{"id":"bgbl2-1972-36-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":36,"date":"1972-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_36.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1972-05-29T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["646                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1972\nIn Tunis ist am 27. April 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•\nland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor•\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 27. April 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent•\nlicht.\nBonn, den 29. Mai 1972\nDe r B u n d e s m i n i s t e r\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nElson","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1972                                    647\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert,\nund                               soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\ndie Regierung der Tunesischen Republik              der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           abzuschließenden Darlehensverträge.\nTunesischen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kre-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nditanstalt für \\Niederaufbau von sämtlichen Steuern und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und           oder Durchführung der in Artikel 1 und 2 erwähnten Dar-\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-        lehensverträge in der Tunesischen Republik erhoben wer-\nkommens ist,                                                  den.\nin der Absicht, die Entwicklung der tunesischen Wirt-                              Artikel S\nschaft zu fördern,                                               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nsind wie folgt übereingekommen:                            den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                             Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 6, trifft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder          Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nlenden tunesischen Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für Vorhaben                              Artikel 6\ndes tunesischen Vierjahresplanes, wenn nach Prüfung\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfzig Millionen\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nDeutsche Mark aufzunehmen.\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nArtikel 2                             biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitt.eln\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder       dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\neinem anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt                                 Artikel 7\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein Darlehen bis zu          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen, um die          Darlehen gemäß Artikel 1 gezahlt werden, sind inter-\nEinfuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der tune-        national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nsischen Industrie und der tunesischen Wirtschaft im all-      fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngemeinen bestimmten Waren aus der Bundesrepublik\nDeutschland sowie gegebenenfalls die damit zusammen-\nArtikel 8\nhängenden Leistungen zu finanzieren. Die Warengruppen,\ndie aus diesem Darlehen finanziert werden können, sind           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nin einer diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\naufgeführt.                                                   das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tune-\n(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-\nsischen Republik innerhalb von drei Monaten nach In-\ngehenden Absatz benannten Einfuhren müssen aus Lie-           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nferverträgen stammen, die nach dem 1. Mai 1972 abge-\nabgibt.\nschlossen wurden.\nArtikel 3                                                     Artikel 9\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt          in Kraft.\nwerden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden          GESCHEHEN zu Tunis am 27. April 1972 in vier Ur-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland           schriften, je zwei in deutscher und in französischer Spra-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                     che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBörnstein\nFür die Regierung\nder Tunesischen Republik\nBarte","648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage\nzu dem Abkommen\nvom 27. April 1972\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1, die Tunesien aus der Bundes-\nrepublik Deutschland in Höhe bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark\nbeziehen kann.\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Nutzfahrzeuge\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nTunesiens von Bedeutung sind.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst große Anzahl Waren-\narten umfassen. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nmit der Kapitalhilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung des Bundesministeriums für Wtrtschaft und Finan-\nzen, Bonn, vorliegt. Die Einfuhr von Luxusgütern, Nahrungsmitteln und aller\nGüter, die der nicht zivilen Ausrüstung dienen, ist vom Bezug im Rahmen\nder Warenhilfe ausgeschlossen."]}