{"id":"bgbl2-1972-44-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":44,"date":"1972-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_44.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972    757\nBekanntmachung\ndes Abkommens vom 17. Dezember 1970\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Addis Abeba ist am 17. Dezember 1970 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiser-\nreichs Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9\neinen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind.\nDas Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,\nda die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch\nnicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-\npartnern bereits angewendet. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nund                               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine\ndie Regierung des Kaiserreichs Athiopien\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und er-\ngen ~wischen der Bundesrepublik Deutschland und dem             teilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nKaiserreich Athiopien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                       Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nin der Absicht, die Entwicklung der äthiopischen Wirt-      gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nschaft zu fördern,                                             biet.e haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                             Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\ndieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\nArtikel 1\n( I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                                Artikel 6\nmöglicht es der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien,              Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,         zahlt werden, sind international öffentlich auszuschreiben,\nfür die Errichtung von Trinkwasserversorgungsanlagen            soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nin acht Provinzstädten ein Darlehen bis zur Höhe von           wird. Die Ausschreibung von Bauleistungen kann auf Fir-\ninsgesamt sieben Millionen fünfhunderttausend (7 500 000)       men mit Sitz im Kaiserreich Athiopien beschränkt wer-\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                      den.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nAthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                besonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden LieferungeR die Erzeug-\nArtikel 2                              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüc:k-\n(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun-        sichtigt werden.\ngen, zu denen es gewährt wird, regelt der mit der Kredit-                              Artikel 8\nanstalt für Wiederaufbau zu schließende Darlehensver-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ntrag.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die Regierung des Kaiserreichs Athiopien, soweit        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-      republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kai-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen         serreichs Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach In-\nund den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von       krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des           abgibt.\nabzuschließenden Darlehensvertrages.\nArtikel 9\nArtikel 3                                 Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nDie Regierung des Kaiserreichs Athiopien stellt die         Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß      daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-        treten des Vertrages erfüllt sind.\nvertrages im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 17. Dezember 1970\nArtikel 4\nin sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer\nDie Regierung des Kaiserreichs Athiopien überläßt bei       und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-           legung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf F e c h t e r\nFür die Regierung\ndes Kaiserreichs Äthiopien\nMammo T a d e s s e"]}