{"id":"bgbl2-1972-42-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":42,"date":"1972-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_42.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft","law_date":"1972-07-14T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972       125\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft\nVom 14. Juli 1972\nIn Bonn ist am 23. Februar 1972 ein Abkommen\nzwisdien der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien über die Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 14\nam 24. Februar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nWolkersdorf","726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduktion\nund                                jeweils finanziell, künstlerisch und technisch beitragen:\ndie Regierung der Sozialistischen Föderativen           a} Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be-\nRepublik Jugoslawien                            teiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig\nvom Hundert an den Herstellungskosten des Films\nsind in dem Bestreben, die bisherige Zusammenarbeit              beteiligen.\nzwischen der Filmwirtschaft ihrer Staaten im beidersei-\nb) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen\ntigen Interesse fortzusetzen und zu vertiefen,\ndem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-\nüber folgendes übereingekommen:                                  dlen.\nc) Die mitwirkenden technisdlen und künstlerischen\nArtikel 1                                   Kräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der\nVertragsparteien sein, ihrem Kulturbereidl ange-\n(1) Die Einfuhr und Auswertung von Filmen sowie die\nhören oder im Gebiet der Vertragsparteien ihren\nEinfuhr, die Auswertung und der Austausch von Bild-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben.\nund Tonmaterial zur Herstellung von Wochenschauen\ndeutschen oder jugoslawischen Ursprungs unterliegen im              Mindestens der Regisseur oder Regieassistent oder\nGebiet beider Vertragsparteien keinen Beschränkungen.               einer der mitwirkenden Techniker, ein Autor oder\nSoweit Einfuhrgenehmigungen erforderlich sind, werden               Dialogbearbeiter sowie ein Hauptdarsteller und\ndiese auf Antrag im Rahmen des jeweils geltenden inner-             eine angemessene Anzahl von Nebendarstellern\nstaatlichen Rechts erteilt.                                         müssen grundsätzlich Staatsangehörige der Ver-\ntragspartei sein, der der Hersteller mit der gerin-\n(2) Zuständig für die Ausstellung von Ursprungszeug-             geren finanziell€n Beteiligung angehört oder müs-\nnissen für deutsche Filme ist das Bundesamt für gewerb-             sen dem Kulturbereich dieser Vertragspartei an-\nliche Wirtschaft, zuständig für die Ausstellung von Ur-             gehören oder im Gebiet dieser Vertragspartei ihren\nsprungszeugnissen für jugoslawische Filme ist Jugoslavija-          gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nFilm, Belgrad.\n3. Für Atelieraufnahmen dürfen Ateliers in einem dritten\nArtikel 2\nStaat nur benutzt werden, wenn vom Thema her dort\nIm Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen             Außenaufnahmen erforderlich sind; in diesem Fall dür-\nRechts können Dienstleistungen künstlerischer und tech-         fen höchstens dreißig vom Hundert der Atelierauf-\nnischer Art für Filme, die im Gebiet der Vertragsparteien       nahmen dort gedreht werden; wird der größere Teil\nganz oder teilweise hergestellt werden, erbracht werden.        des Films an Originalschauplätzen gedreht, so kön-\nnen audl für mehr als dreißig vom Hundert der Ate-\nlieraufnahmen dortige Ateliers benutzt werden.\nArtikel 3\nDie Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein-         4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von\nschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des je-         Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere\nweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den folgen-        Sprache vorgeschrieben ist, in deutscher und für das\nden Bestimmungen behandeln.                                     Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien in einer der jugoslawischen Völkerspra-\nchen hergestellt oder in mindestens zwei jugoslawi-\nArtikel 4\nsdlen Völkersprachen untertitelt werden.\n(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 3 be- -\nzeichneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen, als      5. Jeder der Hersteller wird Eigentümer des Bild- und\ninländische Filme. Jede Vertragspartei erteilt die nach         Originaltonnegativs im Verhältnis seiner Beteiligung\nihrem jeweils geltenden Recht erforderlichen Genehmi-           an den Herstellungskosten des Films unabhängig da-\ngungen.                                                         von, bei welchem der beiden Hersteller das Negativ\ndes Films aufbewahrt wird, es sei denn, die Hersteller\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im     vereinbaren etwas Abweichendes.\nGebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält nur\nderjenige Hersteller, der im Gebiet dieser Vertragspartei   6. Das zur Auswertung des         Films in ausschließlichen\nseinen Sitz oder Wohnsitz hat.                                 Auswertungsgebieten bestimmte Ausgangsmaterial\nsoll im Gebiet der Vertragspartei gezogen werden,\nderen Hersteller das ausschließliche Auswertungsrecht\nArtikel 5\nhat.