{"id":"bgbl2-1972-44-6","kind":"bgbl2","year":1972,"number":44,"date":"1972-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_44.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens vom 19. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972    759\nBekanntmachung\ndes Abkommens vom 19. November 1971\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Addis Abeba ist am 19. November 1971 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiser-\nreidls Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9\neinen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Vertrages erfüllt sind.\nDas Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,\nda die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch\nnicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-\npartnern bereits angewendet. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Ha n e m a n n","760                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5 trifft\nund                                        keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\ndie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien                            Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und\nerteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nArtikel 5\nKaiserreich Äthiopien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                           Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                             die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen audl Lieferun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                         gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nin der Absicht, die Entwicklung der äthiopischen Wirt-                      Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nschaft zu fördern und die durch das Abkommen zwischen                          dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Kaiserreichs Athiopien vom 7. Februar                                                        Artikel 6\n1968 und die Vereinbarung vom 7. Februar 1968 begon-\nDie Vergabe von Lieferungen und Leistungen, die aus\nnene Zusammenarbeit bei dem Bau der Straße von Dilla                           dem Darlehen bezahlt werden, erfolgt auf Grund der Er-\nnach Moyale fortzusetzen,                                                     gebnisse einer internationalen öffentlid1en Ausschreibung,\nsoweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nsind wie folgt übereingekommen:                                             wird.\nArtikel 1                                                                    Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlidlt es der Regierung des Kaiserreichs Athiopien, bei der                     sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den                        gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der\nBau eines Teilabschnitts der Straße von Dilla nach Moyale                      Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt achtzehn Millio-                       den.\nnen achthunderttausend (18 800 000} Deutsche Mark auf-                                                     Artikel 8\nzunehmen.                                                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                                       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,                         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nzu denen es gewährt wird, regelt der mit der Kredit-                           republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kai-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließende Darlehensver-                          serreichs Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach\ntrag.                                                                          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 3                                        rung abgibt.\nDie Regierung des Kaiserreichs Athiopien stellt die                                                     Artikel 9\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern                             Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                      Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,\nvertrages im Kaiserreich Athiopien erhoben werden.                             daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Vertrages erfüllt sind.\nArtikel 4\nDie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt bei                         GESCHEHEN zu Addis Abeba am 19. November 1971\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-                          in sechs Urschriften, je zwei in deutsd1er, in amharischer\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                         und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                             legung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nS. v. Braun\nFür die Regierung\ndes Kaiserreichs Athiopien\nMamma T a d e s s e\nHerdusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nD<1s Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden di,! Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 19.58 (BGBI. 1\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil 111 kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBerngspreis fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt aud1 für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieler ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausredlnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '!,."]}