{"id":"bgbl2-1972-42-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":42,"date":"1972-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_42.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"1972-07-14T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972     721\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 14. Juli 1972\nIn Bonn ist am 27. Mai 1971 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Israel über die\nGemeinschaftsproduktion von Filmen unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nam 28. Mai 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nWolkersdorf","722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von\nund                                Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere\nSprache vorgeschrieben ist, in deutscher und in hebrä-\ndie Regierung des Staates Israel\nischer Sprache hergestellt werden.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen der          5. Für jeden der Hersteller wird ein Negativ oder ein\nFilmwirtschaft ihrer Staaten im beiderseitigen Interesse          Zwischennegativ hergestellt.\nzu fördern,\n6. Die zur Auswertung des Films in ausschließlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                Auswertungsgebieten bestimmten Kopien sollen im\nGebiet der Vertragspartei gezogen werden, deren Her-\nArtikel 1                              steller das ausschließliche Auswertungsrecht hat.\nDie Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein-          7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial\nschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des                des Films müssen außer dem Namen und dem Wohn-\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den fol-           sitz oder Geschäftssitz der Hersteller den Hinweis\ngenden Bestimmungen behandeln.                                    enthalten, daß es sich um eine deutsch-israelische Ge-\nmeinschaftsproduktion handelt. Diese Verpflichtung\nArtikel 2                              erstreckt sich auch auf die Vorführung des Films auf\nkünstlerischen oder kulturellen Veranstaltungen, ins-\n(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 1 be-         besondere auf Filmfestspielen.\nzeichneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen,\nals inländische Filme. Die zuständigen Behörden der Ver-      8. Die Aufteilung der Erlöse aus der Auswertung des\ntragsparteien erteilen die nach ihrem jeweils geltenden            Films, einschließlich des Erlöses aus ausschließlichen\nRecht erforderlichen Genehmigungen.                                Auswertungsgebieten, muß der Beteiligung der Her-\nsteller an den Herstellungskosten entsprechen.\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im\nGebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der\nHersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.                                        Artikel 4\n(1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab-\nArtikel 3                           kommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider\nEin in deutsch-israelischer Gemeinschaftsproduktion        Vertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die\nhergestellter programmfüllender Film hat die folgenden        mit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduk-\nVoraussetzungen zu erfüllen:                                   tionsabkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird,\nsofern die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind;\n1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung         in diesem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertrags-\ndes Films verantwortlichen Hersteller bestimmen.          partei betrachtet. Die Bestimmungen des Artikels 3 Zif-\n2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduk-           fer 3 Satz 1 und Ziffer 4 finden entsprechende Anwen-\ntion jeweils finanziell, künstlerisch und technisch bei-  dung.\ntragen:                                                      (2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers\na) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be-     an einer nach Absatz 1 hergestellten Gemeinschaftspro-\nteiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig     duktion kann in Abweichung von Artikel 3 Ziffer 2 a)\nvom Hundert an den Herstellungskosten des Films       zwanzig vom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstel-\nbeteiligen.                                           lungskosten des Films einen Betrag übersteigen, welcher\nb) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen     550 000 US-Dollar entspricht.\ndem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-\nchen.\nc) Die mitwirkenden technischen und künstlerischen                                 Artikel 5\nKräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der         Werden in begründeten Ausnahmefällen Personen in\nVertragsparteien sein, ihrem Kulturbereich ange-      Abweichung von Artikel 3 Ziffer 2 c) beschäftigt, so wer-\nhören oder im Gebiet der Vertragsparteien ihren       den die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben.                        ander konsultieren.\n3. Der Film muß grundsätzlich in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in Israel hergestellt werden. Aus-                                Artikel 6\nnahmsweise und mit Genehmigung der zuständigen\n(1) Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem\nBehörden der Vertragsparteien dürfen für Atelier-\nRecht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge-\naufnahmen Ateliers in einem dritten Staat benutzt\nnehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags-\nwerden, wenn vom Thema her dort Außenaufnahmen\npartei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreh-\nerforderlich sind; in diesem Fall dürfen höchstens drei-\narbeiten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem An-\nßig vom Hundert der Atelieraufnahmen dort gedreht\ntrag die aus der Anlage zu diesem Abkommen\nwerden; wird der größere Teil des Films an Original-\nersichtlichen Unterlagen beizufügen.\nschauplätzen gedreht, so können auch für mehr als\ndreißig vom Hundert der Atelieraufnahmen dortige             (2) Eine Zweitschrift des Antrags und der Unterlagen\nAteliers benutzt werden.                                  sind der für die Erteilung einer Genehmigung oder","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972                                 723\nBescheinigung zuständigen Behörde der anderen Ver-                (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,\ntragspartei mit etwaigen Bedenken, die der Erteilung           Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Abkommens\neiner Genehmigung entgegenstehen könnten, zu über-             zu prüfen und zu beseitigen und gegebenenfalls neue\nmitteln.                                                       