{"id":"bgbl2-1972-38-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":38,"date":"1972-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - 2. ADR-ÄnderungsV -","law_date":"1972-06-27T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["685\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 1972                                                                                                                Nr. 38\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n27. 6. 72   Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-\nmen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) -\n2. ADR-ÄnderungsV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   685\n9241-15\n6. 6. 72   Bekanntmachung über eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkom-\nmen zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            687\n8. 6. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     688\n8. 6. 72   Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom\n14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung\nflüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Jamaika . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         689\n9. 6. 72   Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             689\n13. 6. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . .                                                                          692\n14. 6. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-\nwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae                                                                                692\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n- 2. ADR-ÄnderungsV -\nVom 27. Juni 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu                                                 b) bei N° 6 B am Ende der 3. Zeile die Klammer zu\ndem Europäischen Ubereinkommen vom 30. Septem-                                                            streichen und am Ende der 10. Zeile eine Klammer\nber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-                                                      anzufügen;\nlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August                                                    c) bei N° 6 C am Ende der letzten Zeile der rechten\n1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird verordnet:                                                         Seitenhälfte der Strichpunkt zu streichen und an-\nzufügen:\n§   1                                                                       ,,externe a distance;\".\nDie folgenden Änderungen der Anlagen A und B                                               3. In Randnummer 10 100 (2) b) 1. ist\nzum ADR in der Fassung vom 29. Juli 1968 (An-\na) am Ende der ersten Zeile der Strichpunkt zu strei-\nlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 II Nr. 54),\nchen und anzufügen:\ngeändert durch die 1. ADR-ÄnderungsV vom 21.\n„a condition que dans l'unite de transport il n·y\nApril 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 209), werden hier-\nait pas d'autres matieres dangereuses de l'ADR:\";\nmit in Kraft gesetzt und im verbindlichen französi-\nschen Wortlaut sowie in deutscher Ubersetzung be-                                                   b) in der drittletzten Zeile nach „36°\" einzufügen:\nkanntgemacht:                                                                                             ,,[a l'exception du sulfure de sodium du 36° vise\nau marginal 51 104 (1)]\".\nI. FranzÖ6isdler Wortlaut\n4. In Randnummer 10 100 (2) b) 2. ist\n1. In Randnummer 3302, 1. und 2. Zeile, sind die Worte\n„numero de classement\" zu ersetzen durch „chiffre de                                           a) in der ersten Zeile bei „a la condition\" das Wort\nl'enumeration,,.                                                                                     ,,la\" zu streichen;\n2. In Randnummer 3902 ist                                                                          b) am Ende der zweiten Zeile der Doppelpunkt zu\na) bei N° 6 A am Ende der 4. Zeile die Klammer zu                                                    streichen und anzufügen:\nstreichen und am Ende der 8. Zeile eine Klammer                                                  „et que, dans l'unite de transport, il n'y ait pas\nanzufügen;                                                                                      d'autres matieres dangereuses de l'ADR:\".","686                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n5. In Randnummer 10111 (1) ist folgender Satz anzu-                                        ß. Deutabe Ubersetz1111g\nfügen:                                                        · 1. In Randnummer 3302, 2. Zeile, ist das Wort             „Ein-\n• Nea.wnoins, les emballages vides non nettoyes peu-               reihung\" zu ersetzen durch „Ziffer der Stoffaufzählung\" .\nvent etre transportes en vrac si ce mode de transport\nn'est pas explicitement interdit par les prescriptions          2. In Randnummer 3902 ist bei Nr. 6 C am Ende der letz-\nde la trettXieme partie de l' annexe A.\".                           ten Zeile der redlten Seitenhälfte der Punkt zu strei-\nchen und anzufügen: ,,auf Entfernung.