{"id":"bgbl2-1972-43-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":43,"date":"1972-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/43#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_43.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn","law_date":"1972-07-20T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                             739\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen\nauf deutschem und auf österreichischem Gebiet\nam Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn\nVom 20. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom        14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958          Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem           leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-             Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-         S. 581) auch im Land Berlin.\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:                                         §3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\n§ 1                            Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\nreichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden          die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walser-             auf deutschem und auf österreichischem Gebiet\nberg-A utobahn auf deutschem und auf österrei-            am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walser-\nchischem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen          berg-Autobahn sowie die Verordnung vom 19. Fe-\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972            bruar 1971 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-          (Bundesgesetzbl. II S. 76) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer\nöffentlicht.                                              Kraft.\n§2                                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naußer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-            (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nsetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom             gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreidlische Botsdlaft\nV 3-81.SA 32                                                   Zl. 4034-A/72\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-\ngen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli 1972\n- V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisdlen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des        Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-          Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich         desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,    über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über      Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf        die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf\ndeutschem und österreidlischem Gebiet am Grenzüber-         deutschem und österreichisc.hem Gebiet am Grenzüber-\ngang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vor-          gang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vor-\nschlagen:                                                   schlagen:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\nAm Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-           Am Grenzübergang Schwarzbadl-Autobahn/Walserberg-\nAutobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene          Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-     österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-\nsd1em Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen      schem Gebiet vorgesdlobene deutsche Grenzdienststellen\nerrichtet.                                                  errimtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereidl im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\n1. auf deutschem Gebiet                                     1. auf deutschem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-          a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-\nsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und                sam benützten Flädlen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                         zwar\neinen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München               einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München\nin beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-                in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-\nsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließ-              samen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließ-\nlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben               lich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben\nfür Personenkraftwagen und der Standspuren,                für Personenkraftwagen und der Standspuren,\ndie nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,           die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,\nFahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter-                 Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter-\nführung, die Brückenwaage, die nördlich und                 führung, die Brückenwaage, die nördlich und\nsüdlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur                südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur\nBundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das              Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das\nzwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der               zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der\nBundesstraße 21, sowie die dazwischen gelege-               Bundesstraße 21, sowie die dazwischen gelege-\nnen Flächen,                                                nen Flächen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                               741\ndie darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-               die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-\nteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum           teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum\nörtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;                örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\ndie Abfertigungsrampen am Güterabfertigungs-               die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungs-\ngebäude, in diesem Gebäude die am Westende                 gebäude, in diesem Gebäude die am Westende\ngelegene Halle mit Waage, den im Keller ge-                gelegene Halle mit Waage, den im Keller ge-\nlegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären                legenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären\nAnlagen und alle Verbindungswege einschließ-               Anlagen und alle Verbindungswege einschließ-\nlich der Schalterhalle;                                    lich der Schalterhalle;\ndie nördlich des Güterabfertigungsgebäudes ge-             die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes ge-\nlegene freistehende Rampe;                                 legene freistehende Rampe;\nden Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;                   den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;\ndie Hafträume und die sanitären Anlagen sowie              die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie\nalle Verbindungswege einschließlich der Auf-               alle Verbindungswege einschließlich der Auf-\nzüge im Brückengebäude;                                    züge im Brückengebäude;\nden südlich des Brückengebäudes gelegenen Ab-              den südlich des Brückengebäudes gelegenen Ab-\nfertigungskiosk;                                           fertigungskiosk;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen    b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                     Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei               im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei\nersten östlich und westlich des Westeingangs               ersten östlich und westlich des Westeingangs\nauf der Nordseite gelegenen Räume;                         auf der Nordseite gelegenen Räume;\nim Wiegehäuschen den östlichen Raum;                       im Wiegehäuschen den östlichen Raum;\nim Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der            im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der\nOstseite und die vier auf der Westseite in der             Ostseite und die vier auf der Westseite in der\nSüdwestecke gelegenen Räume sowie den ersten               Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten\nim inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen               im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\nden Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf               den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf\ndem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungs-                 dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungs-\nkiosk;                                                     kiosk;\n2. auf österreichischem Gebiet                             2. auf österreichischem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\neinen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg              einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg\nin beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-               in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-\nsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließ-             samen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließ-\nlich des Autobahnteilers und der Standspuren,              lich des Autobahnteilers und der Standspuren,\ndie nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,           die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,\nFahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter-                Fahrbahnen und Gehwege, die Fuftgängerunter-\nführung, die Brückenwaage, die nördlich und süd-           führung, die Brückenwaage, die nördlich und süd-\nlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur                  lich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur\nGroßgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16             Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16\nund das zwischen den Abfahrten gelegene Teil-              und das zwischen den Abfahrten gelegene Teil-\nstück der Großgmainer Landesstraße erster Ord-             stück der Großgmainer Landesstraße erster Ord-\nnung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen                nung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen\nFlächen,                                                   Fläd1en,\ndie darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-               die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-\nteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als               teile jedod1 nur, soweit sie nachstehend als\nzum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;            zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\ndie Abfertigungsrampe am Güterabfertigungs-                die Abfertigungsrampe am Güterabfertigungs-\ngebäude sowie die sanitären Anlagen und alle               gebäude sowie die sanitären Anlagen und alle\nVerbindungswege in diesem Gebäude;                         Verbindungswege in diesem Gebäude;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-       b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnützung überlassenen Räume, und zwar im Güter-             nützung überlassenen Räume, und zwar im Güter-\nabfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil          abfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil\ngegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume.                 gegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung       Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung\nvorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und        vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und\nauf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarz-      auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarz-\nbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft.             bad1-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausd1 dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-    note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-       gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-","742                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die   salz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die\nam 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati-   am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nschem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs         schem \\.Vege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                              werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reidüsche Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Harn-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. Septemher\n1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. Juli 1972                                    Bonn, am 5. Juli 1972\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\n53 Bonn"]}