{"id":"bgbl2-1972-45-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":45,"date":"1972-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1972-07-24T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["761\nBundesgesetzblatt·\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1972                                                                                             Nr. 45\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n24. 7. 72  Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aut\nder Straße (2. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          761\n92!1-15\n28. 6. 72  Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     766\n6. 7. 72 Bekanntmachung der geltenden Fassung der Anlage III sowie einer neugefaßten Uber-\nsetzung der Anlage IV zum Protokoll Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . .                                                  767\nZweite Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzum Europäischen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(2. ADR-AusnahmeV)\nVom 24. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                                                              §2\nsetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom                                    Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6 und 12 über Ab-\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                        weichungen von den Vorschriften der Anlagen A\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom                           und B zum ADR (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1273)\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird                          sind Änderungen vereinbart worden. Diese Ände-\nverordnet:                                                                 rungen werden hiermit in Kraft gesetzt; sie werden\nnachstehend veröffentlicht.\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und                                                                                  § 3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 13 bis                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n25 über Abweichungen von den Vorschriften der                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nvom 30. September 1957 über die internationale Be-                         setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)                          30. September 1957 über die internationale Beförde-\nin der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum                           rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nBundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch                     im Land Berlin.\ndie 2. ADR-ÄnderungsV vom 27. Juni 1972 (Bundes-\n§ 4\ngesetzbl. II S. 685), werden hiermit in Kraft gesetzt.\nDie Vereinbarungen werden nachstehend veröffent-                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlicht.                                                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nI. Vereinbarungen Nr. 13 bis 25 (§ 1)              sie den Vorschriften der Randnummer 2302 (2) und (3)\nsowie den nachstehenden Prüfvorschriften entsprechen:\nVereinbarung Nr. 13                       Prüfvorsdiriften\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-         1. Dichtheitsprüfung\nmer 2508 -darf wasserfreies Aluminiumchlorid der                Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße\nKlasse V Randnummer 2501 Ziffer 12, in geschlossener            einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2\nLadung palettiert, in dichtverschlossenen Säcken aus ge-        Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\neignetem Kunststoff befördert werden. Ein Sack darf nicht       Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße\nschwerer sein als 55 kg.                                        der gleidlen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    2. Fallprüfung\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010            Nach erfolgreicher Dic.btheitsprüfung gemäß Nr. 1 sind\ndes ADR (D 13)\".\ndie Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         und durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte\ndesrepublik Deutschland und Italien.                            zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes\nGefäß muß folgenden drei Einzelprüfungen standhal-\nten:\nVereinbarung Nr. 14                           a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                 des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht\nmer 51 121 darf wasserfreies Aluminiumchlorid der                   unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel\nKlasse V Randnummer 2501 Ziffer 12 in festverbundenen               einen außenmittig angeordneten Verschluß, so muß\nTanks befördert werden.                                            der Aufprallpunkt um ¼ des Deckelrandumfangs\nvom Verschluß entfernt liegen.