{"id":"bgbl2-1972-4-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":4,"date":"1972-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1972-01-25T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["34                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nZweite Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 25. Januar 1972\nAuf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-      Untersuchung des Fangs nicht befugt. Kontrollbe-\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes-       amte Schwedens sind zur Untersuchung des Fangs,\ngesetzbl. II S. 1057) wird verordnet:                    der sich unter Deck befindet, nicht befugt.\n§ 1\n(5) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, alle Fang-\ngeräte und -vorrichtungen, in den Gebieten NO 1\nSchiffe, die in einem in der Bundesrepublik          bis NO 3 jedoch mit Ausnahme der Netze, die trok-\nDeutschland geführten Sdliffs- oder Fischereiregister    ken und unter Deck verstaut sind, zu untersuchen\nregistriert sind und in einem der in § 1 der Ersten      und zu messen. Kontrollbeamte Rumäniens, Schwe-\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertrags-       dens und der Sowjetunion sind zur Untersuchung\ntragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (Bundesge-          von Fanggeräten, die sich unter Deck befinden, in\nsetzbl. II S. 1065) bezeichneten Gebiet außerhalb der    keinem Falle befugt.\nHoheitsgewässer und Fischereizonen zum Fang oder\nzur Bearbeitung von Seefischen eingesetzt sind, un-         (6) Die Maschenmessung wird gemäß § 4 der\nterliegen der Kontrolle nach Maßgabe der §§ 2            Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nund 3.                                                   Vertragsgesetz 1971 durchgeführt. In den Gebieten\n§ 2\nNW 1 bis NW 5 kann an Stelle des in § 4 Abs. 1\nder Ersten Durchführungsverordnung zum See-\n(1) Die Kontrolle wird in den in § 1 der Ersten      fischerei-Vertragsgesetz 1971 genannten Maßes ein\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertrags-       flaches keilförmiges Maß von 2,3 mm Dicke verwen-\ngesetz 1971 bezeichneten Gebieten NO 1 bis NO 3          det werden, das keinen Abschnitt mit parallel lau-\ndurch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste       fenden Seiten hat; ein solches Maß wird unter einem\nder in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter           Druck oder Zug von 5 kg in die Maschen eingeführt.\nBuchstabe a, in den Gebieten NW 1 bis NW 5 durch\nKontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste der in         (7) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, an Netzen,\nder Anlage 1 unter Buchstabe b bezeichneten Staaten      die nach seiner Feststellung entgegen den in Ab-\ndurchgeführt. Fahrzeuge, die Kontrollbeamte an           satz 3 Satz 1 genannten Vorschriften benutzt wor-\nBord haben, führen in den Gebieten NO 1 bis NO 3         den sind, eine Kontrollmarke und einen Anhänger\ndie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung unter           anzubringen und sie so zu fotografieren, daß Kon-\nBuchstabe a, in den Gebieten NW 1 bis NW 5 die           trollmarke und Anhänger sowie die Abmessungen\nin der Anlage 2 unter Buchstabe b bezeichnete            der Netze sichtbar sind.\nFlagge. Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kon-         (8) Für die Kontrolle kann der Kontrollbeamte\ntrollbeamter in den Gebieten NO 1 bis NO 3 den in        von dem Schiffsführer jede Erklärung und sonst von\nder Anlage 3 zu dieser Verordnung unter Buch-            ihm benötigte Unterstützung verlangen.\nstabe a, in den Gebieten NW 1 bis NW 5 den in der\nAnlage 3 unter Buchstabe b bezeichneten Ausweis             (9) Kontrollen sind so durchzuführen, daß . das\nvor.                                                     Schiff möglichst wenig behindert wird. Der Kontroll-\n(2) Der Führer eines in § 1 genannten Schiffes hat   beamte hat seine Untersuchungen auf die Feststel-\nanzuhalten, wenn ihm von einem Kontrollfahrzeug          lung von Tatsachen und darauf zu beschränken, ob\ndas entsprechende Signal des Internationalen Signal-     die in Absatz 3 Satz 1 genannten Vorschriften ein-\nbuchs gegeben wird. Werden gerade Netze ausge-           gehalten worden sind.\nbracht, wird gefischt oder werden Netze eingeholt,          (10) Der Schiffsführer ist berechtigt, dem von dem\nhat der Schiffsführer das Schiff sofort nach Einholung   Kontrollbeamten gefertigten und von diesem unter-\nder Netze anzuhalten. Der Schiffsführer hat dem          schriebenen Bericht Bemerkungen hinzuzufügen\nKontrollbeamten und einem ihn etwa begleitenden          oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt. Der\nZeugen zu ermöglichen, an Bord zu gehen.                 Schiffsführer erhält eine Ausfertigung des Berichts.\n(3) Der Schiffsführer hat dem Kontrollbeamten die\nKontrolle der Einhaltung der auf Grund des See-                                    § 3\nfischerei- Vertragsgesetzes 1971 erlassenen Vor-\nschriften zu ermöglichen. Er hat insbesondere die          (1) Für die Kontrolle durch deutsche Kontrollbe-\nKontrolle des Fangs, der Netze, sonstiger Fangge-       amte gelten die Vorschriften der §§ 1 und 2 Abs. 2\nräte und -vorrichtungen sowie der einschlägigen Pa-      bis 9.