{"id":"bgbl2-1972-37-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":37,"date":"1972-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/37#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_37.pdf#page=30","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-26T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Mai 1972\nIn Kinshasa ist am 8. Februar 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 9\nam 8. Februar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nElson\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Vorhaben, die noch im gegenseitigen Einvernehmen fest-\nund                             zulegen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von\ndie Regierung der Republik Zaire\ninsgesamt zwanzig Millionen Deutsche Mark aufzuneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       men.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-\nder Republik Zaire,                                         nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Zaire durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Artikel 2\nin der Absicht, die Entwicklung der zairischen Wirt-        (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nschaft zu fördern,                                          dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nsind wie folgt übereingekommen:                           die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nArtikel 1                            schriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         (2) Die Regierung der Republik Zaire garantiert, so-\nmöglicht es der Regierung der Republik Zaire, bei der       weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                                     683\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von                                   Artikel 6\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nabzuschließenden Darlehensverträge.\nden Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-\nlich aus:rnschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nArtikel 3                               weichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Zaire stellt die Kredit-\nanstalt fur v\\liederaufbau von sämtlichen Steuern und                                  Artikel 7\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nverträge in der Republik Zaire erhoben werden.\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 4                               werden.\nDie Regierung der Republik Zaire überläßt bei den                                   Artikel 8\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nblik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nVerkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 9\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,        in Kraft.\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder               GESCHEHEN zu Kinshasa, am 8. Februar 1972 in vier\nGebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus         Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nden Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nteln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.          ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hardo B r ü c k n e r\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nBrigitte Fr e y h\nDie Parlamentarische Staatssekretärin\nbeim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung\nder Republik Zaire\nEketebi\nDer Außenminister\nNamwisi\nDer Finanzminister"]}