\n(2) Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen den Vor-\nschriften der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der           b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf-\nAnlage B zum ADR entsprechen, insbesondere denen der                prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° ge-\nRandnummern 210 001, 210 004, 210 006 und 210 021. Sie              genüber liE~gen muß.\nmüssen hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung          c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht\nund Ausrüstung einem Prüfdruck von mindestens 3 kg/cm 2             des Gefäßes.\ngenügen. Der Entleerungsdruck (Betriebsdruck) darf den\nNach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.\nPrüfdruck                                               Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi-\nWert               nicht übersd1reiten. Die Be- und Ent-\n1,3                                                 schen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten\nladung der Tanks muß mit trockener Luft oder mit trok-          beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht,\nkenem Stickstoff erfolgen.                                      so müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-           nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach\nlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadl Rn. 10 602     Nr. 1 und 2 überstehen.\ndes ADR (D 14) \".                                               Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be-\nhördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.                         Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung\nder Gefäße kann von den Versendern vorgenommen\nwerden.\nVereinbarung Nr. 15                           Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-             ten der Randnummer 3502 zu kennzeichnen. Abwei-\nmer 2185 dürfen Amide der Klasse I e Randnummer 2181            chend hiervon sind auch die im innerdeutschen Eisen-\nZiffer 3 bis zu 20 kg in luftdicht verschlossene Blech-         bahnverkehr nach den gleichen Prüfvorschriften ge-\ngefäße verpackt sein, die mit Einfüll- und Entlüftungs-         prüften und mit „Anl. C III a\" in Verbindung mit einer\nstutzen versehen sein müssen und in hölzerne Kisten             von der Bundesbahnversuchsanstalt Minden (Westf.)\noder in Metallbehälter einzusetzen sind. Ein Versand-           erteilten Registriernummer dauerhaft gekennzeichne-\nstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Der in den            ten Blechgefäße zugelassen.\nGefäßen verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff aus-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ngefüllt sein.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    des ADR (D 16) \".\nzu vermerken: \"Beförderung verein hart nach Rn. 2010\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndes ADR (D 15)\".\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. März\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     1975.\ndesrepublik Deutschland und Italien bis zum 30. Novem-                          Vereinbarung Nr. 17\nber 1974, im Verkehr zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Frankreich bis zum 31. März 1975.              (1) Abweichend von      den Vorschriften der Randnum-\nmern 41 121 und 51 121    dürfen folgende gefährliche Güter\nder Klasse IV a Ziffer    21 und der Klasse V Ziffer 21 in\nVereinbarung Nr. 16                       festverbundenen Tanks     befördert werden:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n1. Güter der Klasse IV a:\nmern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) dürfen stehend\nzu befördernde Blechgefäße (Kannen und Hobbocks) mit            2,4-Toluylendiisocyanat (Ziffer 21 c)\nTrageinrichtung - Blechgefäße, die mit Rollsicken ver-          isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stolt\nsehen und rollbar sind, auch ohne Trageinrichtung - und         der Ziffer 21 c)\neinem Fassungsvermögen bis zu 60 l ohne Rücksicht auf           Allylisocyanat (Ziffer 21 d)\nihre Wanddicke auch ohne Schutzverpackung zur Be-\nförderung von Stoffen der Klasse III a Randnummer 2301          Chloraniline (Ziffer 21 e)\nZiffern 1 bis 5 mit einem Dampfdruck bei 50° C von              Mononitroaniline und Dinitroaniline (Ziffer 21 t)\nhöchstens 0,7 kgicm 2 absolut verwendet werden, wenn            Naphthylamine (Ziffer 21 g)","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1972                               763\n2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)                           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDinitrobenzole (Ziffer 21 i)                            desrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum\nChlornitrobenzole (Ziffer 21 k)                         30. April 1975.