Bestimmungen zu erörtern und sie den Vertragsparteien\nvorzuschlagen.\nArtikel 7\n(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\n(3) Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Ge-\nmischte Kommission spätestens innerhalb von zwei Mo-\nunterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh-\nnaten zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.\nnung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-\nschaftsproduktionsgenehmigungen.\n(2) Vor Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer\nGenehmigung wird die zuständige Behörde die Behörde                                    Artikel 10\nder anderen Vertragspartei konsultieren.                          Die Anlage   t'U diesem Abkommen ist Teil des Ab-\nkommens.\nArtikel 8\nAnträge auf Sichtvermerke und Aufenthaltserlaubnisse                                Artikel 11\nfür künstlerische und technische Mitarbeiter an einer\nGemeinschaftsproduktion sowie andere hierzu etwa er-              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\nforderliche Genehmigungen werden wohlwollend geprüft.          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-\nhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 9                               kommens eine gegenteilige Erklärun·g abgibt.\n(1) Während   der Geltungsdauer dieses Abkommens\ntritt eine Gemischte Kommission abwechselnd in der\nBundesrepublik Deutschland und in Israel zusammen.\nLeiter der deutschen Delegation ist ein Angehöriger des                                Artikel 12\nBundesministeriums für Wirtsd1af t und Finanzen, Leiter\nDieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unter-\nder israelischen Delegation ist ein Angehöriger des Han-\nzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1972.\ndels- und Industrieministeriums.\nEs verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht\nDer Gemischten Kommission können auch Sachverstän-          spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von eine,\nclige angehören.                                               Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 27. Mai 1971 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in hebräischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Frhr. v o n B rau n\nFür die Regierung\ndes Staates Israel\nEliashiv Ben Ho r in","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vorn 27. Mai 1971\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\n1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind:         6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende\na) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt          Angaben:\nfür gewerbliche Wirtschaft, Frankfurt/Main,             a) den Filmtitel,\nb) in Israel das Israelische Film Centrum, Ministerium      b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-\nfür Handel und Industrie, Jerusalem.                        antwortlichen Herstellers,\n2. Notwendige Unterlagen im Sinne des Artikels 6 des           c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um\nAbkommens sind:                                                 den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des\na) ein Drehbuch,                                                Bearbeiters,\nb) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der            d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-\nVerfilmungsrechte oder eine entsprechende Option            klaus·e1 für seinen Wechsel möglich ist,\nsowie ein Nachweis der Fernsehnutzungsrechte,           e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,\nc) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu-            f) die Höhe der Beteil{gung der Gemeinschaftsprodu-\nständigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts-            zenten,\nproduktionsvertrag, und zwar in einem unterzeich-\nneten und paraphierten Exemplar sowie drei              g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-\nDurchdrucken,                                               lichen Auswertungsgebieten,\nd) der Finanzierungsplan,                                   h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,\ne) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen           sich an Kostenüberschreitungen oder Kosteneinspa-\nPersonals mit Angaben der Staatsangehörigkeit               rungen nach den jeweiligen Beiträgen zu beteiligen,\nund der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen            wobei diese Beteiligung an den Kostenüberschrei-\nin dreifacher, von den Vertragspartnern unter-              tungen auf dreißig vom Hundert des Voranschlags\nschriebener Ausfertigung,                                   beschränkt werden kann,\nf) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so-           i) die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-\nwohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)              schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag\nund der Aufnahmeorte,                                       auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion ab-\ngelehnt wird oder daß die Auswertungsgenehmi-\ng) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher\ngung oder die Freigabe des Films im Gebiet einer\nAusfertigung.\nVertragspartei oder eines dritten Staates verwei-\n3. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn       zu-         gert wird,\nnächst vorgelegt werden:                                    k) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,\na) ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung        der      1) Inhaber der Weltvertriebsrechte.\nHauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus den Ge-\nbieten der Vertragsparteien des Abkommens       an-  7. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch noch\nvertraut sind,                                          nach Antragstellung auf Genehmigung geändert wer-\nb) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag.                     den, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch\nder Wechsel eines in dem Vertrag benannten Ge-\n4. Die zuständigen Behörden können weitere für die\nmeinschaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahme-\nBeurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen\nfällen möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen\nanfordern.\nBehörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.\n5. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch-\nland in deutscher und in Israel in hebräischer Sprache   8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-\n- nach Möglichkeit mit Ubersetzungen - vorgelegt.           sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen."]}