{"id":"bgbl2-1972-43-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":43,"date":"1972-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_43.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf","law_date":"1972-07-20T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgesdlobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Neustift/Gottsdorf\nVom 20. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                §2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-          setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Er-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:              Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1\n§3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden             (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\nam Grenzübergang Neustift/Gottsdorf auf öster-            Kraft.\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom           Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n5. Juli 1972 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                   gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                               733\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\nV 3-81. SA 32                                                21. 4032-A/72\nVerbalnote                                                Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli\n1972 - V 3-Bl. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,  über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über    Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-      die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-\nstellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschla-     stellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschla-\ngen:                                                      gen:\nArtikel 1                                                 Artikel 1\nAm Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf            Am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf\nösterreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-     österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-\ndienststellen errichtet.                                  dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3    Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Rä.ume, und zwar\n- die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen              die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                  Grenze bis zum Amtsplatz;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nim Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erd-             im Dienstgebäude den Durd1suchungsraum im Erd-\ngeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und              geschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und\nden Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sani-         den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sani-\ntären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie           tären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie\nalle Verbindungswege;                                      alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-   b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar        zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar\ndie nebeneinander gelegenen zwei Räume im nord-        - die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nord-\nwestlichen Teil des Erdgeschosses;                         westlichen Teil des Erdgeschosses;\nden Abstellraum im Erdgeschoß und den an der               den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der\nSüdseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.           Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.","734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-  note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3    lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am        des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem   1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten        Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nje auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden        je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.                                                      kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch de1 Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. Juli 1972                                     Bonn, am 5. Juli 1972\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                     An das\nOsterreichische Botschaft                                  Auswärtige Amt\n53 Bonn"]}