\nMononitrotoluole (Ziffer 21 1)\nDinitrotoluole (Ziffer 21 m)                                              Vereinbarung Nr. 19\nNitroxylole (Ziffer 21 n)                                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nToluidine (Ziffer 21 o)                                 mer 2067 (1) b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen\nder Klasse I b Randnummer 2061 Ziffer S b) in hölzerne\n2. Güter der Klasse V:                                      Versandkisten oder Blechbehälter auch ohne den vorge-\nschriebenen Zwischenraum von 3 cm und ohne Füllstoffe\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.)\neingesetzt werden. Alle sonstigen für Gegenstände der\nDichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremi-      Randnummer 2061 Ziffer 5 b) anzuwendenden Vorschrif-\nschungen (Ziffer 21 a) 2.)                              ten sind zu beachten.\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der        zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nAnlage A zum ADR sind insbesondere die Vorschriften         des ADR (D 19) \".\nder Abschnitte I und II des Anhangs B. 1 der Anlage B\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nzum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. März\n95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit      1975, im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nden oben genannten Stoffen der Klasse IV a müssen sich\nland und Frankreich bis zum 31. Mai 1975.\nalle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befin-\nden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf-                           Vereinbarung Nr. 20\nweisen.\n(1) Abweid1end von den Vorschriften der Randnum-\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-       mern 2428 b) und 2429 b) dürfen flüssige Schädlingsbe-\nlich zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn.        kämpfungsmittel der Klasse IV a Randnummer 2401 Zif-\n10 602 des ADR (D 17)\". In der Bescheinigung nach An-       fer 82 und 83 auch verpackt sein in gefalzte Kannen aus\nhang B. 3 ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Be-     geeignetem Metall mit einer Wanddicke von mindestens\nförderung der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzuwei-       0,5 mm, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüs-\nsen.                                                        sen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht zu ver-\nschließen sind, mit einem Fassungsraum von höchstens\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     60 Liter. Die Kannen müssen mit Handhaben versehen\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum        sein und dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraums\n31. März 1975.                                              gefüllt sein. Alle sonstigen für Stoffe der Randnummer\n2401 Ziffern 82 und 83 anzuwendenden Vorschriften sind\nzu beachten.\nVereinbarung Nr. 18                         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-         zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nmern 2130 und 2'131 der Anlage A zum ADR darf ein           des ADR (D 20) \".\nGasgemisch aus Äthylenoxid mit SO Gewichtsprozent              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nMethylformiat mit Stickstoff als Druckmittel bis zu einem   desrepublik Deutschland und Italien bis zum 11. März\nmaximalen Gesamtdruck von 10 kg/cm 2 (Handelsbezeich-       1975.\nnung ETOXIA TR) unter folgenden Bedingungen beför-\ndert werden:                                                                  Vereinbarung Nr. 21\n1. Das Gasgemisch darf nur in Stahlflaschen mit einem          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\nPrüfdruck von mindestens 25 atü eingefüllt werden.      210 142 (7) darf bei Tanks mit Ventilen für Gase der\nDas Füllgewicht in kg je Liter Flaschenvolumen darf     Klasse I d Randnummer 2131 Ziffer 11, die weder brenn-\nden Wert 0,80 nicht überschreiten.                      bar noch giftig sind, die Höchstmenge des zu befördernden\nStoffes nach folgenden Bedingungen festgesetzt werden:\n2. Es sind Stahl- und Messingventile zu verwenden. Der\nseitliche Stutzen muß den für Äthylenoxid vorge-        1. Auf isolierten Tanks ist an Stelle des höchstzulässigen\nschriebenen Anschluß haben. Jede Stahlflasche muß           Füllgewichts das höchstmögliche Gewicht der Füllung\nmit einem annähernd bis zum Flaschenboden reichen-          anzugeben.\nden Tauchrohr ausgerüstet sein.                             Das anzugebende höchstmögliche Gewicht der Füllung\nin kg/1 ist das Produkt aus der Dichte des Gases bei\n3. Auf den Stahlflaschen muß das Gasgemisch - ergänzt\n1 at in kg/1 und dem Fassungsraum des Tanks in 1,\ndurch die Bezeichnung „Klasse I d\" - gut lesbar und\nunter Berücksichtigung der Volumenminderung des Be-\nunauslöschbar angegeben sein.\nhälters bei Abkühlung auf die normale Siedetemperatur\n4. Die Flaschen müssen im Eigentum der Firma Degesch            des betreffenden Gases.\nm. b. H. in Frankfurt/Main verbleiben und dürfen nur        Der Fassungsraum ist das mittels geeichter Geräte\nim Betrieb des Eigentümers gefüllt werden.                  