{"id":"bgbl2-1972-47-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":47,"date":"1972-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_47.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe","law_date":"1972-07-13T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["834                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe\nVom 13. Juli 1972\nIn Rangun ist am 22. Juni 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsc:hland und der Regierung der Birmanischen\nUnion über Kapitalhilfe in Höhe von 5 Mio DM\nunterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Juni 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                                  835\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Birmanischen Union\nund der Regierung der Bundesrepu bHk Deutschland über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Birmanischen Union              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nund                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          trages in der Union von Birma erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nArtikel 4\ngen zwischen der Birmanischen Union und der Bundes-\nrepublik Deutschland,                                           (1) Die Regierung der Birmanischen Union gewährleistet\nvorbehaltlich des Artikels 5 bei den sich aus der Dar-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nlehensgewährung ergebenden Transporten die freie Wahl\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nder Transportunternehmen für Personen und Güter im\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nLuft- und Seeverkehr.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\n(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nunternehmen werden an den sich aus der Darlehens-\nin der Absicht, die Entwicklung der birmanischen Wirt-    gewährung ergebenden Transporten von Gütern aus der\nschaft zu fördern,                                           Bundesrepublik Deutschland angemessen und gleichbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                           rechtigt beteiligt. Die Regierung der Birmanischen Union\nverpflichtet sich, gegebenenfalls die für die Teilnahme\nArtikel 1                            deutscher Schiffahrtsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen zu erteilen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland    er-\nmöglicht es der People's Bank of the Union of Burma,   bei                           Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen bis    zur\nHöhe von 5 Millionen Deutsche Mark gemäß Absatz         (2)     Das Darlehen darf nur zur Finanzierung von Lieferun-\nund (3) aufzunehmen.                                         gen und Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt\nwerden, auf die sich die Regierung der Birmanischen\n(2) Ein Betrag bis zur Höhe von 3 Mio DM wird zur         Union und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFinanzierung von Ersatz- und/oder Ergänzungslieferungen      geeinigt haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der\nfür Projekte, die mit deutscher Kapitalhilfe durchgeführt    Lieferungen und der sie befördernden Transportmittel.\nworden sind, bereitgestellt und kann sofort abgerufen\nwerden.                                                                              Artikel 6\n(3) Ein Betrag bis zur Höhe von 2 Millionen Deutsche         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMark wird zur Finanzierung von Lieferungen und Leistun-      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ngen für Projekte, die mit deutscher Kapitalhilfe durchge-    lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nführt werden, reserviert. Der Zeitpunkt des Abrufs ist mit   nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu vereinbaren.           sichtigt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen einschließlich der Frage der Lieferbindung, zu        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndenen es gewährt wird, bestimmt der zwischen dem             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Birma-\nabzuschließende Vertrag. Der Erfüllungsort ist Frankfurt     nischen Union innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nam Main.                                                     treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Birmanischen Union garantiert\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-                                Artikel 8\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers         in Kraft.\naufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages.\nGESCHEHEN zu Rangun am 22. Juni 1972 in sechs Ur-\nArtikel 3\nschriften, je zwei in deutscher, in birmanischer und eng-\nDie Regierung der Birmanischen Union stellt die Kredit-   lischer Sprache. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten\n.anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         ist der englische Wortlaut maßgebend .\nFür die Regierung\nder Birmanischen Union\nU Chit Moung\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Mez"]}