{"id":"bgbl2-1972-44-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":44,"date":"1972-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_44.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens vom 7. Februar 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972        753\nBekanntmachung\ndes Abkommens vom 7. Februar 1968\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Addis Abeba ist am 7. Februar 1968 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs\nÄthiopien über Finanzielle Hilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 8\neinen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Vertrages erfüllt sind.\nDas Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,\nda die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch\nnicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-\npartnern bereits angewendet. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","754                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 4\nund                                 Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt vor-\ndie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien             behaltlich des Artikels 5 den Passagieren und Lieferanten\nin dem Wunsche, die zwischen den beiden Staaten be-         bei den Transporten von Personen und Gütern im See-\nstehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und       und Luftverkehr, die aus diesem Darlehen finanziert wer-\nzu vertiefen,                                                  den, die freie Wahl der Transportmittel. Sie unterläßt\njede Maßnahme, welche die Beteiligung deutscher Trans-\nin der Absicht, diese Beziehungen durch fruchtbare Zu-      portunternehmen ausschließen oder erschweren könnte,\nsammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung der äthio-         und erteilt auf Verlangen die erforlerlichen Genehmigun-\npischen Wirtschaft weiter zu fördern,                          gen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage für dieses Abkommen bildet,                                  Artikel 5\nLieferungen oder Leistungen von Ländern oder Gebie-\nhaben folgendes vereinbart:                                 ten, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland durch besondere Mitteilung genannt werden, dürfen\nArtikel                               aus dem Darlehen nicht finanziert werden. Hierunter fal-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird       len auch Lieferungen, die ihren Ursprung in einem dieser\nes der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien oder gege-         Länder oder Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferun-\nbenenfalls anderen von den Vertragsparteien auszuwäh-          gen, die aus dem Darlehen finanziert werden, nicht auf\nlenden Darlehensnehmern ermöglichen, bei der Kredit-           Verkehrsmitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen         werden.\nbis zur Höhe von insgesamt 27 400 000 DM (siebenund-\nzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)                                    Artikel 6\naufzunehmen. Dieses Darlehen ist für die Durchführung             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ndes folgenden Vorhabens bestimmt, sofern nach gebüh-           Darlehen finanziert werden, werden in der Bundesrepu-\nrender Prüfung durch die Vertragsparteien festgestellt         blik Deutschland öffentlich ausgeschrieben, soweit im Ein-\nworden ist, daß es vom technischen und wirtschaftlichen        zelfall nichts anderes bestimmt wird.\nStandpunkt aus für eine Finanzierung aus dem Darlehen\nin Frage kommt:\nBau eines Teilstückes                                              Artikel 7\nder Straße von Dilla nach Moyale.                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 über\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-       den Luftverkehr gilt dieses Abkommen auch für das Land\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teil-        Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nweise durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    Deutschland gegenüber der Regierung des Kaiserreichs\nÄthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, werden durch die zwischen                                    Artikel 8\ndem jeweiligen Projektträger und der Kreditanstalt für           Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nWiederaufbau zu schließenden Darlehensverträge ge-             Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien\nregelt.                                                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,\nArtikel 3                             daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Vertrages erfüllt sind.\nDie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien befreit die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von allen Steuern und             GESCHEHEN zu Addis Abeba am 7. Februar 1968 in\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß und           sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-          und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-\nträge im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden.                legung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt M ü 11 er\nFür die Regierung\ndes Kaiserreichs Äthiopien\nDeressa"]}