\npiere nach Maßgabe der Abätze 4 bis 7 zu dulden.           (2) Abweichend von § 2 Abs. 5 ist die Kontrolle\naller Netze, die sich an Bord befinden, zulässig.\n(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesam-\nten Fang zu untersuchen und zu messen. Kontroll-           (3) Der Schiffsführer hat auf Verlangen auch zu er-\nbeamte Rumäniens und der Sowjetunion sind zur            klären, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen","Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1972                              35\nbeabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art         b) an einem Netz eine Kontrollmarke oder einen\nvon Fischen sich der Fang erstrecken soll oder er-             Anhänger anzubringen oder ein so gekenn-\nstreckt hat.                                                   zeichnetes Netz zu fotografieren oder\n3. entgegen § 2 Abs. 8 einem Kontrollbeamten eine\n§ 4                               Erklärung oder sonst verlangte Unterstützung\nnicht gibt.\nDie Kontrolle durch deutsche Kontrollbeamte ist\nauch innerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesre-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6\npublik Deutschland zulässig; §§ 1 und 2 Abs. 2 bis      Abs. 1 des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 han-\n9, § 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die        delt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nKontrollen durch die zuständige Landesbehörde           1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbin-\ndurchgeführt werden.                                        dung mit § 2 Abs. 2 bis 8 zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten Ort\noder Art eines Fangs nicht, nicht richtig oder un-\n§ 5                               vollständig mitteilt oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1    3. einer Vorschrift des § 4 in Verbindung mit § 3\ndes Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer         Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 2 bis 8 zuwiderhandelt.\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 2 sein Schiff auf das entspre-                                 § 6\nchende Signal nicht anhält oder einem Kontroll-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbeamten oder Zeugen nicht ermöglicht, an Bord       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzu gehen,                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-\n2. entgegen § 2 Abs. 3 bis 7 einem Kontrollbeamten      fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\nnicht ermöglicht,\n§ 7\na) einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät,\neine sonstige Fangvorrichtung oder die ein-         Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1972 in\nschlägigen Papiere zu kontrollieren,             Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau\nAnlage t\na)                                                             b)\nBelgien                                                        Dänemark\nDänemark                                                       Frankreich\nFrankreich                                                     Island\nIsland                                                         Japan\nNiederlande                                                    Norwegen\nNorwegen                                                       Portugal\nPortugal                                                       Rumänien\nSchweden                                                       Sowjetunion\nSowjetunion                                                     Spanien\nSpanien                                                         Vereinigtes Königreich\nVereinigtes Königreich                                         Vereinigte Staaten","36       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage 2\na)\nNE\nGELB              BLAU\nBLAU\nb)\nNW\nGELB              BLAU\nBLAU","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1972                               37\nAnlage 3\na)\nNORTH-EAST ATLANTIC\nFISHERIES COMMISSION\nThe bearer of this document\n(Name in Blocksduift)\nis an inspector duly appointed under the terms of the\nSc:heme of Joint Enforcement of the North-East Atlantic\nFisheries Commission, and has authority to act under\nLichtbild                      the arrangements approved by the Commission.\nfName in Druthchrift)\nlssued by\nfName des ausstellenden Landes)\n(Stempel des aus-\nstellenden Landes)\nb)\nINTERNATIONAL COMMISSION\nFOR THE\nNORTHWEST ATLANTIC FISHERIES\nThe bearer of th1s document\n(Name in Blockschrift)\nis an inspector duly appointed under the terms of the\nScheme of Joint International Enforcement for the Inter-\nLichtbild                      national Commission for the Northwest Atlantic Fisheries,\nand has authority to act under the arrangements\napproved by the Commission.\nlssued by\n(Name in Druckschrift)\n(Stempel des aus-\n~tellenden Landes)\n(Name des ausstellenden Landes)"]}