{"id":"bgbl2-1972-38-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":38,"date":"1972-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut","law_date":"1972-06-06T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972                             687\n9. In Randnummer 210 330 (1) ist                                                     § 2\na) Buchstabe e) durch folgenden Text zu ersetzen:           Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n„e) Das Fahrzeug hat an einer möglichst sicheren      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nStelle einen Wasserbehälter mit etwa 30 1        mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem Europäischen\nWasser mitzuführen. Dem Wasser ist ein Frost-    Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die\nschutzmittel beizumischen, das weder die Haut    internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nnoch die Schleimhäute angreift und das keine\nder Straße (ADR) gilt diese Verordnung auch im\nchemische Reaktion mit der Ladung bewirkt.\";\nLand Berlin.\nb) in Buchstabe f) der Text nach den Worten „legier-\ntem Stahl\" wie folgt zu ersetzen:\n§ 3\n,,, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids\nhervorruft, bestehen.\".                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHesse\nBekanntmachung\nüber eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls\nzum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut\nVom 6. Juni 1972\nIn dem Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August\n1959 zum Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwi-\nschen den Parteien des Nordatlantikvertrags über\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-\nländisd1en Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183,\n1313) ist in Artikel 72 Abs. 1 als amerikanisches\nUnternehmen die „American Express Co., Inc.\" auf-\ngeführt.\nDer Name dieses Unternehmens ist wie folgt ge-\nändert worden: ,,American Express International\nBanking Corporation\".\nBonn, den 6. Juni 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank"]}