{"id":"bgbl2-1972-42-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":42,"date":"1972-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"1972-07-14T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["718                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 14. Juli 1972\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 20. Oktober/\n9. November 1971 eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Italienischen Republik über die Ge-\nmeinschaftsproduktion von Filmen geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist\nam 9. November 1971\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nWolkersdorf","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972                                   119\nDer Staatssekretär                                           Ambasciata d'Italia\ndes Auswärtigen Amts                                             L' Ambasciatore\nBonn, den 20. Oktober 1971                                    Bonn, den 9. November 1971\nHerr Botschafter,                                              Herr Staatssekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 20. Ok-\ntober 1971 zu bestätigen, dessen Wortlaut wie folgt lautet:\nich beehre mich, auf das Protokoll vom 12. Juni 1971          „Ich beehre mich, auf das Protokoll vom 12. Juni 1971\nder Gemischten deutsch-italienischen Kommission, die           der Gemischten deutsch-italienischen Kommission die\nnach dem in Bonn am 27. Juli 1966 zwischen der Regie-          nach dem in Bonn am 27. Juli 1966 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Italienischen Republik geschlossenen Abkommen über         der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen über\ndie Gemeinschaftsproduktion von Filmen vorgesehen ist,         die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vorgesehen ist,\nBezug zu nehmen und hinsichtlich der Bestimmungen              Bezug zu nehmen und hinsichtlich der Bestimmungen\ndieses Abkommens folgende Änderungen vorzuschlagen:            dieses Abkommens folgende Änderungen vorzuschlagen:\na) Artikel 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:           a) Artikel 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:\n,,(1) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen die für              ,,(1) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen die für\ndie Durchführung der Gemeinschaftsproduktion erfor-            die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion erfor-\nderlichen künstlerischen, technischen und finanziellen         derlichen künstlerischen, technischen und finanziellen\nVoraussetzungen erfüllen.                                      Voraussetzungen erfüllen.\n(2) Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines             (2) Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines\nMinderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftspro-              Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftspro-\nduktion richten sich nach den Rechtsvorschriften der           duktion richten sich nach den Rechtsvorschriften der\nVertragsparteien.                                              Vertragsparteien.\n(3) Die mitwirkenden künstlerischen und techni-               (3) Die mitwirkenden künstlerischen und techni-\nschen Kräfte müssen vorbehaltlich der Bestimmungen             schen Kräfte müssen vorbehaltlid1 der Bestimmungen\ndes Absatzes (4) und (5) Staatsangehörige der Ver-             des Absatzes (4) und (5) Staatsangehörige der Ver-\ntragsparteien sein oder ihrem Kulturbereich ange-              tragsparteien sein oder ihrem Kulturbereim ange-\nhören.                                                         hören.\n(4) Künstlerische Kräfte aus dritten Staaten, die ge-          (4) Künstlerische Kräfte aus dritten Staaten, die ge-\nwöhnlich im Gebiet einer der Vertragsparteien woh-             wöhnlich im Gebiet einer der Vertragsparteien woh-\nnen und arbeiten, können ausnahmsweise an einer                nen und arbeiten, können ausnahmsweise an einer\nGemeinschaftsproduktion mitwirken und werden zur               Gemeinschaftsproduktion mitwirken und ,verden zur\nErreichung der Ziele dieses Abkommens als Ange-                Erreichung der Ziele dieses Abkommens als Ange-\nhörige des Staates ihres Wohnsitzes betrachtet.                hörige des Staates ihres Wohnsitzes betrachtet.\n(5) Künstlerische Kräfte, die die Staatsangehörigkeit          (5) Künstlerische Kräfte, die die Staatsangehörigkeit\neines dritten Staates besitzen, können in Ausnahme-            eines dritten Staates besitzen, können in Ausnahme-\nfällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des            fällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des\nFilms und nach vorheriger Konsultation der zuständi-           Films und nach vorheriger Konsultation der zuständi-\ngen Behörden der Vertragsparteien an einer Gemein-             gen Behörden der Vertragsparteien an einer Gemein-\nschaftsproduktion mitwirken.                                   