{"id":"bgbl2-1972-43-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":43,"date":"1972-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_43.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)","law_date":"1972-07-20T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                           743\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)\nVom 20. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom        14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958          Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem           leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-             Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-         S. 581) auch im Land Berlin.\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-                                 §3\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\n§ 1                             Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\nreichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden           die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in        Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-\nObernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorgescho-         Donaulände und in Obernzell (Donau) sowie die\nbene österreichische Grenzdienststellen nach Maß-         Verordnung vom 19. Februar 1971 zur Durchsetzung\ngabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 errichtet.         dieser Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 81) nach\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.         ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n§2                                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       außer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-            (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nsetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom             gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","744                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                   21. 4036-A / 72\nVerbalnote                                                    Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-\ngen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli 1972\n- V 3-81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zu- Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zu-\nständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik        ständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des        Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-          Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndes1epublik Deutschland und der Republik Osterreich         desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,    über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über      Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-       die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\ndienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände   dienststellen für den Schiffsverkehr in Passau--Donaulände\nund in Obernzell (Donau) vorschlagen:                       und in Obernzell (Donau) vorschlagen:\nArtikel 1                                                     Artikel 1\nIn Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-          In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-\nden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische    den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische\nGrenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.          Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.\nArtikel 2                                                     Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\nl. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:         1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-          a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-\nsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und               sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                        zwar\ndie Uferstreifen                                              die Uferstreifen\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                       am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und                 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und\ndem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich               dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich\nder Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,                    der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                       am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und                  2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und\nder gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-                der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-\nlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,               lich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                       am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und             2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und\nam linken Donauufer von Stromkilometer                        am linken Donauufer von Stromkilometer\n2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der              2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der\nStaatsstraße 307;                                             Staatsstraße 307;","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                               745\n-   den Bereich der beiden Kachletschleusen von            -   den Bereich der beiden Kachletschleusen von\nStromkilometer 2230,470 bis 2230,750;                      Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;\nim Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-               im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-\ngungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An-                 gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An-\nlagen und alle Verbindungswege;                            lagen und alle Verbindungswege;\nden Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-                den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-\ngang des Gebäudes, Passau, Bräugasse 13;                   gang des Gebäudes, Passau, Bräugasse 13;\nim Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die                im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die\nsanitären Anlagen und alle Verbindungswege;                sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\nim Dienstgebäude der \\Vasser- und Schiffahrts-             im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den                verwaltung in lv1aierhof, Schleusenweg 6, den\nRaum in der Nordostecke des Obergeschosses,                Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,\ndie sanitären Anlagen, die Verbindungswege in              die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in\ndiesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem                 diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem\nDienstgebäude und den Kachletschleusen;                    Dienstgebäude und den Kachletschleusen;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen    b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                     Benützung überlassenen Räume, und zwar\n- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten            - im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten\nObergeschoß an der Nordostecke gelegenen                   Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\nim Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im                 im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im\nErdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen            Erdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen\nTeil gelegenen zwei Räume, im ersten Ober-                 Teil gelegenen zwei Räume, im ersten Ober-\ngeschoß den auf der Donauseite westlich ge-                geschoß den auf der Donauseite westlich ge-\nlegenen und den an der Südostecke gelegenen                legenen und den an der Südosteci<e gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\n2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):         2. für di~ Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam          die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nden Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-            den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-\nkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Do-           kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Do-\nnau und der Straße;                                        nau und der Straße;\ndas Zollamtsgebäude;                                       das Zollamtsgebäude;\nden Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;          den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;\n3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,      3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,\nsoweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.                    soweit sie deutsches Hoheit.sgebiet ist.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nfestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,      sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,    sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,\nvon den österreichischen Bediensteten                       von den österreichischen Bediensteten\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den         a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den\neinzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen      einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen\nörtlichen Bereichs befördert und                           örtlichen Bereichs befördert und\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder      b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder\nObernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder        Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder\nbei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von          bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von\ndort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze           dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze\nverbracht                                                  verbracht\nwerden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen         werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen\ngehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.           gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.\nArtikel 4                                                  Artikel 4\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die         Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung        Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für      vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für\nden Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obern-       den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obern-\nzell (Donau) außer Kraft.                                   zell (Donau) außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichisdlen Botschaft die vorstehende Re-     note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-        gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,         satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati- die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nschem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs           schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt        Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                                werden kann.","746                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag ei!].es Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. Juli 1972                                    Bonn, am 5. Juli 1972\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                  Auswärtige Amt"]}