{"id":"bgbl2-1972-38-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":38,"date":"1972-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_38.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1972-06-08T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 8. Juni 1972\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-          3. daß Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c nur Anwendung\nstellung der Flüchtlinge (BundesgesetzbJ. 1953 II               findet, wenn der Flüchtling Witwe oder Witwer eines\nchilenischen Ehegatten ist;\nS. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nChile                                am 27. April 1972   4. daß die Regierung von Chile zur Befolgung eines Aus-\nweisungsbefehls keine längere als die anderen Aus-\nin Kraft getreten.                                              ländern im allgemeinen nach chilenisdlem Redlt ein-\ngeräumte Frist gewähren kann.\nChile hat bei der Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde folgende Vorbehalte erklärt:                            Ferner hat Chile nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1\n(Ubersetzung)\nerklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen\n1. daß die Regierung von Chile bezüglich des Artikels 34\nWorte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 ein-\nnicht in der Lage ist, Flüchtlingen im Hinblick auf den\nliberalen Charakter der chilenischen Einbürgerungs-\ngetreten sind\" in dem Sinne verstanden werden, daß\nvorschriften weitergehende Erleichterungen als die-      es sich um „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\njenigen einzuräumen, die Ausländern im allgemeinen       in Europa oder anderswo eingetreten sind\" handelt.\ngewährt werden;\n2. daß die in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a genannte           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nFrist im Falle Chiles von drei auf zehn Jahre aus-       Bekanntmachung vom 16. Februar 1972 (Bundes-\ngedehnt wird;                                            gesetzbl. II S. 138).\nBonn, den 8. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun"]}