{"id":"bgbl2-1972-40-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":40,"date":"1972-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung des \"Big Bend Community College\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1972-06-09T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["701\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1972                                                                                                              Nr. 40\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n9.6. 72  Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nRechtsstellung des „Big Bend Community College\" in der Bundesrepublik Deutschland                                                                                       701\n15.6. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     704\n23. 6. 72 Bekanntmachung des Protokolls vom 15. Oktober 1971 über den Beitritt Rumäniens zum\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           704\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1972 beigefügt.\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung des „Big Bend Community College\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 9. Juni 1972\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 {Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 10. Februar 1972 und\n24. Mai 1972 ein Verwaltungsabkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung des\n,,Big Bend Community College\"\ngeschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Nr. 6\nam 30. Mai 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bundes-\ngesetzbl. 1972 II S. 84).\nBonn, den 9. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","'102                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVerbalnoten\n(Obersetzung 1\nBotschaft der                                                Auswärtiges Amt\nVereinigten Staaten von Amerika                              V 7 -- 81.60/0/3\nNr. 21\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika           Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik          Verbalnote der Botschaft der Vereingten Staaten von\nDeutschand unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 25        Amerika Nr. 21 vom 10 Februar 1972 zu bestätigen, mit\nder Botschaft vom 9. Februar 1971 und das Schreiben          welcher die Regierung der Vereinigten Staaten von\nder Botschaft vom 12 Mai 1971 bezüglich des Georgia          Amerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach\nMilitary College folgendes mitzuteilen:                      Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nhaben soll:\nAn Stelle des Georgia Military College hat das Depart-\nment of the Army jetzt das Big Bend Community College\nausgewählt, um fü1 die Mitglieder der amerikanischen\nStreitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ihre Ange-\nhörigen bestimmte Möglichkeiten der Ausbildung unter\ndem \"Predischarge Education Program\" (PREP) zu bieten.\nDemzufolge möchte die Botschaft den in der Verbalnote\nvom 9. Februar 1971 enthaltenen Vorschlag bezüglich des\nGeorgia Military College zurück.ziehen. Statt dessen\nschlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvor, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Dem Big Bend Community College, das den Mitglie-         1. Dem Big Bend Community College, das den Mitglie-\ndern der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-      dern der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika        ten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika\nsowie des zivilen Gefolges und deren Angehörigen            sowie des zivilen Gefolges und deren Angehörigen\nBildungsmöglichkeiten bietet, wird dieselbe Behandlung      Bildungsmöglichkeiten bietet, wird dieselbe Behandlung\ngewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3 des         gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3 des\nsich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-           sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut beziehenden Abschnitts des Unter-             Truppenstatut beziehenden Abschnitts des Unter-\nzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.                       zeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung    2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung\nder militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik     der militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte       Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte\nerforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der         erforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der\namerikanischen Truppe und untersteht deren Dienst-          amerikanischen Truppe und untersteht deren Dienst-\naufsicht.                                                   aufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste des Big Bend Community     3. Die ausschließlich im Dienste des Big Bend Community\nCollege stehenden AngesteJlten sind, unbeschadet des        College stehenden Angestellten sind, unbeschadet des\nArtikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-          Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges,         Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges,\ndie Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige          die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige\nvon Mitgliedern des zivilen Gefolges anzusehen und          von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzusehen und\nzu behandeln.                                               zu behandeln.\n4. Das Big Bend Community College gilt nicht als Be-        4. Das Big Bend Community College gilt nicht als Be-\nstandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7       standteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und             des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und\nist in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von       ist in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von\nder deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge,      der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge,\ndie von ihm betrieben werden, werden als Dienstfahr-       die von ihm betrieben werden, werden als Dienstfahr-\nzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c        zeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c\nund Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des         und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des\nNATO-Truppenstatuts angesehen.                             NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt       den Ort in  5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt       den Ort in\nder Bundesrepublik Deutschland, in dem      die Zweig-     der Bundesrepublik Deutschland, in dem      die Zweig-\nstelle des Big Bend Community College       seinen Sitz    stelle des Big Bend Community College       seinen Sitz\nhaben wird, sowie die Personalien der bei   dieser Ein-    haben wird, sowie die Personalien der bei    dieser Ein-\nrichtung beschäftigten Personen mitteilen.                  richtung beschäftigten Personen mitteilen.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972                            703\n6. Dieses Verwcdlungsabkommen tritt am Tage nach dem       6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nt1ch dem\nEingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei          Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei\nder Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika          der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nin Kraft.                                                  in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der\nland mit den in den Nummern 1-6 enthaltenen Vor-           Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich\nschlügen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem\ndaß diese Verbalnote und eine das Einverständnis der       Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten von\nBundesrepublik Deutschland bestätigende Note ein Ver-      Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4         Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwi-            Amerika Nr. 21 vom 10. Februar 1972 und diese Antwort-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika    note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nbilden.                                                    statut zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereingten Staaten von Amerika erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Rc1d Godesberg, 10. Februar 1972                      Bonn, den 24. Mai 1972\nL. S.                                                     L S.\nAn das                                                     An die\nAuswärtige Amt                                             Botschaft der Vereinigten\n53 Bonn                                                    Staaten von Amerika\n53 Bonn-Bad Godesberg"]}