{"id":"bgbl2-1972-44-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":44,"date":"1972-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["749\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1972                             A usgegehen zu Bonn am 26. Juli 1972                                                                                                           1 N1· 4-t\nTag                                                                               In h a 1 t                                                                                     Seite\n27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              749\n27.6. 72  Bekanntmachung des Abkommens vom 21. April 1964 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe                                                                                  751\n27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 7. Februar 1968 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle\n1-Iilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    753\n27.6. 72  Bekanntmachung des Notenwechsels vom 19. November/ 22. November 1968 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien\nüber Finanzielle Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     755\n27.6. 72  Bekanntmachung des Abkommens vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-\nhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      757\n27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 19. November 1971 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-\nhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      759\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe\nVom 27. Juni 1972\nIn Nikosia ist am 15. Mai 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Mai 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                              oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertrages in Zypern erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Zypern\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                           Artikel 4\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Zypern,                                                Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             Transportunternehmen. Sie trifft keine Maßnahmen, wel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      che die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\ndie erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der zyprischen Wirt-\nschaft zu fördern,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                              Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus\ndem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-\nArtikel 1                           lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas ab-\nweichendes festgelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Zypern, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt-Main, für die                             Artikel 6\nFortsetzung des Vorhabens „Wasserversorgung der Stadt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land legt\nFamagusta\", wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvon insgesamt 5 000 000 DM (fünf Millionen Deutsche         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüd<-\nMark) aufzunehmen.                                          sichtigt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                            Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 2                           blik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-      treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen       gibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-                               Artikel 8\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegen.                                                     in Kraft.\nArtikel 3\nGESCHEHEN zu Nikosia, am 15. Mai 1972 in vier\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-     Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer Spra-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nTörök\nFür die Regierung\nder Republik Zypern\nPatsalides"]}