{"id":"bgbl2-1972-48-10","kind":"bgbl2","year":1972,"number":48,"date":"1972-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_48.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Langfristigen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"1972-07-27T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["842                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung\nder Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 25. Juli 1972\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst vom 9. September\n1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit\nAusnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls\nbetreffend die Entwicklungsländer nadi ihrem Arti-\nkel 28 für\nAustralien                         am 25. August 1972\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 307).\nBonn, den 25. Juli 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. B r a u n\nBekanntmachung\ndes langfristigen Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1972\nIn Bonn ist am 5. Juli 1972 das Langfristige Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel\nund die wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 11\nam 5. Juli 1972\nin Kraft getreten. Es gilt für die Zeit vom 5. Juli 1972\nbis zum 31. Dezember 1974. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972                                 843\nLangfristiges Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        und Rohstoffen vergeben werden. Die Vertragsparteien\nund                            bekunden ihr Interesse an einer Ausweitung des I Iandels\nmit Konsumgütern.\ndie Regierung der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken                                                Artikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nIN DER UBERZEUGUNG, daß günstige Möglichkeiten          ihre Liberalisierungspolitik fortsetzen, die darauf abzielt,\nfür die weitere Entwicklung des Handels und der wirt-      die für die Einfuhr sowjetischer Waren noch bestehenden\nschaftlichen Zusammenarbeit zum Vorteil beider Staaten     mengenmäßigen Beschränkungen während der Geltungs-\nbestehen,                                                  dauer dieses Abkommens zu beseitigen. Falls ausnahms-\nIN DER ERKENNTNIS, daß die weitere Entwicklung          weise für die Einfuhr gewisser Waren in die Bundes-\nder wirtschaftlichen Beziehungen den Interessen beider     republik Deutschland mengenmäßige Beschränkungen\nStaaten entspricht,                                        noch über diese Zeit hinaus beibehalten werden müssen,\nwerden die Vertragsparteien im Rahmen der Gemischten\nIN DER ERWÄGUNG, daß das durch Protokoll vom            Kommission über diese Beschränkungen beraten.\n31. Dezember 1960 verlängerte Abkommen über Allge-\nmeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen                              Artikel 4\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozia-\nlistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 weiterhin      Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen\neine Grundlage für die Entwicklung der Wirtschafts-        darüber, daß Warenlieferungen und Dienstleistungen auf\nbeziehungen zwischen beiden Staaten ist,                   der Grundlage von Weltmarktpreisen erfolgen werden.\nIN DEM WUNSCHE, in Ubereinstimmung mit dem                 Soweit für Warenlieferungen und Dienstleistungen\nVertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik    Weltmarktpreise nicht bestehen, werden die Preise der\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-      jeweiligen Märkte berücksichtigt.\nrepubliken die weitere Entwicklung des Handels zu för-\ndern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen,                            Artikel 5\nSIND wie folgt übereingekommen:                            Die Vertragsparteien werden sich darum bemühen, daß\ndie wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen\nder Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen\nArtikel 1                          Organisationen der Union der Sozialistischen Sowjet-\nDie Vertragsparteien streben in der weiteren Entwick-   republiken erweitert wird.\nlung ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage des       Diese Zusammenarbeit, die auf der Grundlage normaler\ngegenseitigen Vorteils einen möglichst hohen Stand des     kommerzieller Bedingungen erfolgt, wird insbesondere\nHandels an.                                                umfassen:\nZu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien im             die Errichtung von Industriekomplexen, die den beider-\nRahmen der in ihren Staaten bestehenden Gesetze und            seitigen wirtschaftlichen Interessen entspricht;\nVerordnungen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um           den Ausbau und die Modernisierung von Industrie-\ngünstige Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr          betrieben;\nvon Waren und für den Dienstleistungsverkehr zu            den Austausch von Patenten, Lizenzen und technisd1er\nschaffen;                                                  Dokumentation.\ndie Struktur des Warenverkehrs zu verbessern;\nArtikel 6\nden Handel sowohl mit Waren, die in diesem Handel\ntraditionelle Bedeutung haben, als auch mit Waren, die    Zur weiteren Entwicklung des Handels und mit Rück-\nbisher nicht gehandelt wurden, zu entwickeln.          sicht darauf, daß bei bestimmten Warenlieferungen\nKredite eine wesentliche Rolle spielen, werden die Ver-\ntragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit der-\nArtikel 2                          artige Kredite zu möglichst günstigen Bedingungen\nDie Vertragsparteien geben der Erwartung Ausdruck,      gewährt werden.\ndaß während der Geltungsdauer dieses Abkommens\nArtikel 7\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland und Außen-\nhandelsorganisationen der Union der Sozialistischen So-       Der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik\nwjetrepubliken jeweils in der Union der Sozialistischen    Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nSowjetrepubliken und in der Bundesrepublik Deutschland     republiken wird in Deutscher Mark oder in einer anderen\nzu normalen Handelsbedingungen bedeutende Aufträge         frei konvertierbaren Währung in Ubereinstimmung mit\nfür die Lieferung von Masdiinen, Ausrüstungen, Geräten     den in jedem der beiden Staaten geltenden Bestimmungen\nund anderen Fertigerzeugnissen sowie von Halbwaren         abgewickelt.","844                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 8                                        Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen\njedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nIm Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine Ge-\nmens nicht infrage stellen dürfen.\nmischte Kommission mindestens einmal im Jahr ab-\nwechselnd in Bonn und Moskau zusammentreten. Sie\nbesteht aus Vertretern der beiden Regierungen; an den\nArtikel 10\nTagungen der Gemischten Kommission können Vertreter\nvon Wirtschaftskreisen und \\Virtschaftsorganisationen                            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nteilnehmen.                                                                   tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-\nZu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört                           gedehnt.\nes insbesondere, Fragen der Entwicklung des Handels und\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Möglichkeiten                                                     Artikel 11\nder Verbesserung der Bedingungen hierfür zu prüfen. Die\nGemischte Kommission kann den beiden Regierungen                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nVorschläge zur Förderung der weiteren Entwicklung des                         in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1974.\nHandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter-\nbreiten.\nArtikel 9\nGESCHEHEN zu Bonn am 5. Juli 1972 in zwei Urschrif-\nIm Hinblick auf internationale Verpflichtungen werden                      ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\ndie Vertragsparteien auf Vorschlag einer Vertragspartei                       Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Schi 11 e r\nPeter Hermes\nFür die Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nN. S. Patolitschew\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H, - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostansdlrlft ftlr Abonnementsbestellungen sowie IDr Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 824, Telefon 22 40 88 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. IO. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 5,5 1/,."]}