durch Auslitern oder durch Wägung einer Wasserfül-\n5. Für die periodischen Prüfungen der Stahlflaschen gilt        lung bestimmte freie Volumen des betriebsfertig aus-\nRandnummer 2146 (3) b).                                     gerüsteten Tanks abzüglich 0,5 °/o (Meßfehlergrenze).\nö. Die Vorschriften der Randnummern 2132, 2152, 2167,       2. Für die Begrenzung des Füllgewichtes ist für festver-\n14 414 und 14 515 gelten sinngemäß.                         bundene Tanks und abnehmbare Großtanks das ange-\ngebene zulässige Ladegewicht bestimmend.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\nmuß lauten entweder „Äthylenoxid im Gemisch mit 50          3. Zwischen Tank und Uberdruckventil muß eine aus-\nGewichtsprozent Methylformiat\" oder „ETOXIATR\"; in              reichend lange Rohrleitung vorhanden sein, damit das\nbeiden Fällen ist hinzuzufügen „1 d, Beförderung verein-        aus dem Tank austretende flüssige Gas vollständig\nbart nach Rn. 201 O des ADR (D 18) \".                           verdampft, bevor es zum Oberdruckventil gelangt.","764                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n4. Die Uberdruckventile müssen so angeordnet sein, daß           4. Im übrigen sind die für Stoffe der Randnummer 2401\ndas austretende kalte Gas nicht auf die Außenwand                 Ziffern 81 bis 83 geltenden Bestimmungen des ADR\ndes Tanks, bei vakuumisolierten Tanks nicht auf die               zu beachten.\nMetallumhüllung trifft.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nac:h Rn. 2010 des\n:zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602          ADR (D 23)\".\ndes ADR (D 21)\". In der Bescheinigung nach Anhang B. 3\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nist für Tankfahrzeuge die Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1,\ndesrepublik Deutsc:hland und Italien bis zum 31. Mai 1975.\n3 und 4 enthaltenen Bedingungen zu bestätigen.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesr,epublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxem-                                Vereinbarung Nr. 24\nbnrg bis zum 30. Juni 1975.\n(1) Abweic:hend von den Vorsc:hriften der Randnum-\nmer 41 121 (3) dürfen flüssige Schädlingsbekämpfungs-\nmittel der Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffern 81 bis 83\nVereinbarung Nr. 22                          unter nadlstehenden Bedingungen in kleinen Flüssigkeits-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-             behältern (-containern) befördert werden:\nmern 2700 und 2701 sind\n1. Die Behälter müssen nötigenfalls mit einer geeigneten\na) 1,3- und 1,4-di-(2-tert. Butylperoxyisopropy)-benzol mit          Innenauskleidung versehen und dürfen hödlstens zu\neinem Gehalt von mindestens 60 0/o festen trockenen              93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\ninerten Stoffen,\n2. Bei den Behältern müssen sic:h alle Offnungen ober-\nb) 2,2-Bis-(4,4-di-tert. butylperoxyclohexyl)-propan mit             halb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Behälter-\neinem Gehalt von mindestens 60 °/o festen trockenen             wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\ninerten Stoffen,                                                Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Off-\nc) n-Butyl-(4,4-di-tert. butylperoxy)-valerat mit einem              nungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß\nmuß durdl eine gut gesicherte Metallkappe geschützt\nGehalt von mindestens 10 °/o festen trockenen inerten\nsein.\nStoffen,\nd) 1,1-Ditert. butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan mit        3. Im übrigen sind die für Stoffe der Randnummer 2401\neinem Gehalt von mindestens 56 °/o festen trockenen             Ziffern 81 bis 83 geltenden Bestimmungen des ADR zu\nbeachten.\ninerten Stoffen\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nals Stoffe der Klasse VII Randnummer 2701 Gruppe A              zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadl Rn. 10 602\nunter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:          des ADR (D 24) \".\n1. Die Peroxide sind gemäß Randnummer 2704 (1) b)                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwisdlen der Bun-\noder 2704 (4) zu verpacken.                                 Jesrepublik Deutschland und Italien bis zum 31. Mai 1975.\n2. Die sonstigen für organische Peroxide der Gruppe A\ngeltenden Vorschriften sind zu beachten.\nVereinbarung Nr. 25\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des            (1) Abweic:hend von den Vorsc:hriften der Rn. 2304 (1),\nADR (D 22)\".                                                     2375, 2423 (1) a}, 2425 (1) a), 2502 (5), 2503 (1) c}, 2503 (5),\n2507 d), 2511 (2) b), 2512 d) und 2521 (2) b) dürfen folgende\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         Stoffe in Glasballons mit einem Fassungsraum von höc:h-\ndesrepublik Deutschland und Italien bis zum 31. Mai 1975.       