\nEin in deutsch-jugoslawischer Gemeinschaftsproduktion\n7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial\nhergestellter programmfüllender Film hat die folgenden\ndes Films müssen außer dem Namen und Gesdläftssitz\nVoraussetzungen zu erfüllen:\nder Hersteller den deutlichen Hinweis erhalten, daß\n1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung          es sich um eine deutsch-jugoslawisdle Gemeinschafts-\ndes Films verantwortlichen Hersteller bestimmen.            produktion handelt. Diese Verpflidltung erstreckt sid1","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972                                 727\nuuch auf die Vorführung des Films auf künstlerischen                                Art i k e 1 10\noder kulturellen Veranstaltungen, insbesondere auf             ( l) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\nFilmfestspielen.                                            unterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh-\n8. Die Aufteilung der Erlöse aus Auswertungsgebieten,           nung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-\ndie nicht einem der Hersteller ausschließlich einge-        schaftsproduktionsgenehmigungen.\nräumt sind, soll grundsätzlich der Beteiligung der Her-        (2) Vor der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung\nsteller an den Herstellungskosten entsprechen.              einer Genehmigung wird die zuständige Behörde die\nBehörde der anderen Vertragspartei konsultieren.\nArtikel 6\n(1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab-                                 Artikel 11\nkommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider\nVertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die          Anträge auf Sidltvermerke und Aufenthaltserlaubnisse\nmit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduktions-        für künstlerische und technische Mitarbeiter an einer\nabkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird, sofern          Gemeinschaftsproduktion sowie hierzu etwa andere er-\ndie Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind; in die-        forderliche Genehmigungen werden wohlwollend geprüft.\nsem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertragspartei be-\ntrachtet.\nArtikel 12\n(2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers\n(1) Während    der Geltungsdauer dieses Abkommens\nan einer nach Abs. l hergestellten Gemeinschaftsproduk-\ntritt eine Gemischte Kommission abwedlselnd in der\ntion kann in Abweichung von Artikel 5 Nr. 2 a zwanzig\nBundesrepublik Deutschland und in der Sozialistisdlen\nvom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstellungs-\nFöderativen Republik Jugoslawien zusammen. Leiter der\nkosten des Films zwei Millionen DM übersteigen.\ndeutsdlen Delegation ist ein Angehöriger des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Finanzen, Leiter der\nArtikel 7                               jugoslawischen Delegation der bevollmächtigte Vertreter\nDie Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen,          des Staatssekretariats für Außenhandel bei der Regierung\naud1 für in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kurz-          de1 Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.\nfilme Vorteile zu gewähren.                                     Der Gemischten Kommission können auch Sachverstän-\ndige angehören.                       ·\nArtikel 8                                  (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,\nSchwierigkeiten bei der Durdlführung dieses Abkommens\nWerden in begründeten Ausnahmefällen Personen in\nfestzustellen und zu beseitigen und gegebenenfalls neue\nAbweichung von Artikel 5 Nr. 2 c beschäftigt, so werden\nBestimmungen zu erörtern und vorzusdllagen.\ndie zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander\nkonsultieren. Insbesondere ist die Beschäftigung eines             (3) Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Ge-\nRegisseurs und eines Hauptdarstellers von internationa-         mischte Kommission spätestens innerhalb von zwei Mo-\nlem Ansehen aus einem dritten Staat möglich, wenn ihre          naten zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.\nMitwirkung dem Film größere Absatzchancen auf dem\ninternationalen Markt sichert.\nArtikel 13\nArtikel 9                                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n(1) Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem        genüber der Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRecht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge-          Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nad1\nnehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags-            dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\npartei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreharbei-         klärung abgibt.\nten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem Antrag\ndie aus der Anlage zu diesem Abkommen ersichtlichen\nArt i k e 1 14\nUnterlagen beizufügen.\n(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unter-\n(2) Eine Zweitschrift des Antrages und der Unterlagen\nzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1972.\nsollen der für die Erteilung einer Genehmigung oder\nEs verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht\nBescheinigung zuständigen Behörde der anderen Ver-\nspätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einer\ntragspartei mit etwaigen prinzipiellen Bedenken, die der\nVertragspartei schriftlich gekündigt wird.\nErteilung einer Genehmigung entgegenstehen könnten,\nspätestens fünfzehn Tage vor Drehbeginn übermittelt                (2) Mit Inkrafttreten des Abkommens tritt das Ab-\nwerden.                                                         