{"id":"bgbl2-1972-5-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":5,"date":"1972-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Fünfzehnten Zusatzprotokolls zum deutsch-schweizerischen Handelsabkommen","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z1998A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1972                                          Nr. 5\nTag                                            I nha 1 t                                         Seite\n'.22. 12. 71 Bekanntmachung des Fünfzehnten Zusatzprotokolls zum deutsch-sdi.weizerischen Handels-\nabkomn1en ......................................................................... .      41\n8.  1. 72 Bekanntmadi.ung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der\nFassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 ......................... .      45\n10.    1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation    48\n10.    1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Sdi.utz von Kulturgut bei\nbewaffneten Konflikten ............................................................ .      48\nBekanntmachung\ndes fünfzehnten Zusatzprotokolls\nzum deutsch-schweizerischen Handelsabkommen\nVom 22. Dezember 1971\nDer deutsch-schweizerische Gemischte Regierungs-\nausschuß ist in der Zeit vom 30. März 1971 bis\n1. April 1971 in Bern zusammengetreten, um gemäß\nArtikel 8 des Handelsabkommens vom 2. Dezember\n1954 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 5/55, Bundes-\nanzeiger Nr. 32 vom 16. Februar 1955) den Waren-\nverkehr zu überprüfen und Vereinbarungen über die\nEinfuhr der noch nicht liberalisierten Waren für das\nKalenderjahr 1971 zu treffen.\nDas Ergebnis der Besprechungen ist im Fünfzehn-\nten Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen, den\nhierzugehörigen Anlagen A und B und einem Brief-\nwechsel niedergelegt und wird hiermit bekanntge-\nmacht. Es handelt sich dabei im wesentlichen um\neine Verlängerung des Vierzehnten Zusatzprotokolls\nunter Wegfall inzwischen liberalisierter Positionen.\nGemäß Artikel 113 des EWG-Vertrages hat der\nRat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent-\nscheidung vom 25. Oktober 1971 (Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 248/7 vom 9. No-\nvember 1971) der Verlängerung der Geltungsdauer\ndes vorerwähnten Handelsabkommens bis zum\n31. Dezember 1972 zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Ha n e rn an n","42                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFünfzehntes Zusatzprotokoll vom 1. April 1971\nzum Handelsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Dezember 1954\nDer deutsch-schweizerische Gemischte Regierungsausschuß hat vom 30. März bis 1. April\n1971 in Bern getagt und hat im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenverkehr\nzwischen den beiden Ländern geprüft.\nAls Ergebnis der Verhandlungen wurde vereinbart, daß die in den Anlagen A und B\nzu diesem Protokoll aufgeführten Einfuhrkontingente für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis\n31. Dezember 1971 so lange Gültigkeit haben, bis eine Drittlandsregelung für die betref-\nfenden Erzeugnisse im Rahmen einer EG-Marktordnung in Kraft tritt.\nDie Geltungsdauer des vorerwähnten Handelsabkommens ist zunächst bis zum 31. De-\nzember 1971 verlängert worden.\nGeschehen zu Bern am 1. April 1971 in zweifacher Ausfertigung\nFür die Regierung                       Für den Schweizerischen\nder Bundesrepublik Deutschland                         Bundesrat\nHermes                                      Jolle s","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972                             43\nDeutsche Einfuhren                                                      Anlage A\nKontingente für die Einfuhr                                             zum 15. Zusatzprotokoll\nvon schweizerischen Waren                                               vom 1. April 1971\nzum Handelsabkommen\nNr. des deutschen \\!Varen-                                                        Kontingente\nverzeichnisses für die                                                            in 1000 DM\nWarengruppe\nAußenhandelsstatistik                                                             für die Dauer\nvon 12 Monaten\nErnährung und Landwirtschaft\n0701 14, 41 *)                                  1. Frisches Gemüse                           250\n0701 511 52, 71\n2004 51, 59                                     2. Obstprodukte                            6 500\n2005 11, 51, ex 60, ex 90\n2007 OS, 51, 52, 85\n2210 10, so\n3. Verschiedenes                          10 000\n*) liheralisiert durch Verordnung (EWG) 2513.i69\nSchweizerische Einfuhren                                                Anlage B\nKontingente für die Einfuhr                                             zum 15. Zusatzprotokoll\nvon Waren aus der                                                       vom 1. April 1971\nBundesrepublik Deutschland                                              zum Handelsabkommen\nKontingente\nNr. des schweizerischen                                                           in 1000 sfr.\nWarengruppe\nZolltarifs                                                                        für die Dauer\nvon 12 Monaten\nErnährung und Landwirtschaft\nex 1001.10, ex 1002.10                           1. Brotgetreidesaatgut                     p.m.\nex 1003.01, e·,c 1004.01                         2. Futtergetreidesaatgut                    700\nex 0705.10, ex 0705.12                           3. Saathülsenfrüchte                        150\n0806.20, 22, 0807.10, 12,                        4. Obst- und Beerenfrüchte                 p.m.\n30, 32, 40, 0808.10, 20, ex 30\n0701.22, ex 30, 50-84,                           5. Gemüse, auch verarbeitet                p.m.\nex 90, ex 0702.10,\n0702.12, 0703.01,\nex 0704.10, 0704.12, 0706.01,\n2001.12, 2002.32, 34, 2007.30\n0701.40                                          6. Saatkartoffeln                         1 250\n1507.10-32                                       7. Speiseöl                                p.m.