stens 25 1, eingesetzt in einen vollkommen gesc:hlossenen\nSchutzbehälter aus ausschäumbarem Polystyrol, verpackt\nwerden:\nVereinbarung Nr. 23\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-              Stoffbezeichnung                   Klasse Rn.         Ziffer\nmern 2427 a), 2428 a) und 2429 a) dürfen pulverförmige\nSchädlingsbekämpfungsmittel der Klasse IV a Randnum-             Brennbare Flüssigkeiten mit\nmer 2401 Ziffern 81 bis 83 unter nachstehenden Bedin-            einem Dampfdruck von höc:h-\ngungen in nichtzylindrische Transportgefäße aus Alumi-           stens 1,3 kg/ cm~ bei 50° C,\nnium mit einem Fassungsraum von höchstens 2 100 1 ver-           ausgenommen Nitromethan             III a   2301     3, 4 und 5\npackt sein:                                                      Perchlorsäure                       Illc    2371     3\n1. Die Gefäße müssen den Bestimmungen der Randnum-               Bromoform                           IVa     2401    61\nmer 2402 (1), (2). (3) 1. Satz und (6) entsprechen.          Chloroform                          IVa     2401    61\n2. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 1 000 kg.       Bleiacetatlösung                    IVa     2401    72\nSdlwefelsäure                        V       2501      la)bisc)\n1. Die Transportgefäße dtirfen nur in geschlossener La-\ndung befördert werden. Sie sind aufrecht stehend so          Chromsch wefelsä ure                V       2501      1 a)\nzu verladen, daß sie die gesamte Ladefläche ausfüllen        Kresolschwefelsäure                 V       2501      1 c)\noder durch geeignete Einric:htungen so festzule9.en, daß    Salpetersäure                        V       2501      2 a) bis c)\nein Verschieben der einzelnen Versandstücke oder der\nPerchlorsäure                       V       2501      4\ngesamten Ladung ausgeschlossen ist. Die Einric:htungen\nzum Festlegen der Versandstücke müssen so angebrac:ht        Bromwasserstofflösungen             V       2501      5\nsein, daß die Oberkanten der Gefäße mit nic:ht mehr als     Salzsäure                            V       2501      5\n20 °/o ihrer Gesamthöhe über die Oberkanten der Fest-        J odw asserstofflösungen            V       2501      5\nlegeeinrichtungen hinausragen. Bei Verladung in offe-\nPhosphoroxychlorid                  V       2501    11 a)\nnen Fahrzeugen dürfen die Oberkanten der Gefäße\nebenfa11s mit nic:ht mehr als 20 0/o ihrer Gesamthöhe        Thionylchlorid                      V       2501    11 a)\nüber die Seitenwände hinausragen                             Ameisensäure                        V       2501    21 b)","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1972                            765\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nStoffhezeichn ung               Klasse   Rn.     Ziffer\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. Ja-\nEssigsäure                       V      2501   21 c)       nuar 1975.\nPropionsäure                     V      2501   21 d)\nEssigsäureanhydrid               V      2501   21 e)\nAcetylchlorid                    V      2501   22\nII. Änderungen der Vereinbarungen\nNr. 1, 6 und 12 (§ 2)\nBenzoylchlorid                   V      2501   22\nLösungen von Wasserstoff-\n1. In Vereinbarung Nr. 1 erhält Absatz 4 folgende Fas-\nperoxid                          V      2501   41 b)\nsung:\nDie Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-           .,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nprüfung nachzuweisen. Die Verpackungen geprüfter Bau-          Bundesrepublik Deutschland und\nmuster sind durch das Kurzzeichen „D\", die Kurzbezeich-\na) Italien bis zum 30. Juni 1974,\nnung der deutschen Prüfanstalt, die die Prüfung durch-\ngeführt hat, eine Registriernummer sowie Monat und             b) Frankreich bis zum 30. Juni 1974,\nJahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.                    c) dem Vereinigten Königreich.\"\n(2) Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und   2. In Vereinbarung Nr. 6 wird in Absatz 4 folgender Satz\ndes Füllungsgrades sind die für die einzelnen Stoffe in        angefügt:\nder Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten. Bei         „Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nder Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von           und Luxemburg gilt diese Regelung bis zum 31. Juli\nunter 55ri C dürfen sich die Verpackungen nicht gefähr-        1975.\"\nlich elektrostatisch aufladen. Diese Forderung entfällt,\nwenn das Auftreten explosibler Atmosphäre in gefahr-      3. In Vereinbarung Nr. 12 erhält Absatz 4 folgende Fas-\ndrohender Menge durch Inertisierung verhindert wird.           sung:\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       ., (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des      Bundesrepublik Deutschland einerseits sowie Belgien\nADR (D 25)\".                                                   und Frankreich andererseits.\""]}