesem Zweck wird sie die zur\nAblösung der deutschen Lehr- und Fachkräfte bestimm-\n3. durch Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet\nten kenianischen Staatsangehörigen, deren Ausbildung\nder Erziehung und Ausbildung;\ndie Bundesrepublik Deutschland übernimmt, rechtzeitig\n4. durch Zusammenarbeit wissenschaftlicher Einrichtun-        und in genügender Auswahl zur Verfügung stellen\ngen in beiden Staaten, durch Entsendung oder Einsatz      und sich bemühen zu gewährleisten, daß sie nach ihrer\ndeutschen wissenschaftlichen Personals und durch Be-      Ausbildung an der b~treffenden Einrichtung eingestellt\nreitstellung von Ausrüstungsgegenständen.                 werden;\n7. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften\nArtikel 3                             ärztliche Betreuung und Versorgung in gleicher Weise\nwie kenianischen Regierungsbeamten zur Verfügung\nAuf Grund von Vereinbarungen nach Artikel 1 Ab-\nstellen.\nsatz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ferner bemühen, die Regierung der Republik     Nähere Einzelheiten können durch die in Artikel 1 Ab-\nKenia wie folgt zu unterstützen:                           satz 2 bezeichneten Vereinbarungen geregelt werden.","Nr. 5 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972                                41\nArtikel 5                           6. wird den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach-\nkräften, sowie deren Familienangehörigen in Bezug auf\nDie Regierung der Republik Kenia wird im Rahmen\ndie abgabenfreie Einfuhr von Lebensmitteln, Geträn-\nvon Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ins-\nken und anderen Artikeln des täglichen Gebrauchs im\nbesondere solcher Vorhaben, für die nach Artikel 1 Ab-\nRahmen des persönlichen Bedarfs die gleiche Behand-\nsatz 2 Vereinbarungen geschlossen worden sind,\nlung gewähren wie anderen ausländisd1en Sachver-\n1. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräf-          ständigen, die im Rahmen der technischen Zusammen-\nten, ihren Familienangehörigen und sonstigen zum             arbeit in der Republik Kenia tätig sind;\nHausstand gehörigen Personen jederzeit und abgaben-\nfrei die Ein- und Ausreise und die im Zusammenhang       7. den deutsdlen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräf-\nmit der Durchführung der Vorhaben notwendigen Ar-            ten ein Legitimationspapier ausstellen, in dem ihnen\nbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gewähren;                volle Unterstützung durch die zuständigen keniani-\nschen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu-\n2. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut-           gesagt wird.\nschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte hinsicht-\nlich ihrer von deutscher Seite gezahlten Bezüge von\nkenianischen Steuern und sonstigen fiskalischen Lasten                           Artikel 6\nfreizustellen;                                              (1) Die Regierung der Republik Kenia wird das von\n3. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die von der     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die         und in der Republik Kenia nach Maßgabe dieses Abkom-\neinzelnen Vorhaben zur Verfügung gestellten Aus-         mens diensttätige Personal entschädigen und es von\nrüstungsgegenstände von sämtlichen Ein- und Ausfuhr-     einer Haftpflicht, von Gerichtsverfahren, Klagen, An-\nabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben freizu-       sprüchen, Schadensersatzforderungen, Kosten oder Ge-\nstellen, und wird in der Republik Kenia entstehende      bühren aus Anlaß der Tötung oder Verletzung einer Per-\nHafengebühren sowie Beförderungs- und Versiche-          son oder wegen Sachbeschädigung oder wegen sonstiger\nrungskosten übernehmen;                                 Verluste, die entstehen oder verbunden sind mit einer\nin Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Handlung\n4. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut-       oder Unterlassung, freistellen.\nschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte und ihre\nFamilienangehörigen, sowie sonstige zum Hausstand           (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf von Dritten\ngehörige Personen hinsichtlich der ihnen gehörenden      angestrengte Zivilgerichtsverfahren gegen dieses Perso-\nMöbel und persönlichen Habe, die für ihren persön-       nal wegen Unfallschäden, die durch Kraftfahrzeuge ver-\nlichen und/oder häuslichen Gebrauch innerhalb von        ursacht worden sind, die von dem Personal gehalten wer-\ndrei Monaten nach der ersten Einreise des Sachver-       den oder gefahren worden sind; dies gilt nicht für Kraft-\nständigen, der Lehr- oder Fachkraft oder deren Familie   fahrzeuge, die im Eigentum der Republik Kenia stehen.\n- je nachdem, wer von ihnen zuletzt eintrifft - in\n(3) Beruht ein Ansprudl auf grober Fahrlässigkeit oder\ndie Republik Kenia eingeführt werden, von allen Zöl-\nVorsatz des Personals und wird dies der deutschen Re-\nlen und Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr freizu-\ngierung nachgewiesen, so kann die Regierung der Repu-\nstellen; die Frist kann verlängert werden, wenn beson-\nblik Kenia bei dem Personal Rückgriff nehmen.\ndere Umstände vorliegen. Zu der persönlichen Habe\ngehören auch Rundfunkgerät, Plattenspielgerät, Ton-         (4) Ist die Regierung der Republik Kenia bereit, einen\nbandgerät, Fernsehgerät, Kühlschrank, Tiefkühlanlage     Anspruch nadl Absatz 1 anzuerkennen, so kann sie Ver-\n(Truhe oder Schrank), eine Foto- und Filmausrüstung     teidigungsmittel, Aufrechnungsrechte, Gegenansprüche,\nje Person sowie ein Klimagerät und kleinere Elektro-    Versicherungs- oder Entsdlädigungsrechte sowie Zu-\ngeräte.                                                 schüsse oder Bürgschaften, die dem Personal zustehen,\nSoweit solche Gegenstände nicht bei oder vor der Aus-    zu ihren eigenen Gunsten geltend machen und durchset-\nreise des deutschen Sachverständigen, der Lehr- oder     zen.\nFachkraft, ihrer Familienangehörigen oder sonstiger         (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt\nzum Hausstand gehöriger Personen aus Ost-Afrika          der Regierung der Republik Kenia jegliche Auskunft oder\nwieder ausgeführt werden, werden Zölle oder andere       andere Hilfe zukommen, die zur Wahrnehmung einer An-\nin Betracht kommende Abgaben erhoben;                   gelegenheit notwendig sind, auf die sidl dieser Artikel\nbezieht.\n5. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut-\nsdlen Sadlverständigen, Lehr- und Fachkräfte hinsicht-\nlich aller Zölle und Abgaben für die Ein- und Ausfuhr                            Artikel 7\nje eines neuen oder gebrauchten, für ihren persön-          Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An-\nlidlen Gebraudl bestimmten Kraftfahrzeugs freizustel-    wendung auf die bereits bei seinem Inkrafttreten im\nlen. Dieses Kraftfahrzeug muß innerhalb von drei Mo-    Rahmen der technischen Zusammenarbeit im Auftrag der\nnaten - wenn nicht die Frist beim Vorliegen beson-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Repu-\nderer Umstände verlängert worden ist - nach der         blik Kenia tätigen deutschen Sachverständigen, Lehr- und\nersten Einreise in die Republik Kenia eingeführt wer-   Fachkräfte.\nden, mit der Maßgabe, daß\n(a) der deutsche Sachverständige, die Lehr- oder Fach-                           Artikel 8\nkraft, wenn bei der Einreise in die Republik Kenia\nkein Kraftfahrzeug eingeführt wird, innerhalb von     Die Vertragsparteien werden sich auf Grund besonderer\ndrei Monaten nadl der ersten Einreise in die Re-   Vereinbarungen gegenseitig über Ausbildungs- und Ar-\npublik Kenia ein Kraftfahrzeug vor Zollabfertigung  beitspläne unterridlten, die für die Durchführung der\nkaufen kann;                                        technischen Zusammenarbeit von Interesse sind.\n(b) die in Betracht kommenden Zölle und Abgaben für\nein auf Grund dieser Vorrechte eingeführtes oder                             Artikel 9\ngekauftes Kraftfahrzeug erhoben werden, wenn das\nKraftfahrzeug in Ost-Afrika verkauft wird, es sei      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndenn, daß dem Käufer das gleiche Vorrecht zusteht;  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland"]}