{"id":"bgbl2-1972-44-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":44,"date":"1972-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens vom 21. April 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972        751\nBekanntmachung\ndes Abkommens vom 21. April 1964\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über finanzielle Hilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Addis Abeba ist am 21. April 1964 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs\nÄthiopien über Finanzielle Hilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 8 in\nUbereinstimmung mit den Gesetzen Äthiopiens\neinen Tag nach Eingang der Notifikation der Re-\ngierung des Kaiserreichs Äthiopien bei der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland über die Ra-\ntifikationsurkunde dieses Abkommens in Kraft.\nDas Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,\nda die Notifikation nicht vorliegt. Es wird jedoch\nvon beiden Vertragspartnern bereits angewendet.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 4\nund                                    Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt vor-\ndie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien             behaltlich des Artikels 5 den Käufern und Lieferanten bei\nin dem Wunsche, den Geist der zwischen beiden Län-          den Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu             Luftverkehr, die aus diesem Darlehen finanziert werden,\nfestigen und zu vertiefen,                                     die freie Wahl der Transportmittel. Sie unterläßt jede\nMaßnahme, welche die Beteiligung deutscher Transport-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen durch fruchtbare           unternehmen ausschließen oder erschweren könnte, so-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung der              fern sie als wettbewerbsfähig erachtet werden, und er-\näthiopischen Wirtschaft aufrechtzuerhalten, und                 teilt auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage für dieses Abkommen bildet,                                   Artikel 5\nLieferungen oder Leistungen von Ländern oder Hoheits-\nhaben folgendes vereinbart:\ngebieten, die von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durch besondere Mitteilung genannt werden,\nArtikel                                dürfen aus den Darlehen nicht finanziert werden. Hier-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird       unter fallen auch Lieferungen, die ihren Ursprung in\nes der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien oder gege-         einem dieser Länder oder Hoheitsgebiete haben. Desglei-\nbenenfalls anderen von beiden Regierungen gemeinsam            chen dürfen Lieferungen, die aus den Darlehen finanziert\nauszuwählenden Darlehensnehmern ermöglichen, bei der           werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser Länder oder\nHoheitsgebiete transportiert werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Dar-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt 28 000 000 DM (acht-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die                                   Artikel 6\nverschiedenen Einzeldarlehen sind für die Development              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nBank of Ethiopia, für die Wasserversorgung von Addis           Darlehen fmanziert werden, sind in der Bundesrepublik\nAbeba und für die Beschaffung von Straßenbaugeräten            Deutschland öffentlich auszuschreiben, soweit im Einzel-\nund -maschinen zum Bau von Zubringerstraßen bestimmt,          fall nichts anderes bestimmt wird.\nsofern nach gebührender Prüfung durch beide Vertrags-\nparteien festgestellt worden ist, daß die Vorhaben vom                                 Artikel 7\ntechnischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus für eine\nFinanzierung aus diesem Darlehen in Frage kommen.                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 über\nden Luftverkehr gilt dieses Abkommen auch für das Land\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im         Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            Deutschland gegenüber der Regierung des Kaiserreichs\nblik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs            Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nÄthiopien ganz oder teilweise durch andere Vorhaben            dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 8\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt in Obereinstimmung mit den\nDie Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,\nGesetzen Äthiopiens einen Tag nach Eingang der Notifika-\nzu denen sie gewährt werden, werden durch die zwischen\ntion der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien bei der\ndem betreffenden Projektträger und der Kreditanstalt für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Ra-\nWiederaufbau zu schließenden Darlehensverträge ge-\ntifikationsurkunde dieses Abkommens in Kraft.\nregelt.\nArtikel 3\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 21. April 1964 in\nDie Regierung des Kaiserreichs Äthiopien befreit die        sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer\nKreditanstalt für Wiederaufbau von allen Steuern und           und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind-\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß und           lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-          und des amharischen Wortl<luts ist der englische Wortlaut\nträge im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden.                 maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nC. von Schubert\nDr. R. B a e t z g e n\nFür die Regierung\ndes Kaiserreichs Äthiopien\nMulatu D e b e b e"]}