\".\n6. In Randnummer 51 104 (1) ist im zweiten Satz „21° a}\nt. et 310\" zu ersetzen durdl „21° a) 1., 31° et 36°\"; der\n3. In Randnummer 10 100 (2) b) 1. ist\nletzte Satz ist zu streichen.\na) am Ende der ersten Zeile der Doppelpunkt durdl\nein Komma zu ersetzen und anzufügen:\n7. In Randnummer 61 111 ist\na} Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen:                            „wenn in der Beförderungseinheit keine anderen\ngefährlidlen Güter im Sinne des ADR sind:\";\n,, (2) Lorsqu'elles sont en vrac\nb) in der drittletzten Zeile nach „Ziffer 36\" einzu-\na) doivent etre chargees dans des vehicules                     fügen:\ncouverts, amenages specialement et munis d'ins-                     ,,, ausgenommen wenn es unter Rn. 51104 (1) fällt,\".\ntallations de ventilation les matieres des 1° a)\netc) et 2°; pendant les mois de novembre a fevrier,       4. In Randnummer 10 100 (2) b) 2. ist am Ende der dritten\nces matieres peuvent aussi etre chargees dans des             Zeile der Doppelpunkt zu streichen und anzufügen:\nvehicules decouverts a condition qu'elles aient ete\n,,und in der Beförderungseinheit keine anderen ge-\narrosees par des desinfectants appropries suppri-\nfährlichen Güter im Sinne des ADR sind:\".\nmant leur mauvaise odeur;\nb) doivent etre chargees dans des vehicules           5. In Randnummer 10 111 (1) ist folgender Satz anzu-\ndecouverts                                                    fügen:\nles matieres du 1° b), apres avoir ete arro-           ,,Abweichend hiervon dürfen ungereinigte leere Ver-\nsees par des desinfectants appropries sup-            packungen in loser Sdlüttung befördert werden, sofern\nprirnant leur mauvaise odeur,                         diese Beförderungsart durch die Vorschriften der An-\nlage A II. Teil nidlt ausdnicklich untersagt ist.\".\n-   les matieres du 3°,\nles matieres du 5° apres avoir ete arrosees       6. In Randnummer 51 104 (1) ist im zweiten Satz „21 a) 1.\nde lait de chaux de maniere qu'aucune odeur            und 31\" zu ersetzen durch „21 a) 1., 31 und 36\"; der\nputride ne puisse se faire sentir,                     letzte Satz ist zu streichen.\n-  les matieres du 9°.\";\n7. In Randnummer 61 111 ist\nb) in Absatz 3 die erste Zeile durch folgenden Text\nzu ersetzen:                                                  a) Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen:\n„En outre, lorsqu'elles sont chargees dans des                      ,,(2) In loser Schüttung sind zu verladen:\nvehicules decouverts, elles doivent etre recou-                     a) in besonders eingerichtete gedeckte Fahrzeuge\nvertes:\";                                                                mit Belüftungseinrichtung die Stoffe der Zif-\nc} Absatz 4 zu streichen.                                                     fern 1 a) und c) und 2. In den Monaten Novem-\nber bis Februar dürfen diese Stoffe auch in\noffene Fahrzeuge verladen werden, wenn sie\n8. In Randnummer 210 141 (5) sind die erste und zweite                            mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengt\nZeile durch folgenden Text zu ersetzen:                                       sind, die den üblen Geruch beseitigen;\n\"(5) Si le vehicule-batterie ou la batterie de recipients                b) in offene Fahrzeuge:\nvise a l'alinea (3) a ete eprouve a une pression in-                          Stoffe der Ziffer 1 b), wenn sie mit geeigneten\nferieure a celle indiquee SOUS (3) b), le degre de                            Desinfektionsmitteln besprengt sind, die den\nremplissage sera\".                                                            üblen Geruch beseitigen;\nStoffe der Ziffer 3;\n9. In Randnummer 210 330 (1) ist                                                  Stoffe der Ziffer 5, wenn sie mit Kalkmilch be-\na) Budlstabe e} durch folgenden Text zu ersetzen:                             sprengt sind, daß kein Fäulnisgeruch wahrnehm-\nbar ist;\n„e) 11 doit etre emporte un reservoir avec une\ncapacite d'environ 30 litres d'eau. Ce reservoir                   Stoffe der Ziffer 9.\";\na eau doit etre place de la maniere la plus             b) in Absatz 3 die erste Zeile durch folgenden Text\nsure possible; il sera melange a cette eau un                 zu ersetzen:\nantigel qui n'attaque ni la peau ni les mu-\nqueuses et ne provoque pas une reaction                       ,,Außerdem müssen bei Verladung in offenen Fahr-\nchimique avec le chargement.\";                                zeugen zugedeckt werden:\";\nc) Absatz 4 zu streichen.\nb} in Buchstabe f) der Text nadl den Worten „acier\nallie\" wie folgt zu ersetzen:\n8. In Randnummer 210 141 (5) sind die erste und zweite\n„non susceptible de provoquer la decomposition                 Zeile durch folgenden Text zu ersetzen:\ndu bioxyde d'hydrogene.\".\n,,\\.Venn das Batteriefahrzeug oder die Gefäßbatterie\nnadl Absatz 3 mit einem niedrigeren Druck als dem in\n10. In Randnummer 220 000 (2) b} ist in der ersten Zeile                 Absatz 3 b) angeführten geprüft wurde, wird der Fül-\n,,disjoncteur\" zu ersetzen durch „interrupteur\".                   lungsgrad so berechnet, daß der innere Druck\"."]}