{"id":"bgbl2-1972-38-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":38,"date":"1972-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_38.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern","law_date":"1972-06-09T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972             689\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872\nin der Fassung der deuts·ch-britischen Vereinbarung\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960\nim Verhältnis zu Jamaika\nVom 8. Juni 1972\nDurch Note vom 29. März 1967 hat Jamaika mit-\ngeteilt, die Bestimmungen des deutsch-britischen\nAuslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872 (Reichs-\ngesetzbl. 1872 S. 229) in der Fassung der Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über die\nAuslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar\n1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) anwenden zu wol-\nlen. Damit gilt der deutsch-britische Auslieferungs-\nvertrag vom 14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über\ndie Auslieferung flüchtiger Verbrecher, der vor Er-\nlangung der Unabhängigkeit auch auf das Gebiet\nvon Jamaika Anwendung fand, zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Jamaika fort.\nBonn, den 8. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun\nBekanntmachung\ndes Kulturabkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nVom 9. Juni 1972\nIn Nicosia ist am 4. Februar 1971 ein Kultur-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nZypern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 13\nam 5. Februar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nKulturabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       tragspartei bei Vorliegen der erforderlichen Vorausset-\nund                            zungen die Weiterführung oder Aufnahme von Studien,\nFachausbildung oder Forschungsarbeiten in ihrem eige-\ndie Regierung der Republik Zypern\nnen Staat zu ermöglichen.\nvon dem Wunsch geleitet, die kulturellen Beziehungen\nzwischen ihren Völkern zu verstärken und                                              Artikel 5\nüberzeugt, daß der freundschaftliche Austausch und die      Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu\nZusammenarbeit das Verständnis für Kultur und Geistes-      sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nid1ts\nleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes           enthalten, was den Lernenden einen falschen Eindruck\nfördern werden                                              von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der\nanderen Vertragspartei vermitteln könnte.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                    Artikel 6\n(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die Grün-       Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen\ndung kultureller Einrichtungen des anderen Staates unter   ihrer Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur\nnoch zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu       und der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.\nfördern.\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die\nGründung und die Tätigkeit deutsch-zyprischer Gesell-                                Artikel 7\nschaften und anderer Organisationen, die den Zielen die-       Die Vertragsparteien werden bemüht sein, einander\nses Abkommens dienen, zu fördern.                          dabei zu unterstützen, in ihrem Staat eine bessere Kennt-\n(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1    nis der Kultur und Lebensform in dem Staat der anderen\nsind insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen, Biblio-  Vertragspartei zu vermitteln; sie fördern insbesondere\ntheken sowie Film- und Musikarchive.                        a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,\nVeröffentlichungen und Reproduktionen von Kunst-\nArtikel 2                               werken,\n(1) Die  Vertragsparteien werden bemüht sein, den       b) Kunst- und andere Ausstellungen,\nAustausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen      c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,\nzwischen ihren Staaten zu erleichtern und zu fördern.\nd) Vorträge,\n(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine\nmöglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch zwi-        e) Theateraufführungen,\nschen Lehrern aller Schularten, Wissenschaftlern, Schrift-  f)   Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführun-\nstellern und Künstlern in ihrem Staat bemühen.                   gen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen,\n(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch    g) Sonderveranstaltungen.\nEinladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von\nEinzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kul-\nturelle Zusammenarbeit zu erweitern.                                                 Artikel 8\n(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr\nArtikel 3                          der für die Arbeit einer kulturellen Einrichtung und/ oder\nfür die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkom-\n(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zu-\nmens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere\nsammenarbeit und den Austausch zwischen Sportorgani-\nAusstellungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr-\nsationen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenen-\nund Lernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvor-\nbildung sowie Bildungs-, Kultur- und Berufsorganisatio-\nführgeräte, Filme und Schallplatten, sowie eines aus-\nnen in ihrem Staat zu fördern.\nschließlich für die Zwecke der Einrichtung verwendeten\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den        Kraftfahrzeugs, in ihrem Staat durch die andere Vertrags-\nAustausd1 von Archäologen und archäologischen Arbeits-      partei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen\ngruppen zu fördern und ihre Arbeit durch Bereitstellung     in jeder Weise, insbesondere aud1 durch Gewährung von\nder erforderlichen Einrichtungen zu erleichtern.            Steuer- und Zollvorrechten, zu erleichtern.\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, nach\nArtikel 4                          Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen die beiden\nleitenden Mitglieder des Personals einer kulturellen Ein-\nJede Vertragspartei zieht die Gewährung von Stipen-\nrichtung im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Familien-\ndien in Betracht, um ihren Staatsangehörigen bei Vor-\nangehörigen zu befreien\nliegen der erforderlichen Voraussetzungen damit die\nWeiterführung oder Aufnahme von Studien, Fachausbil-        a) von Steuern von Vergütungen oder Gehältern, die\ndung oder Forschungsarbeiten im Staat der anderen Ver-          ihnen von der entsendenden Vertragspartei für die\ntragspartei und den Staatsangehörigen der anderen Ver-           in der kulturellen Einrichtung geleisteten Dienste ge-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972                                  691\nzahlt werden, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen       und den Kultusministern der Länder und für die Republik\noder Gehälter in dem Entsendestaat der Besteuerung       Zypern vom Minister der Auswä1tigen Angelegenheiten\nunterliegen;                                             ernannt.\nb) von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben auf die\npersönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenstände                                Artikel 11\neinschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt,           Die Ständige Gemischte Kommission tritt nach Bedarf\nwelche die genannten Personen anlässlich der Uber-       oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in\nsiedlung einführen, sofern diese Gegenstände inner-      einem der beiden Staaten zusammen. Falls erforderlich,\nhalb von sechs Monaten nach Ankunft der genannten        können Sad1Verständige hinzugezogen werden. Den Vor-\nPersonen eintreffen. Die Beheiung von Zöllen und         sitz führt der Leiter der Delegation des Gaststaates. Die\nsonstigen Eingangsabgaben auf ein Kraftfahrzeug er-      Kommission gibt Anregungen und berät die Vertrags-\nfolgt unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug          parteien in allen Fragen, die den Zielen und Zwecken\nentweder später wieder ausgeführt oder mit Zustim-       dieses Abkommens dienen.\nmung der zuständigen Behörden der anderen Ver-\ntragspartei und gegen Zahlung der entsprechenden\nZollgebühr verkauft wird.                                                       Artikel 12\n(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nStaat im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen           gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb\nVertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nTätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmögliche Erleichterung bei der Einreise in ihren Staat,\nbei der Erteilung der Aufenthalts- und einer etwa er-\nArt i k e 1 13\nforderlichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus\nihrem Staat zu gewähren.                                        Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regie-\nrungen einander mitgeteilt haben, daß die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 9\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine aus\nsechs Mitgliedern bestehende Ständige Gemischte Kom-                                Artikel 14\nmission gebildet, für die jede Vertragspartei 3 Mitglie-        Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nder ernennt.                                                 geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ge-\nrechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor\nArtikel 10\nAblauf der Frist von fünf Jahren gekündigt wird, ver-\nDie Mitglieder der Kommission werden für die Bundes-      längert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und\nrepublik Deutschland vom Bundesminister des Auswär-          es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien es mit\ntigen im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern        einer Frist von sechs Monaten kündigt.\nGESCHEHEN zu Nicosia, am 4. Februar 1971, in vier\nUrschriften, zwei in deutscher und zwei in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Frhr. v. Braun\nFür die Regierung\nder Republik Zypern\nKyprianou"]}