\n0201.20                                          8. Rindfleisch (insbes. Spezialstücke)    1 500\n0201.1'0, 22, 30, 42, 50,                        9 Anderes Fleisch und Fleisch-\nex 0205.01, 0206.10,                                konserven                               p.m.\nex 0504.20, 1602.20, ex 30\n1601.20                                         10. Dauerwurst-Spezialitäten                 55 t\n0101.10, 14, 20                                 11. Pferde:\na) Gebrauchspferde (einschl.\nMilitärpferde) mit Ausnahme\nvon Zugpferden                       700 Stück\nb) Zuchtpferde                          p.m.\nc) Schlachtpferde und -fohlen            900 Stück\nex 0602.10-52, 66                               12. Baumschulerzeugnisse                     100*)\ni3. Verf>chiedenes                         1 700\n*) Vorbehalt der Kern- und Steinobstsorten","44                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nDer Vorsitzende                                           Der Vorsitzende\nder Schweizerischen Delegation                                der Deutschen Delegation\nBern, den 1. April 1971                                     Bern, den 1.April 1971\nHerr Vorsitzender,                                            Herr Vorsitzender,\nIch bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit\nfolgendem Inhalt:\nIm Verlaufe der Verhandlungen, die zu dem heute             .Im Verlaufe der Verhandlungen, die zu dem heute\nunterzeichneten Fünfzehnten Zusatzprotokoll zum Han-          unterzeichneten Fünfzehnten Zusatzprotokoll zum Han-\ndelsabkommen vom 2. Dezember 1954 geführt haben, ist          delsabkommen vom 2. Dezember 1954 geführt haben, ist\nfolgendes vereinbart worden:                                  folgendes vereinbart worden:\nIm Rahmen des auf 6,5 Millionen DM festgesetzten            Im Rahmen des auf 6,5 Millionen DM festgesetzten\nKontingents für die Einfuhr von Obstprodukten aus der         Kontingents für die Einfuhr von Obstprodukten aus der\nSchweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland          Schweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nwerden Beträge, gegebenenfalls nach vorheriger Beratung       werden Beträge, gegebenenfalls nach vorheriger Beratung\nim Gemischten deutsch-schweizerischen Sachverständigen-       im Gemischten deutsch-schweizerischen Sachverständigen-\nausschuß, ausgeschrieben.                                     ausschuß, ausgeschrieben.\nIm Interesse der Aufrechterhaltung des traditionellen       Im Interesse der Aufrechterhaltung des traditionellen\ngrenznachbarlichen Obst- und Früchteaustausches werden        grenznachbarlichen Obst- und Früchteaustausches werden\ndie zuständigen schweizerischen Behörden hinsichtlich der     die zuständigen schweizerischen Behörden hinsichtlich der\nEinfuhr von Obst und Beerenfrüchten aus dem Gebiet            Einfuhr von Obst und Beerenfrüchten aus dem Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland keine Beschränkungs-           der Bundesrepublik Deutschland keine Beschränkungs-\nmaßnahmen anordnen, die nicht auch anderen Ländern            maßnahmen anordnen, die nicht auch anderen Ländern\ngegenüber angewendet werden.                                 gegenüber angewendet werden.\nFür den Fall, daß durch die Anwendung der EWG-Ver-          Für den ~all, daß durch die Anwendung der EWG-Ver-\nordnungen für die Einfuhr von Tafelobst aus Drittländern      ordnungen für die Einfuhr von Tafelobst aus Drittländern\nEinfuhrschwierigkeiten für schweizerisches Tafelkernobst      Einfuhrschwierigkeiten für schweizerisches Tafelkernobst\neintreten, müssen sich die schweizerischen Behörden auch      eintreten, müssen sich die schweizerischen Behörden auch\nfür das Vertragsjahr 1971 vorbehalten, von dieser Meist-      für das Vertragsjahr 1971 vorbehalten, von dieser Meist-\nbegünstigungsklausel hinsichtlich der schweizerischen Ein-    begünstigungsklausel hinsichtlidI der schweizerisdlen Ein-\nfuhr von deutschen Sommerfrüchten aus dem Gebiet der          fuhr von deutschen Sommerfrüchten aus dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland abzuweichen. Die zustän-           Bundesrepublik Deutschland abzuweichen. Die zustän-\ndigen deutschen Behörden würden vorher rechtzeitig            digen deutschen Behörden würden vorher rechtzeitig\nbenachrichtigt werden.                                        benachrichtigt werden.\nEs besteht Einvernehmen darüber, daß vor der Export-        Es besteht Einvernehmen darüber, daß vor der Export-\nKampagne für deutsche Sommerfrüchte, wie in früheren         Kampagne für deutsd1e Sommerfrüchte, wie in früheren\nJahren, eine Kontaktnahme im Gemischten deutsch-             Jahren, eine Kontaktnahme im Gemischten deutsd1-\nschweizerischen Sachverständigenausschuß stattfinden          schweizerischen Sachverständigenausschuß stattfinden\nkann.                                                        kann.\nId1 bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem      Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem\nzu bestätigen.                                               zu bestätigen.\"\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck             Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dieser\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                          Regelung zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck mei-\nner ausgezeichneten Hochachtung.\nJ olles                                                    Hermes\nAn den                                                       An den\nVorsitzenden der Deutschen Delegation                        Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation\nHerrn Botschafter Dr. Hermes                                 Herrn Botschafter Dr. Jolles\nz. Zt. Bern                                                  Bern"]}