{"id":"bgbl2-1972-42-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":42,"date":"1972-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/72 - Zollaussetzung für Makrelen)","law_date":"1972-07-11T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["717\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n19 7 2                          Aus g e gebe 11 zu B o 1111 am 19. Juli 19 7 2                                                                                                   Nr. 42\nTag                                                                             In h a 1 t                                                                                      Seite\n11. 7. 72    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/72 - Zollaussetzung für\nMakrelen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         717\n14. 7. 72    Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Italienischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von\nFilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      718\n14. 7. 72    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Israel über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen                                                                                 721\n14. 7. 72     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              725\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 1 t/72 - Zollaussetzung für Makrelen)\nVom 11. Juli 1972\nAuf Grund des § 77 Abs. 8 Nr. 1 des Zollgesetzes                                                                                                 §   2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nverordnet:                                                                                       gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                                                                                § 3\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird\nder Anhang Zollaussetzungen nach Maßgabe der                                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnlage ergänzt.                                                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nAnlage\n(zu § 1)\nZollsatz\nTarifstelle                                                 Warenbezeichnung\nallgemein I ermäßigt\n03.01 B I m) 2 aa)                     ohne besondere Voraussetzung\nBI m) 2 bb)"]}