{"id":"bgbl2-1972-39-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":39,"date":"1972-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1972-06-08T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["693\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1972                                                                                                              Nr. 39\nTag                                                                         In h alt                                                                                        Seite\n8. 6. 72   Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-\nnehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     693\n9.6. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stoc.kholmer Fassung des Madrider Ab-\nkommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     694\n14.6. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die\nFreiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            694\n15.6. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\nobligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              694\n15.6. 72    Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den\nRechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  695\n15. 6. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                695\n16.6. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das\nVerbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                696\n16.6. 72    Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   696\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen\nVom 8. Juni 1972\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober                                                    b) im Rahmen der Tätigkeit oder zugunsten eines\n1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der                                                       Klubs, eine1 Gesellschaft oder einer sonstigen\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-                                                        Organisation, die nicht für gewinnbringende Zwecke\ngegründet oder geführt wird und deren Hauptziele\nmen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) ist auf Grund\nkaritativer Art oder auf sonstige Weise mit der\neiner entsprechenden Erklärung nach seinem Ar-                                                          Förderung der Religion, der Erziehung oder der\ntikel 25 Abs. 2 für                                                                                     Sozialfürsorge verbunden sind, sofern nicht für den\nFidschi                                       am 11. April 1972                                      Zugang an dem Ort, an dem der Tonträger zu\nhören ist, eine besondere Gebühr erhoben wird\nmit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:                                                            und die Einnahmen aus diesen Gebühren für andere\n1. nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 dahin-                                                  Zwecke als die der Organisation verwendet wer-\ngehend, daß das Merkmal der Festlegung nicht ange-                                                   den;\nwendet wird;\n4. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (i) dahingehend,\n2. nach Artikel 6 Abs. 1 und 2;                                                                   daß Artikel 12 nicht angewendet wird auf Tonträger,\n3. nach den Artikeln 12 und 16 Abs. 1 Buchstabe a dahin-                                          deren Hersteller keinem anderen vertragschließenden\ngehend, daß Artikel 12 nicht angewendet wird auf die                                           Staat angehört oder Angehöriger eines vertragschlie-\nBenutzung eines Tonträgers zur öffentlichen Wieder-                                            ßenden Staates ist, der von dem Vorbehalt nac:h Ar-\ngabe                                                                                           tikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (i) Gebrauch gemacht hat,\nsofern nicht der Tonträger erstmals in einem vertrag-\na) in einem Gebäude, in dem Menschen wohnen oder                                               schließenden Staat veröffentlicht worden ist, der von\nschlafen, im Rahmen der ausschließlich oder haupt-                                         dem genannten Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht\nsächlich den Bewohnern oder Insassen dieses Ge-                                            hat.\nbäudes zur Verfügung stehenden Einrichtungen,\nsofern nicht für den Zugang zu dem Teil des                                               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nGebäudes, in dem der Tonträger zu hören ist, eine                                     die Bekanntmachung vom 15. November 1971 (Bun-\nbesondere Gebühr erhoben wird;                                                        desgesetzbl. II S. 1302).\nBonn, den 8. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun"]}