{"id":"bgbl2-1972-43-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":43,"date":"1972-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/43#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_43.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München","law_date":"1972-07-20T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                          735\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf\nund über die Grenzabfertigung in Zügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München\nVom 20. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom       setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem           Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-             leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-         Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-         S. 581) auch im Land Berlin.\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n§3\n§1                                (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden          Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972            reichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-\n1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im           dienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die\nBahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Ge-          Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf\nbiet errichtet sowie                                   der Strecke Salzburg-München sowie die Verord-\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt        nung vom 19. Februar 1971 zur Durchsetzung dieser\nauf der Strecke Salzburg-München vorgenommen.          Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 68) nach ihrem\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.       § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§2                             Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      außer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-         gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","736                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVereinbarung\nAusw<irtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                    Zl. 4033-A/72\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli\n1972 - V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen         „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidlischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung      Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-          zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel l Absatz 3        blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der            des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich       Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,     über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über       Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-         die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-\nstellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenz-          stellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenz-\nabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke       abfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke\nSalzburg-München vorschlagen:                                Salzburg-München vorschlagen:\nArtikel                                                      Artikel\nIm Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem          Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-         Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-\nrichtet.                                                     richtet.\nArtikel 2                                                    Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3        Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die          des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.                nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.\nArtikel 3                                                    Artikel 3\nDer örtliche Bereich umfaßt                                  Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam         a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar               benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis             - die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis\nzur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bei                  zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bei\nBahnkilometer 87,851;                                        Bahnkilometer 87,851;\n- das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der             - das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der\nStraßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bis Bahn-               Straßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bis Bahn-\nkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der         kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlkh der\nGleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und            Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und\nohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf              ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf\ndiesem Gelände befindlichen Gebäude und Ge-                  diesem Gelände befindlichen Gebäude und Ge-\nbäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als            bäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als\nzum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;              zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\ndie Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden               die Stückguthalle in deI zwischen den Gebäuden\nLastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;                   Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                                  '131\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die             -  im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die\nbeiden Personenabfertigungshallen und die Räume               beiden Personenabfertigungshallen und die Räume\nfür die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;                     für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;\nin dem von der Fahrdienstleitung West aus ge-                 in dem von der Fahrdienstleitung West aus ge-\nsehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an               sehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an\nder Nordostseite gelegenen Raum;                              der Nordostseite gelegenen Raum;\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege                die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin dem vorstehend umschriebenen Gelände und in                in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in\nden vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;               den vor- und nadistehend bezeichneten Gebäuden;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-       b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und             zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                          zwar\ndie Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,              die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,\n305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-         305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-\nlichen Zollrampe;                                             lichen Zollrampe;\nim Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an                im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an\nder Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten              der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten\nObergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs              Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sedis\nRäume und den Ablageraum im Keller;                           Räume und den Ablageraum im Keller;\n- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in               im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in\nder Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;                  der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im                 im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im\nErdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege-             Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege-\nnen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord-                nen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord-\nwestlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem                  westlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem\nvon der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten             von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten\nBehelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume.                        Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume.\nArtikel 4                                                     Artikel 4\nDie deutsche und die österreichische Grenzabfertigung         Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen             wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München        während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München\nHbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich        Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich\nauf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis da-         auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis da-\nfür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt      für besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt\nsich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere,         sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere,\naufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,         aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,\nnach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche     nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche\nGrenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-       Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-\nzügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.                   zügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nArtikel 5                                                     Artikel 5\n(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden         (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland            die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland\ngelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die      gelegenen Teil der Strecke den örtlidien Bereich für die\nösterreichischen Bediensteten.                                österreichischen Bediensteten.\n(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-          (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-\nheim, Mündlen-Ost und Münc:hen Hbf haben die öster-           heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-\nreic:hischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-        reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-\nmene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte        mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte\nWaren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder         Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder\nin den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes           in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes\nin Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen        in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen\nAmtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils          Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils\nörtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be-     örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be-\ndiensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti-       diensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti-\nkel 3 bezeic:hneten Räume nicht ausreichen.                   kel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen               (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel            und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel\ndürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in       dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in\nArtikel 4 bezeidineten Strecke mit einem der nächsten         Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten\nZüge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-        Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-\nden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-          den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-\nhören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster-         hören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster-\nreichischen Bediensteten.                                     reichischen Bediensteten.\nArtikel 6                                                     Artikel 6\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-          Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-\nkels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,    kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,\ndie Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu-        die Direktion der Bayerisdien Grenzpolizei und die zu-","738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits       ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits\nsowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicher-  sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicher-\nheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits läng-       heitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits läng-\nstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der      stens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der\ngenannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall       genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall\ndurch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe- durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-\nrührt.                                                     rührt.\nA1tikel 7                                                   Artikel 7\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und            Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,     sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,    sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,\nauf der kürzesten Straßenverbindung                        auf der kürzesten Straßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,  a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,\nTraunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen          Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen\nGrenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei-           Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei-\nlassing,                                                   lassing,\nb) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur         b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur\ngemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-        gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-\nberg/Schwarzbach                                           berg./Schwarzbach\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-       verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-\nhandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört-      handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört-\nlichen Bereich.                                            lichen Bereich.\nArtikel 8                                                  Artikel 8\nWird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise           Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise\ndie Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg     die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg\nHbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so         Hbf-F1eilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so\ngelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke     gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke\neinschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.             einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.\nArtikel 9                                                  Artikel 9\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung       Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof     vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof\nSalzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen        Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München         während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München\naußer Kraft.                                               außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-    note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-       gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,        satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma-  die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs        tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt       Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                               werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hodi.-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botsdi.aft beehrt sid1, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durdl\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am l. August 1972 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. Juli 1972                                     Bonn, am 5. Juli 1972\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                     An das\nOsterreichische Botschaft                                  Auswärtige Amt\n53 Bonn"]}