{"id":"bgbl2-1972-43-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":43,"date":"1972-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz auf österreichischem Gebiet","law_date":"1972-07-18T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["729\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1972                                                                                                              Nr. 43\nTag                                                                       In h a_l t                                                                                      Seite\n18. 7. 72  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenz-\nübergang Walserschanz auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           729\n20. 7. 72  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nNeustift/Gottsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            732\n20. 7. 72  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf\nund über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-\nMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     735\n20. 7. 72  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichi-\nschem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn . . . . . . . .                                                                            739\n20. 7. 72  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs-\nverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   743\n29. 6. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     747\n5. 7. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         748\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle\nam Grenzübergang Walserschanz auf österreichischem Gebiet\nVom 18. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                                                                           §2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-                                          setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-                                          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Er-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§1                                                                                                                §3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze wird am                                               (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\nGrenzübergang Walserschanz auf österreichischem                                            Kraft.\nGebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizei-                                                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ndienststelle nach Maßgabe der Vereinbarung vom                                             Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n5. Juli 1972 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-                                             (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                                                    gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 18. Juli 1972\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","730                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreidiische Botschaft\nV 3-81.SA 32 \"                                                  Zl. 4035-A/72\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreidiische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli\n1972 ·- V 3-81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidiisdien         „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-         zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutsdiland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3       blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwisdien der           des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreim       Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,    über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über      Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung einer vorgesdiobenen deutsdien Grenz-        die Erriditung einer vorgesdiobenen deutschen Grenz-\npolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz vor-      polizeidienststelle am Grenzübe1gang Walsersdlanz vor-\nsdilagen:                                                   schlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichi-         Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichi-\nschem Gebiet eine vorgeschobene deutsdie Grenzpolizei-      schem Gebiet eine vorgeschobene deutsdie Grenzpolizei-\ndienststelle errichtet.                                     dienststelle erriditet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtlidie Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt:                des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt:\na) die Bundesstraße B Nr. 201 einsdiließlidi der Seiten-    a) die Bundesstraße B Nr. 201 einsdiließlich der Seiten-\nstreifen und Parkbuditen von der gemeinsamen                streifen und Parkbuchten von der gemeinsamen\nGrenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m,        Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m,\nb) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201        b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201\n(Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sidi        (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich\nsüdwestlidl an die Gastwirtsdiaft Walsersdianz an-           südwestlidi an die Gastwirtschaft Walsersdianz an-\nschließt,                                                   sdiließt,\nc) den Parkplatz südlidl der Bundesstraße B Nr. 201         c) den Parkplatz südlidi der Bundesstraße B Nr. 201\n(Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sich         (Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sidi\nsüdwestlidi an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr.            südwestlidi an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr.\n1061, K. G. Mittelberg) anschließt,                         1061, K. G. Mittelberg) anschließt,\nd) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Baupar-       d) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Baupar-\nzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abferti-         zelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abferti-\ngungsraum nebst Ollagerraum und sanitärer Anlage.           gungsraum nebst Ollagerraum und sanitärer Anlage.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzusdilagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sidi vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausdi dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-     note der Osterreichischen Botsdiaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-        gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels I Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,         satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972                                 731\ndie am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs       tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                              werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck. ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. Juli 1972                                    Bonn, am 5. Juli 1972\nL. s.                                                      L. S.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}