{"id":"bgbl2-1972-4-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":4,"date":"1972-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_4.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen","law_date":"1972-01-10T00:00:00Z","page":40,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["40                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens\nüber die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter\nund die Registrierung von Eheschließungen\nVom 10. Januar 1972\nDie Regierung von Fidschi hat am 19. Juli 1971 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen erklärt, daß sie das Uberein-\nkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das\nHeiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (Bundes-\ngesetzbl. 1969 II S. 161) für sidi als verbindlich betrachtet und den Vor-\nbehalt und die Erklärungen bezüglich des schottischen Rechts und bezüg-\nlich Südrhodesiens zurückzieht, die von der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs gemacht wurden.\nDie Regierung von Fidschi hat ferner erklärt, daß sie von folgendem\nausgeht:\n(Ubersetzung)\n(a) paragraph 1 of Article 1, and the                (a) Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2\nsecond sentence of Article 2, of                    Satz 2 des Ubereinkommens be-\nthe Convention are concerned                         fassen sich mit der Eheschließung\nwith the entry into marriage under                  nach den Gesetzen eines Vertrags-\nthe laws of a State Party and not                   staats und nicht mit der Anerken-\nwith the recognition under the                      nung der Gültigkeit von Ehen nach\nlaws of one State or territory of                   den Gesetzen eines Staates oder\nthe validity of marriages con-                      Hoheitsgebiets, die gemäß den Ge-\ntracted under the laws of another                   setzen eines anderen Staates oder\nState or territory;                                 Hoheitsgebiets geschlossen worden\nsind;\n(b) paragraph 2 of Article 1 does not                (b) Artikel 1 Abs. 2 erfordert für Ehen,\nrequire legislative provision to be                  die in Abwesenheit eines der Ver-\nmade where no such legislation                      lobten geschlossen werden sollen,\nalready exists, for marriages to be                 keine legislativen Bestimmungen,\ncontracted in the absence of one                     wo entsprechende Rechtsvorsduif-\nof the parties.                                     ten noch nicht bestehen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 8. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 99).\nBonn, den 10.Januar 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn.\nPostansdulft ftlr Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadl ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nadl Sachgebieten geordnet veröffentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdledtkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausredlnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglldl Portokosten für die Vorausredlnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5    •t,."]}