schaftsproduktion mitwirken.\n(6) Deutsche Staatsangehörige, die gewöhnlich in               (6) Deutsche Staatsangehörige, die gewöhnlich in\nItalien wohnen und arbeiten und italienische Staats-           Italien wohnen und arbeiten und italienische Staats-\nangehörige, die gewöhnlich in der Bundesrepublik               angehörige, die gewöhnlich in der Bundesrepublik\nDeutschland wohnen und arbeiten, können nur als                Deutschland wohnen und arbeiten, können nur als\nAngehörige ihres Herkunftslandes an einer Gemein-              Angehörige ihres Herkunftslandes an einer Gemein-\nschaftsproduktion mitwirken.                                   schaftsproduktion mitwirken.\n(7) Außenaufnahmen oder Originalaufnahmen in                   (7) Außenaufnahmen oder Originalaufnahmen in\neinem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteilig-           einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteilig-\nten Land können genehmigt werden, wenn die Hinter-             ten Land können genehmigt werden, wenn die Hinter-\ngrundgestaltung und die Milieutreue es nachweislich            grundgestaltung und die Milieutreue es nachweislich\nerfordern. Für die Atelieraufnahmen dürfen Ateliers            erfordern. Für die Atelieraufnahmen dürfen Ateliers\neines dritten Staates nur benutzt werden, wenn vom             eines dritten Staates nur benutzt werden, wenn vom\nThema her dort Außenaufnahmen erforderlich sind.               Thema her dort Außenaufnahmen erforderlich sind.\nIn diesem Fall dürfen höchstens dreißig vom Hundert            In diesem Fall dürfen hödlstens dreißig vom Hundert\nder Atelieraufnahmen dort gedreht werden; wird der             der Atelieraufnahmen dort gedreht werden; wird der\ngrößere Teil des Films an Originalschauplätzen ge-             größere Teil des Films an Originalschauplätzen ge-\ndreht, so können auch für mehr als dreißig vom Hun-            dreht, so können auch für mehr als dreißig vom Hun-\ndert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers benutzt             dert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers benutzt\nwerden.\"                                                       werden.\"\nb) Artikel 5 wird durch folgende Neufassung ersetzt:           b) Artikel 5 wird durch folgende Neufassung ersetzt:\n,, (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten            ,, ( 1) Die Beteiligung der Gemeinsrnaf tsproduzenten\nsetzt sich aus finanziellen, künstlerischen und tech-          setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und tech-\nnischen Beiträgen zusammen. Die künstlerischen und             nischen Beiträgen zusammen. Die künstlerischen und\ntechnischen Beiträge sollen grundsätzlich der jeweili-         technischen Beiträge sollen grundsätzlich der jeweili-\ngen Beteiligung der Produzenten an den Herstellungs-           gen Beteiligung der Produzenten an den Herstellungs-\nkosten des Films angemessen sein.                              kosten des Films angemessen sein.","720                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n(2) Der Anteil des Minderheitsproduzenten an den              (2) Der Anteil des Minderheitsproduzenten an den\nHerstellungskosten des Films beträgt mindestens drei-        Herstellungskosten des Films beträgt mindestens drei-\nßig vom Hundert.                                             ßig vom Hundert.\n(3) Der Minderheitsproduzent muß eine tatsächliche            (3) Der Minderheitsproduzent muß eine tatsächliche\nkünstlerische und technische Leistung erbringen, und         künstlerische und technische Leistung erbringen, und\nzwar mindestens in Form eines Drehbuchautors, eines          zwar mindestens in Form eines Drehbuchautors, eines\nTechnikers, eines Darstellers in einer Hauptrolle und        Technikers, eines Darstellers in einer Hauptrolle und\neines Darstellers in einer Nebenrolle.\"                      eines Darstellers in einer Nebenrolle.\"\nc) Artikel 6: Absatz (2) und (4) entfallen, Absatz (3) wird  c) Artikel 6: Absatz (2) und (4) entfallen, Absatz (3) wird\nAbsatz (2).                                                  Absatz (2).\nd) Der italienische Text des Artikels 7 Absatz (1) wird      d) Der italienische Text des Artikels 7 Absatz (1) wird\nnach den Worten „Gemischte Kommission\" durch die             nach den Worten „Gemischte Kommission\" durch die\nWorte „nach Artikel 14\" ergänzt.                             Worte „n~ch Artikel 14\" ergänzt.\ne) Der italienische Text des Artikels 8 wird nach den        e) Der italienische Text des Artikels 8 wird nach den\nWorten „zuständigen Behörden\" durch die Worte                Worten „zuständigen Behörden\" durch die Worte\n,, beider Vertragsparteien\" ergänzt.                          ,, beider Vertragsparteien\" ergänzt.