{"id":"bgbl2-1972-47-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":47,"date":"1972-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kaiserlich Iranischen Regierung über Kapitalhilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972                                                                                          Nr. 47\nTag                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n27. 6. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Kaiserlich Iranischen Regierung über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              821\n4. 7. 72 Bekanntmachung des Dritten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-\nrien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und techni-\nschem Gebiet und über die Handelsvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   823\n13. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   834\n19. 7. 72  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-\nübergang Neurhede-Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     836\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kaiserlich Iranischen Regierung iiber Kapitalhilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Teheran ist am 29. April 1970 ein Abkommen\nzwischen der Regierung                       der           Bundesrepublik\nDeutschland und der Kaiserlich Iranischen Regierung\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","822                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kaiserlich Iranisd1en Regierung über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund                                   Die Kaiserlich Iranische Regierung stellt die Kreditan-\ndie Kaiserlich Iranische Regierung                  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ntrages in dem Kaiserreich Iran erhoben werden.\ndem Kaiserreich Iran,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                    Die Kaiserlich Iranische Regierung überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine\nin der Absicht, die Entwicklung der iranischen Wirt-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-\nschaft zu fördern,                                                 kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                teilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nlicht es der Industrial & Mining Development Bank of               die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIran (IMDBI), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in            gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nFrankfurt am Main ein Darlehen bis zur Höhe von ins-               nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngesamt fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend                 gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nDeutsche Mark zur Finanzierung von Investitionsvor-                biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nhaben der (vorwiegend kleinen und mittleren) privaten              dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-\nIndustrie und des Bergbaus aufzunehmen.                            teln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsichtigt werden.\nunterliegen.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung des Kaiserreichs Iran (Garant) garan-\ntiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nZahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers               das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nauf Grund des abzuschließenden Darlehensvertra_ges.                republik Deutschland gegenüber der Kaiserlich Iranischen\nRegierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\n(3) a) Für diese Garantie werden keine Sicherheiten             des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nbestellt. Sofern der Garant jedoch künftig für andere lang-\nfristige Auslandsverbindlichkeiten Sicherheiten gewährt,                                   Artikel 8\nwird er der Kreditanstalt gleichwertige Sicherheiten ein-\nräumen.                                                               Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Kaiserlich\nIranische Regierung der Regierung der Bundesrepublik\n(b) Sicherheiten im Sinne des Absatzes (a) sind alle\nDeutschland mitteilt, daß die für das Inkrafttreten des\nRechte, die einem Gläubiger des Garanten eine bevor-\nAbkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nzugte Befriedigung seiner Ansprüche aus bestimmten\nzungen auf seilen des Kaiserreichs Iran erfüllt sind.\nVermögenswerten oder Einkünften des Garanten, seiner\nZentralbank, seiner Sonderbehörden oder seiner Unter-\nnehmungen ermöglichen.                                                GESCHEHEN zu Teheran am 29. April 1970 in sechs\n(c) Langfristige Auslandsverbindlichkeiten im Sinne            Urschriften, je zwei in deutscher, in persischer und in\ndes Absatzes (a) sind alle Zahlungsverpflichtungen, die            englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nnicht in der Währung des Garanten zu erfüllen sind und             Bei unterschiedlid1er Auslegung de!; deutschen und des\ndie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung             persischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\nzur Rückzahlung fällig werden.                                     gebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nv. Li l i e n f e l d\nEls o n\nFür die\nKaiserlich Iranische Regierung\nAmouzegar"]}