kommen vom 19. Juli 1957 außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am dreiundzwanzigsten Februar\nneunzehnhundertzweiundsiebzig in vier Urschriften, je\nzwei in deutscher und in serbokroatischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlid1 ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Freiherr von Braun\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien\nCacinovic","728                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage\n1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind:                            6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende\na) das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Frank-                           Angaben:\nfurt/Main, und                                                            a) den Filmtitel,\nb) Jugoslavija-Film, Belgrad.                                                 b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-\nantwortlichen Herstellers,\n2. Notwendige Unterlagen im Sin_ne des Artikels 9 des\nAbkommens sind:                                                               c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um\na) ein Drehbuch,                                                                  den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des\nBearbeiters,\nb) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der\nVerfilmungsrechte oder eine entsprechende Option                          d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-\nsowie ein Nachweis der Fernsehnutzungsrechte,                                 klausel für seinen Wechsel möglich ist,\nc) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu-                             e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,\nständigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts-\nproduktionsvertrag, und zwar in einem unterzeich-                         f)  die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaftsprodu-\nneten und paraphierten Exemplar sowie drei Durch-                             zenten,\ndrucken,                                                                  g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-\nd) der Finanzierungsplan,                                                         lichen Verwertungsgebieten,\ne) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen\nPersonals mit Angaben der Staatsangehörigkeit und                         h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,\nder für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in                               sich an Kostenüberschreitungen oder Kosten-\ndreifacher, von den Vertragspartnern unterschrie-                             einsparungen nach den jeweiligen Beiträgen zu be-\nbener Ausfertigung,                                                           teiligen, wobei diese Beteiligung an den Kosten-\nüberschreitungen auf dreißig vom Hundert des Vor-\nf) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so-                                 anschlages beschränkt werden kann,\nwohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)\nund der Aufnahmeorte,                                                     i)  die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-\ng) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher                              schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag auf\nAusfertigung.                                                                 Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion abge-\nlehnt wird, oder daß die Auswertungsgenehmigung\n3. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn zu-                                  oder die Freigabe des Films im Gebiet eineI Ver-\nnächst vorgelegt werden                                                           tragspartei oder eines dritten Staates verweigert\na) ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung der                                  wird,\nHauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus deri Ge-                       k) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,\nbieten der Vertragsparteien des Abkommens anver-\ntraut sind,                                                               l)  Inhaber der Weltvertriebsrechte.\nb) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag.\n7. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch noch\n4. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-                            nach Antragstellung auf Genehmigung geändert wer-\nurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-                             den, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch\nfordern.                                                                      der Wechsel eines in dem Vertrag benannten Gemein-\nschaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahmefällen\n5. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch-                           möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen Be-\nland in deutscher und in der Sozialistischen Föde-                            hörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.\nrativen Republik Jugoslawien in einer der jugo-\nslawischen Völkersprachen - nach Möglichkeit mit                           8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-\nUbersetzungen - vorgelegt.                                                    sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzei~er Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erstj1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden di<! Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefe1 ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokostcn für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1."]}