\nf) Artikel 14 Absatz (1) erster Satz wird wie folgt ge-      f) Artikel 14 Absatz (1) erster Satz wird wie folgt ge-\nändert:                                                      ändert:\n,,(1) Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkom-              ,,(1) Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkom-\nmens tritt eine Gemischte Kommission in der Regel            mens tritt eine Gemischte Kommission in der Regel\njährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-         jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und in Italien zusammen.\"                               land und in Italien zusammen \"\ng) Artikel 14 Absatz (3) wird wie folgt geändert:            g) Artikel 14 Absatz (3) wird wie folgt geändert:\n,, (3) Wegen wichtiger Änderungen der Rechtsvor-              ,, (3) Wegen wichtiger Änderungen der Rechtsvor-\nschriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus         schriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus\nsonstigen wichtigen Gründen tritt die Gemischte              sonstigen wichtigen Gründen tritt die Gemischte\nKommission auf Verlangen einer der Vertragsparteien          Kommission auf Verlangen einer der Vertragsparteien\nbinnen drei Monaten zusammen.\"                               binnen drei Monaten zusammen.\"\nh) Als neuer Artikel 15 wird eingefügt:                      h) Als neuer Artikel 15 wird eingefügt:\n„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur                 „Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur\ninsoweit Anwendung, als sie nicht dem innerstaat-            insoweit Anwendung, als sie nicht dem innerstaat-\nlichen Recht der Vertragsparteien entgegenstehen.\"           lichen Recht der Vertragsparteien entgegenstehen.\"\ni) Artikel 16 entfällt; der bisherige Artikel 15 wird Ar-    i)  Artikel 16 entfällt; der bisherige Artikel 15 wird Ar-\ntikel 16.                                                    tikel 16.\nj) Als neuer Artikel 17 wird eingefügt:                      j) Als neuer Artikel 17 wird eingefügt:\n„Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für                 „Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für\nFilme, für welche Anträge auf Anerkennung als Ge-            Filme, für welche Anträge auf Anerkennung als Ge-\nmeinschaftsproduktion bei den zuständigen Behörden           meinsdlaftsproduktion bei den zuständigen Behörden\nbeider Staaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein-         beider Staaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein-\nbarung gestellt worden sind.\"                                barung gestellt worden sind.\"\nk) Als neuer Artikel 18 wird eingefügt:                      k) Als neuer Artikel 18 wird eingefügt:\n„Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember                  „Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember\n1972 in Kraft und wird stillschweigend um jeweils ein        1972 in Kraft und wird stillschweigend um jeweils ein\nJahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate        Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate\nvor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien             vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien\nschriftlich gekündigt wird. u                                schriftlich gekündigt wird.\"\nFalls sich die Regierung der Italienischen Republik mit      Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit\ndem Vorstehenden einverstanden erklärt, wird diese Note      dem Vorstehenden einverstanden erklärt, wird diese Note\nund die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine       und die entspredlende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-        Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-\nden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.     den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-        Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland      fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Italienischen Republik           gegenüber der Regierung der Italienischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nNotenwechsels eine gegenteilige Erklärung abgibt.            Notenwechsels eine gegenteilige Erklärung abgibt.\"\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung           Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Re-\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                        gierung mit dem Inhalt des Briefes mitzuteilen.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nmeiner ausgezeidlnetsten Hodlachtung.\nSigismund Freiherr von Braun                                                 Mario Luciolli\nSeiner Exzellenz                                             Herrn Staatssekretär\ndem italienischen Botschafter                                Sigismund Freiherr von Braun\nHerrn Mario Luciolli                                         Auswärtiges Amt\nBonn-Bad Godesberg                                           Bonn"]}